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BGH Entscheidung vom 30.10.1951 – 1 StR 494/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2322 034.5

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rohproduktenhändler Josef CO EB au: I-GEB, dort geboren an @. IND WEB,

wegen Sachhehlerei u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1951, an der teilgenommen haben;

Senatsprüsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEENED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär iD» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom

29. März 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe: 1.) Der Angeklagte ist wegen drei Vergehen der Sachhehlerei nach § 259 StGB, davon eines fortgesetzt-begangen und zwei in Tateinheit mit einen Vergehen nach §§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926, und wegen eines Vergehens nach § 18 und nach §§ 5, 16 dieses Gesetzes zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

2.) Die auf die Verletzung des § 267 Abs 1 Satz 1 StPO und des § 259 StGB, sowie der §§ 5, 16, 18 des Gesetzes vom 23, Juli 1926 (Metallgesetz) gestützte Revision des Angel.lagten ist begründet. In keinem der Fälle reichen die Urteilsfeststellungen aus, die Verurteilung zu tragen.

a) In den Fällen I 2 und 5 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte der Sachhehlerei nach § 259 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 5, 16 Abs i Nr 4

des MetallG schuldig erkannt ist, ist zwar der äussere Tatbestand der beiden Vergehen hinreichend dargetan.

Da im Falle I 2 neben dem 19 Jahre aiten früheren Mitangeklagten StB ein 15jähriger Bursche und im Falle I5 ein noch Strafunmündiger als Veräusserer aufgetreten iet,,kann in den zwei Fällen auch der auf das minderjährige Alter der Veräusserer sich beziehende Vorsatz für das Vergehen nach §§ 5, 16 Abs 1 Nr 4 des Metall@ als nachgewiesen gelten, mag sich insoweit auch das Landgericht einer ausdrücklichen Feststellung enthalten haben; die Tatsache, dass im Falle I 5 der Ver-Susserer DEE eine "Bestätigung" seiner Mutter beigebracht hat, würde im übrigen den Vorsatz des An-

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geklagten selbst dann nicht ausschliessen, wenn er die Bestätigung als eine Willensäusserung der Mutter be-

trachtet haben dollte, die eine wirksame Ermächtigung zum Verkaufe des Weihwasserkessels enthielte (RGSt 60,

Ni 400 und BGH 3 StR 463/51 vom 2. August 1951). Auch Ki das Bewusstsein des Angeklagten, einen Gegenstand der in A 8 1 des MetallG bezeichneten Art zu erwerben, ergibt »] sich ohne weiteres aus dem Sachverhalt. Bi Zur inneren Tatseite der Sachhehlerei lässt sich in beiden Fällen das Herkmal "des Vorteils wegen" ebenfalls ; dem Urteilszusammenhang entnehmen; denn der Angeklagte

3 hat die Ankäufe in seinem Gewerbebetrieb, also zum

! Zwecke der gewinnbringenden \leiterveräusserung, betäh tigt, Dagegen lässt das Urteil klare Feststellungen zu: darüber vermissen, inwieweit der Angeklagte hinsichtu; lich des strafbaren Vorerwerbs vorsätzlich gehandelt 51 hat, d.h. ob er um den strafbaren Vorerwerb wusste (unmittelbarer Vorsatz) oder mit der Möglichkeit eines solchen Vorerwerbs rechnete und die Sachen auch für diesen Fall ankaufen wollte (bedingter Vorsatz) oder den strafbaren Vorerwerb den Umständen nach annehmen musste (gesetzliche Vorsatzvermutung).

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b) Im Falle I 4, in dem das Landgericht fortgesetzte Hehlerei nach § 259 StGB annimmt, genügen die Feststellungen zum Nachweis dafür, dass der Angeklagte |: von einem oder mehreren nicht ermittelten Veräusserern in mindestens zwei Fällen insgesamt 15 kg geh stohlene Bleirohre angekauft und damit den äusseren IE Tatbestand der Sachhehlerei erfüllt hat. Nicht ausu: - reichend ist dagegen auch hier den Feststellungen

zu entnehmen, inwieweit er in Bezug auf die straf-

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bare Herkunft der angekauften Sachen vorsätzlich gehandelt hat. Unerörtert geblieben ist auch, aus welchen Gründen das Landgericht Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Hehlereihandlungen als gegeben erachtet.

c) Im Fall I 3 hat das Landgericht den Angeklagten eines Vergehens nach § 18 des MetallG in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 5, 16 desselben Gesetzes schuldig befunden.

In den Urteilsgründen ist in keiner Weise auf das letzterwähnte Vergehen eingegangen. \las das Vergehen nach $ i8 des MetallG betrifft, so stellt die Strafbestimmung in Erweiterung des § 259 StGB Hehlereihandlungen an Gegenständen aus unedlen Metallen schon dann unter Strafe, wenn der Täter den strafbaren Vorerwerb der gehehlten Sache aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Auch hier war es unentbehrlich, dass das Urteil darlegte, aus welchen äusseren und persönlichen Umständen es geschlossen hat, dass der Angeklagte fahrlässigerweise den strafbaren Vorerwerb der Dachrinnenstücke nicht erkannt habe. Auch bei Sachverhalten, bei denen die Wahrscheinlichkeit für eine solche Annahme spricht, bedarf es bestimmter Feststellungen und ihrer näheren Darlegung im Urteil.

Zu beanstanden ist auch, dass sich die Urteilsgründe nicht darüber aussprechen, ob die vier Einzelhandlungen in Tatmehrheit nach § 74 StGB oder in Fortsetzungszusammenhang begangen sind. Dabei braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob und inwieweit zwischen Fahrlässigkeitstaten Fortsetzungszusammenhang möglich ist; denn die Vergehen nach § 18

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des MetallG sind vorsätzliche Handlungen, wenn auch für die Unkenntnis des Vorerwerbs Fahrlässigkeit genügt.

d) Ob das Lendgericht in den Fällen I 2, 4 und 5 die Gewerbs- oder Gewohnheitsmässigkeit im Sinne des § 260 StGB zit Recht verneint hat, kann dahingestellt bleiben, da der Angeklagte insoweit. nicht beschwert ist.

3.) Das Urteil war demgemäss in vollem Umfange aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4.) Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass das Urteil zum inneren Tatbestand der Sachhehlerei einen klaren Ausspruch unter Beachtung der Grundsätze in RGSt 55, 204 und 56, 160 enthalten und namentlich, soweit das "Annehmenmüssen" herangezogen wird, die äusseren und spätestens zur Zeit der Tat gegebenen Umstände, die dem Erwerber die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache aufdrängen, nach § 267 Abs 1 Satz i StPO in den Urteilsgründen angeben.muss (RGSt 55, 204 und

2143 64, 4).

Richter Dr.Peetz Dr.Geier

Glanzmann " Jagusch