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BGH Urteil vom 30.10.1951 – 1 StR 393/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ob die Vernehmung eines Beschuldigten | .. gur Nachtzeit zulässig oder nach 8 136 a StPO verboten ist, hängt von den Umständen ab. Aus der Vernehmung zur Nachtzeit kann allein weder entnommen werden, dass der Vernehmende den Beschuldigten ermüden wollte, . noch dass dieser so ermüdet war, dass die Freiheit seiner Willensbetätigung und Willensentschliessung beeinträch- . tigt wurde.

2.

Für das Nachschlagewerk! 2 399 00 Für die Amtliche Sammlung! | _.

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Gesetz:

Rechtssatz:

- Ob die Vernehmung eines Beschuldigten | .. gur Nachtzeit zulässig oder nach

8 136 a StPO verboten ist, hängt von den Umständen ab. Aus der Vernehmung zur Nachtzeit kann allein weder entnommen werden, dass der Vernehmende den Beschuldigten ermüden wollte, . noch dass dieser so ermüdet war, dass die Freiheit seiner Willensbetätigung und Willensentschliessung beeinträch-

. tigt wurde. -

Aktenzeichen: 1 StR 393/51 Urteil vom 30. Oktober 1951 Schw.G. Ellwangen

Im Kamen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Landwirtstochter lelene ii iD aus CB, Gemeinde StB, dort geboren am WB. am ww,

wegen Kindestötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, -Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaestsanwalt Dr. ED als Vertreter der lundesanwultochaft, Justizsekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die itevision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgericuhts in Xllwangen vom 25. April 1951 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die vom Schwurgericht unter Zubilligung mildernder Umstände wegen Kindestötung verurteilte Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde erhoben. Das iiechtsmittel ist nicht begründet.

l. Als Verfahrensrüge hat die Revision folgendes geltend gemacht:

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-30/1-str-393-51#rd_2

ı Die Überzeugung des Schwurgerichts von der Schuld a der Angeklagten stütze sich hauptsächlich auf das Ge- | ständnis, das die Angeklagte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 24. September 1950 abgelegt habe. Bei dieser Vernehmung sei jedoch die Freiheit ihrer Willensentschliessung und Willensbetätigung durch Ermüdung und Quälerei beeintrüchtigt worden. Die Angeklagte sei am 22. September 1950 polizeilich festgenommen und bis in die Abendstunden vernommen worden. Im Laufe des folgenden Tages sei sie ebenfalls wiederholt verhört worden und habe noch in den Abendstunden der Ausgrabung der Kindesleiche beigewohnt. Im Laufe der !/acht zum 24. September sei sie geweckt und von 2 bis 4 Uhr erneut vernommen worden. \ährend dieser Vernehmung,. bei der sie ein Geständnis abgelegt habe, habe sie der vernehmende Kommissar Sch dadurch unter Druck gesetzt, dass er ihr gesagt habe, solange die Sache so aussähe, könne er sie nicht auf freien Fuss lassen.

1.

Dieses Vorbringen vermag nicht die Verletzung des § 136 a StPO zu begründen.

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Das Schwurgericht hat in der llauptverhandlung und bei der Würdigung des früheren Geständnisses in den Urteilsgründen eingehend erörtert, zu welchen Zeiten und in welcher Weise die Angeklagte während des polizeilichen ;rmittlungsverfahrens vernommen wurde und welche Angaben sie dabei machte. Sie leugnete zunächst jede Schuld und behauptete, im letzten Jahr weder schwanger gewesen zu sein noch überhaupt Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. irst als weitere zrmittlungen die Unrichtigkeit dieser Angaben ergeben hatten und ihr dieses Lrgebnis vorgehalten wurde, gab sie die Tatsache der Schwangerschaft zu, behauptete jedoch, nur einen Truchtabgang gehabt zu haben. Yachdem die Tindesleiche am Abend des 23. Geptenber 1950 gefunden und ausgegraben worden war, gab sie zwar die Geburt eines iindes zu, behauptete jedoch, es sei schon bei der Geburt tot gewesen. !rst im Jaufe der “ackt zun 24. September wurde der Zolizei das vorläufige die Ergebnisse der Leichenöffnung verwertende ärztliche Cutachten bekannt. Der Sachverständige hielt danach für sehr wahrscheinlich, dass das Kind gelebt habe. Diesen Umstand nahm die Polizei zum Änlass, die im Polizeigewahrsam schlafende Angeklagte gegen 2 Uhr nachts zu wecken und ihr dieses neueste Zrmittlungsergebnis vorzuhalten. Bei dieser Vernehmung, die etwa 2 Stunden dauerte, gab die Angeklagte nach Vorhealt des rmittlungsergebnisses zu, dass sie nach der Geburt gemerkt habe, wie das ind

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zucke und also Leben in ihm sei. Die Urteilsgründe bezeichnen zwar die Stunde der polizeilichen Vernehmung mit Recht als aussergewöhnlich, sie geben aber auch

die Bekundungen des als Zeugen vernommenen Komnissars wieder, der eidlich erklärte, die Angeklagte habe bei der Vernehmung einen frischen und keinesfalls ermüdeten Windruck gemacht, so dass er keine Bedenken getragen habe, die Vernehmung zu dieser Stunde durchzuführen. Diesen Bekundungen ist das Schwurgericht gefolgt. „s hat ferner noch erwogen, dass die Angeklagte nach ausreichender Ruhe am .iittag des 24. September ihr Geständnis vor dem Yrmittlungsrichter wiederholte und am 25. September, als sie aus der Haft entlassen wurde, dem ürmittlungsrichter nochmals aus freien Stücken erklärte, weshalb sie "es getan" habe. Selbst wenn man noch unterstellen wolle, dass sie bei ihrer ersten richterlichen Vernehmung befangen gewesen sei, entfalle doch jede solche „Öglichkeit bei ihren anläieslich der {nt-

"lassung aus der llaft abgegebenen ürklärungen.

Diese Umstände lassen zweifelsfrei erkennen, dass die Freiheit der Willensentschliessung und \illensbetätigung bei der Vernehmung der Angeklagten nicht in unzulässiger Weise durch Ermüdung beeinträchti;;t wurde. Jede neue Vernehmung wurde dadurch veranlasst, dass die polizeilichen rmittlungen inzwischen zu neuen ırgebnissen geführt hatten, die in Widerspruch zu den bisherigen Angaben der Angeklagten standen. \enn die mit der srmittlung betrauten Polizeibeamten der Angeklagten jeweils die neu ermittelten Tatsachen vorhiclten,

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um sie dadurch zu einer Ergänzung oder Berichtigung ihrer bisherigen Angaben zu veranlassen, so liegt darin nichts, was beanstandet werden könnte. .‘ächtliche Vernehinungen können zwar je nach den nüheren Umständen den Schluss rechtfertigen, dass sie den Beschuldigten ermüden und dadurch die Yreiheit seiner wWillensentschliessung in unzulässiger \leise beeinträchtigen sollten, Je deutlicher eine solche Absicht erkennbar ist, um so eher wird die Annahme be;ründet . sein, dass die Absicht auch verwirklicht und die Treiheit der „illensentschliessung des Seschuldigten beeinträchtizt worden ist. Das Schwurgericht hat hier eine solche Absicht ohne Rechtsirrtum verneint, weil sich die nächtliche Vernehmung aus der jjotwendigkeit ergab, den Verdacht eines Tötungsverbrechens mit jeder nur möglichen Beschleunigung aufzuklären. Dieses unabweisbare Gebot kann je nach den Umständen des Falles auch Einfluss darauf haben, in welcher Weise die Strafverfolgungsbehörden nach ihrem pflichtgemässem Ermessen der ausdrücklichen Vorschrift des

§ 136 Abs 2 StPO genügen sollen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben haben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu peseitigen. is fehlt an jedem Anzeichen dafür, dass die mehrfachen Vernehmungen einen anderen Zweck verfolgten, als der Angeklagten diese Gelegenheit zu geben und die Ermittlungen schnell aber sachgemäss weiterzuführen.

Eine Beeinträchtigung der Freiheit der Willens-

entschliessung und der Willensbetätigung könnte zwar auch dann vorliegen, wenn der Zustand der Lranüdung durch die vernehmenden Polizeibeamten nicht absichtlich herbeigeführt worden wäre, sondern nur tatsächlich bestanden hätte und die Vernehmung fortgesetzt worden wäre, obwohl eine Beeinträchtigung der \illensfreiheit durch die bestehende Ermüdung zu besorgen

war. Ob ein soicher Zustand der Ermüdung bestand, ist Tatfrage. Sie ist hier vom Schwurgericht geprüft und, gestützt auf die eidlichen und für das Gericht glaubwürdigen Bekundungen des Leiters der Vernehmung, verneint vorden. Das ist rechtlich um so weniger zu beanstanden, als die Verteidigung mit der Behauptung,

dass die hillensfreiheit der Angeklagten durch ürnüdung beeinträchtigt worden sei, zum erstenmal in der Revisionsbegründung ausdrücklich hervorgetreten ist.

“ Weder in den sieben ilonaten zwischen der Iintlassung

der Angeklagten aus der Untersuchungshaft und der lHauptverhardlung noch in der Hauptverhandluns; selbst ist ein Verstoss gegen § 136 a StPO pehauptet worden. Ir ist

‚ auch von den Beteiligten bis dahin anscheinend gar nicht empfunden worden. Sonst wäre es nicht zu erklären, weshalb die Angeklagte und ihr Verteidiger in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung zweier als Zeugen geladener und erschienener Polizeibeamten verzichteten,

die ebenfalls bei der nächtlichen Vernehmung anwesend waren. llinzu kommt schliesslich, dass die Art, wie es zum Geständnis der Angeklagten in der T’acht zum 24. Sep-

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tember kam, vom Schwurgericht zwar eingeliend geprüft worden ist, die Überzeugung des Gerichts von ler Schuld der Angeklegten sich jedoch ersichtlich in erster Linie nicht auf dieses Geständnis vor der Polizei, sondern darauf stützt, dass die Angeklagte bei ihrer Vernehmung vor den rmittlungsrichter und bei ihrer iIntlassung aus der Untersuchungshaft das Geständnis wiederholte. Denn bei der zusammenfassenden Aufzählung der Beweisanzeichen (S 6 und 7 UA); auf die das Üchwurgericht seine Überzeugung von der Schuld der Angeklagten stützt, wird nur das Gest&ndnis der Angeklagten vor dem !laftrichter aufgeführt, es fehlt jedoch das Geständnis von der ?olizei. Selbst wenn also die nächtliche Vernelmung den § 136 a StPO verletzt haben sollte, müsste der Verfahrensrüge der Erfolg versagt bleiben, weil das Schwurgericht die Angaben, die die Angeklagte bei dieser Vernehmung gemacht hat, ersichtlich nicht zur Stütze seiner Überzeugung von der Schuld der Angeklagten verwertet hat.

Schon aus diesem Grunde muss auch die Küge scheitern, die Angeklagte sei dadurch gequält oder bedroht worden, dass der Leiter der Vernehmung ihr erklärt habe, solange die Sache so aussche, könne er sie nicht suf freiem Fusse lassen. Im Übrigen fehlt es an jedem sicheren Anhalt dafür, dass diese -— zum erstenmal in der Revisionsbegründung behauptete - Benerkung überhaupt gefallen ist. Zudem

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könnte in ihr weder eine Quälerei noch eine Drohung mit einer unzulässigen üassnahme (§ 136 a Abs 1 Satz 2 5t!!0) gesehen werden.

2. Die Sachrüge wird damit begründet, dass die Feststellungen die Anwendung des § 217 StGB nicht zu tragen vernmöchten. Die Angeklagte habe zwar erklärt, "gemeint" zu heben, dass sie nach dem Austritt des Kindes aus dem imtterleib ein Zucken verspürt habe; hernach habe sie jedoch feststellen müssen, dass das Kind nicht gelebt habe. Das Schwurgericht habe nicht festgestellt, um welche Art von Zuckungen es sich gehandelt habe, insbesondere, ob sie von’ der Art gewesen seien, dass sie als untrügliches Lebenszeichen angesehen werden müLsten. Line solche Festutellung sei unerlässlich, weil men aus . dem anatomischen Lefund allein nicht mit Sicherheit darauf habe schliessen können, dass das Kind gelebt habe.

Dieser Angriff geht fehl. Tas Urteil enthält die klare Feststellung, dass das Kind nach der Geburt gelebt und die Angeklagte dies auch erkannt hat. Der Tod des Kindes trat dadurch ein, dass es nach der Geburt zwischen den Schenkeln der Angeklagten, bedeckt mit einem schweren Federbett, liegenblieb, so dass es keinen Sauerstoff einatmen konnte und der Tod durch ärsticken eintrat. Diesen Erfolg führte die Angeklagte dadurch herbei, dass sie es mit Tötungsvorsatz urterliess,

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den von ihr vorausgesehenen Erstickungstod durch Massnahmen, die ihr jederzeit möglich waren, abzuwenden. Diese Feststellungen tragen die Anwendung des § 217 StGB.

Die Revision ist nach alledem unbegründet und muss verworfen werden.

Richter Dr. Peetz Dr. Geier Glanzmenn Jagusch