Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 08.07.1954 – 3 StR 129/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
N | zZ. 222
1” 2285 002
Im Namen des Volkes
Bi 3 StR_129/54 77
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Walter W mE» su: KB, dort geboren am @. > EB,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als deisitzende Richter,
Oberstaatsanwelt R in. der Verhandlung, Oberstaatsanwalt dei der Verkündung als Vertreter de esanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staetsanwaltschaft wird, gan U des Landgerichts in Kassel vom 11- Januars) 5 Feststellungen aufgehoben. et \
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschöiäung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Dem Angeklagten lag zur last, als Fahrer eines Personenkraıtwagens durch zu schnelles Fahren den Tod der 16-jährigen Ellen StB verschuldet zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Im angefochtenen Urteil ist folgender Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte fuhr am 2i. August 1953 zwischen '
ı9 und 20 Uhr mit seinem Personenkraftwagen Ford-Taunus M 12
durch die Goethestrasse in Kassel in Richtung Hauptbahnhof. Seine Geschwindigkeit betrug etwa 40 - 50 km/st. Ein am Nachmittag niedergegangener Regen hatte um die Strassenbahnschienen, die im Bereich der späteren Unfallstelle um einige Zentimeter tiefer als das Kopfsteinpflaster lagen, feuchte Stellen zurückgelassen. Da vor der Kreusung der Goethestrasse
mit der Querallee am rechten Strassenrand Fahrzeuge 'parkten, fuhr der Angeklagte mit den linken Rädern seines Wagens zwischen dem rechten Schienenpsar der Straßenbahn. Es herrschte weder Gegenverkehr noch Seitenverkehr auf der die Goethestrasse kreuzenden Querallee. ‘
Kurz vor der Kreuzung bremate der Angeklagte. Sein Kraft-
wagen geriet dadurch ins Schleudern und bewegte sich schräg
über die Fahrbahn auf das östliche Ende einer die Goethestras-
se teilenden Grünenlage zu. Dort erfaßte er die am Bordstein
stehende Ellen St, die sich gerade anschickte, die Goethe- ‚strasse zu Überschreiten und die der Angeklagte bis dahin nicht
gesehen hatte. Das Mädchen wurde von der Stoßstange dea Wagens erfaßt und auf die Kühlerhaube geschleudert. Mit der da-
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bei erheblich Verletzten auf der Kühlerhaube fuhr der An-
geklagte über die Querallee auf eine dort befindliche weih tere Grünanlage zu. Unmittelbar vor dieser gelang es ihm den 4 a Wagen nach rechts zu reißen, wobei die bewußtlose Verletzte E auf das westliche Ende der Anlage geworfen wurde. Um nicht auf einen in der Goethestrasse rechts haltenden Personen- FR ' kraftwagen aufzufahren, steuerte der Angeklagte wieder scharf nach links. Dabei kam der Wagen erneut ins Rutschen und
drückte den haltenden Personenkraftwagen mit dem rechten Hinterrad auf den Gehsteig. ”
Die verunglückte Ellen StB starb wenige Stunden nach dem Unfall an den erlittenen Verletzungen.
Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gekommen, daß die Geschwindigkeit des Angeklagten nicht zu hoch gewesen sei, da dieser aufgrund der bis dahin trockenen Strasse auch an der Unfallstelle einen - X normalen Zustand der Strassenoberfläche habe voraussetzen R. können.. Auch das Abbremsen des Wagens kurz vor der Kreuzung # 3 begründe keinen strafrechtlichen Vorwurf. Es sei durchaus sachgemäß gewesen, an dieser Stelle die Geschwindigkeit - a ENGErn. Den Angeklagten könne auch nicht zur Last se-%
Rü-werden, daß er- in einem Augenblick gebremst habe, in
f sich die linken Räder des Wagens in der Nähe der tie- ; ter liegenden Schienen befanden; denn es gei- ihm nicht nach-" Ri zuweisen, daß er den verkehraggfährdänden Zustand des’ sche]: : nenbettes gekannt habe. Es 1ögos. ‚sich auch hicht ausschliessdiß: dass im Augenblick des Bremsbeginns eines der linken Räder ® des Kraftwagens über sinen ohne Sorg&altsverletzung unbemerkt gebliebenen nassen Fleck ‚neben der. Strassenbahnschigna lief, dabei zu rutschen anfing und dem Wagenheck. eine
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Rechtsbewegung verlieh, die, gefördert durch die Wölhung w 5 des Kopfsteinpflasters zur Schiene hin, das Rad auf die rt Schiene führte. Das dadurch oder durch einen anderen von ä dem Angeklagten nicht zu vertretenden Umstand verstärkte 24 Schleudern habe der Angeklagte auch bei Anwendung aller 7 erforderlichen Sorgfalt nicht verhindern können. Angesichts A
der unwahren Finlassung des Angeklagten, er sei durch einen
auf der Querallee daher kommenden, seine Fahrtrichtung kreuzenden Personenkraftwagen zum Bremsen gezwungen worden, be-
stehe zwar der Verdacht, daB der Angeklagte unsachgemäß
scharf gebremst habe. Dieser Verdacht habe sich jedoch nicht , bis zu einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit verstärkt.
Diesen Ausführungen des Landgerichts ist insoweit bei- : zutreten, als eine Geschwindigkeit von 40 - 50 km/st an sich nicht zu beanstanden ist. Bine örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung bestand auf der Goethestrasse ersichtlich nicht, R und bei dem Fehlen von Gegen- und Querverkehr bestand für 3 den Angeklagten auch sonst kein Anlaß, langsamer zu fahren.
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Dem Angeklagten kenn auch nicht ohne weiteres ein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er vor der Kreuzung seinen Wagen abgebremst hat. Ein solcher wäre aber dann gerechtfertigt, wenn des Bremsen unsachgemäß erfolgt wäre. Das hat auch die Strafkammer. nicht verkannt. Die Erwägungen, aus denen sie ein Verschulden des Angeklagten in dieser Rich-
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tung’ verneint hat, lassen jedoch eine erschöpfende Wür gung des im Urteil festgestellten Sachverhalte yj und enthalten eine Verkennung des Rechtsbegriffk
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Der nraftwagen des Angeklagten befand sich in guten Zustand; es muß daher davon ausgegangen werden, daß auch seine Reifen und Bremsen in Ordnung waren. Der Angeklagte nahm vor dem Beginn des Schleuderns keine ungewöhnlichen Fahrbewegungen vor, sondern fuhr gleichmäßig und geradeaus. Er bewegte sich nach den Urteilsfeststellungen auch nicht Bi auf den Geleisen der Straßenbahn, die ein Rutschen besonders $ hätten begünstigen können. Das Schleudern des Wagens kann * daher bei der bisher angenommenen Geschwindigkeit von 40 u bis 50 km/st nur damit erklärt werden, daß der Angeklagte WE an einer Stelle der Fehrbahn zu scharf gebremst hat, die vom 4 vorausgegangenen. Regen noch naß und deshalb schlüpfrig war. F
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Das Landgericht hat das ebenfalls in Erwägung gezogen; Er es meint jedoch, der Angeklagte habe die Rutschgefahr mög- ' licherweise nicht erkennt und ohne Sorgfaltsverletzung auch nicht zu erkennen brauchen. Dem kenn nicht zugestimmt werden. Der Umstand, daß die Fahrsicherheit von Kraftwagen BE durch den Zustand der Straße im allgemeinen nicht so gefähr- "4 det ist wie die einspuriger Fahrzeuge, rechtfertigt es nicht, die Führer von Kraftwagen von der sorgfältigen Beobachtung det Fahrbahnoberfläche zu befreien. Das gilt besonders im vor- “ liegenden Fall, wo die, Aufmerksamkeit des Angeklagten durch _ andere Verkehrevorgänge nicht in Anspruch genommen war. Er hatte vor dem Erreichen der Kreuzung durchaus die Möglich- x keit, auf die Beschaffenheit der Fahrbahn zu achten und sei-"® h ne Fahrweise darauf einzurichten. Hätte er das getan, dann & könnte ihm das Vorhandensein nasser Stellen auf der Fahrbahn und auch das Tieferliegen der Straßenbahnschienen, dem das Lenägericht in diesem Zusammenhang gleichfalls Bedeutung beigemessen hat, nicht verborgen geblieben sein. Nach
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nem ganz vereinzelten nassen "Fleck" ins Rutschen gekommen sein, der seiner Beobachtung entschuldbar entgangen sein könnte Denn bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit wären die Räder über eine solche Stelle so schnell hinweggewesen und hätten neuen Widerstand gefunden, daß eine Schleuderbewegung von dem Ausmaß, wie ihr der Wagen des Angeklagten ausgesetzt war, nicht hätte stattfinden können. Dabei !8t zu bedenken, daß die Schlüpfigkeit von regennassen Stellen erheblich geringer ist als zum Beispiel die oelbedeckter Stellen
Einen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte an der Unfallstelle nicht mit der dort gebotenen besonderen Vorsicht gebremst hat, könnte -dessen eigene kinlassung vermitteln, er sei durch einen auf der Querallee. daherkommenden Kraftwagen,der unter Mißachtung seines - des Angeklagten - Vorfahrtrechts die Goethestrasse überquert habe, zum Bremsen veranlasst worden. Das Landgericht hat diese Einlassung zwar als widerlegt bezeichnet. Gleichwohl könnte sie den Schluß zulassen, daß der Angeklagte selbst nicht bestreiten will, unvermittelt und zu heftig gebremst zu haben. Einen weiteren Anhaltspunkt für ein unsschgemäßes Bremsen könnte die Prüfung der Fehrsicherheit des Angeklagten im Zeitpunkt des Unfalles ergeben. Hätte der Angeklagte etwa unver BOB einfluss gestanden, so ließe sich ein unnötig schaffen Eremsen zwanglos erklären. Hierzu wird auf die grundsätzlichen Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 5- November 1953 - 3 StR 504/53 - in BGHSt 5, 168 = VRS 6, 21 = DAR: 1954, 46 verwiesen. Sollte der Angeklagte in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt gewesen sein, dann könnte ihn auch insoweit ein Verschulden treffen, als er nicht von Anfang an mit einer geringeren Geschwindigkeit gefahren ist (vgl
BGH vom 25. Oktober 1951 - 3 StR 612/51 - in VRS 4, 30).
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In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch # der im Urteil nicht erörterten Frage Beachtung schenken müssen, ob nicht die Länge des Weges, den der Kraftwagen des Angeklagten vom Beginn des Schleuderns bis zum Stillstand zurückgelegt hat, sowie die Tatsache, daß der Wagen ein zweites Mal ins Schleudern kam und mit erheblicher Wucht auf den in der Goethestrasse haltenden anderen Personenkreftwagen aufgeprallt ist, Schlüsse in der Richtung zulassen, daß der Angeklagte mit einer wesentlich höheren als der bisher angenommenen Geschwindigkeit gefahren ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. '
Rotberg Koeniger Busch Martin Maaß