Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 23.10.1951 – 1 StR 348/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

ER.

AyıB. 348/33

In Namen 4 es_Ve

— u. .——

ke_s

In der Strafsache gegen

3

Er äie Haustochter Iuitgard X GEB zus R@, Kreis To.

dort geboren an @. EEE GEB, 2. 2t. in Untersuchungshaft,

3

wegen Kindestötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1951, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Tr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Tr, Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ww - als vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

-für Recht erkannts

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Ellwangen vom 26. April 1951 wird verworfen,

2 Die seit dem 26. April 1951 erlittene weitere Unter-

Suchungshaft wird, soweit sie drei Konate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet, Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

7 EACH

»

: ,

- DD Sründes

Die Angeklagte ist wegen Kindestötung (§ 217 stcB) verurteilt. Ihre Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts, Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist in der Revisicnsbegründung - entgegen der in der Revisionsverhandlung geäusserten Ansicht des jetzigen Verteidigers - nicht zu finden, Die erst in der Verhandlung erhobene Püge: ist verspätet (§§ 344 Abs 2, 345 StPO).

Die Sechbeschwerde ist nicht begründet,

lo äls die Leiche des Kindes geöffnet wurde, ergab

sich, dass das “leinhirnzelt verletzt und Blut unter

die harte Hirnhaut getreten war, Die Verletzung ist möglicherweise ohne Schuld der Angeklagten während der Geburt geschehen. Diese Feststellungen des Schwurgerichts beruhen auf den Ausführungen des ärztlichen Sachverständi. gen. Er hat die Verletzung des Rleinhirnzeltes auch für die wahrscheinliche Todesursache erklärt, Insoweit ist

ihm das Schwurgericht nicht gefolgt. Es ist vielmehr

zu der Überzeugung gelangt, dass das voll ausgetragene Kind noch lebte, als die Angeklagte es in die Abortgrube warf, und dass es dort erstickt ist. Scine Überzeugung entnimmt das Schwurgericht mehreren in einzelnen fistgestellten Lebensäusserungen des Kindes nach seinem Austritt aus den kutterleibe, Das Gericht ist zwar der Ansicht, dass das Kind spätestens nach 48 Stunden an den Folgen der Hirnverletzung gestorben wäre, dass es aber olme die Tötungshandlungen der Angeklagten nicht schon _ in dem Augenblick den Tod gefunden hätte, als es in der

%

3.

“> würde.

- 3. Abortgrube lag, sondern noch länger gelebt haben

Diese Ausführungen greift die Revision an. Die Feststellungen seien willkürlich und verletzten den Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten der Angeklagten zu entscheiden sei; das Gericht hätte dem Sachverständigen folgen müssen und deshalb nur wegen versuchter Kindestötung verurteilen dürfen, Die Rüge ist nicht begründet, Da das Urteil irgendwelche Zweifel des Schwurgerichts an der Richtigkeit’ sbiner Fest- “" stellungen nicht erkennen lässt, ist der von der Revision angeführte Grundsatz nicht verletzt. Die Feststellungen selbst liegen im Ratmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Das Schwurgericht hat für erwiesen erachtet, dass das NWeugeborene, nachdem die Nabelschnur abgetrennt war, noch schrie; dass es, nachdem die Angeklagte es in die Wasch-Schüssel hatte-fallen;lassen, sich noch bewegte; dass es, & als die Angeklagte Wasser in die Schüssel schüttete, sich wiederum bewegte unä pustete;z dass die Angeklagte ihm sodann die Nottaufe erteilte; dass das Kind, während sie es aus der Schüssel in die Abortgrube gleiten liess, ächste und stöhnte, Aus all diesen Tatsachen folgert das Schwurgericht, dass das Kind die vorhergehenden Tötungsversuche der Angeklagten überlebt hatte, dass es trotz der Eirnverletzung lebend in die Abortgrube gelangt ist und erst doct. den Tod durch £Ersticken gefunden hat. Diese Schlussfolgerung ist rechtlich nicht zu beangtanden, Das Gutachten des Sachverständigen

An

mn,

gr .

ca 2 Sn De

ERREGER,

“ Höhe in eine Waschschüssel fallen lassen und, als es i

he

stand ihr nicht unbedingt entgegen: er hat zwar erklärt, die Leichenöffnung habe keine objektiven Anzeichen eines Erstickungstodes ergeben, doch schliesse das die Annahne on eines solchen Todes nicht zwingend aus. Im übrigen ol war das Schwurgericht an das Gutachten nicht gebunden. i

20 Auch aus den Besonderheiten des Tathergangs ergeben sich keine Bedenken gegen die Feststellung einer vollendeten vorsätzlichen Tötung. 0

Die Angeklagte hat das Neugeborene zuerst etwa 2 Minuten lang gewürgt. Dann hat sie es aus 30 - 40 cm “

noch Lebenszeichen gab, Wasser zugegossen, demit es nicht mehr atmen könne, Nunmehr glaubte sie, das Kind sei endlich gestorben. Deshalb trug sie es in der Schüssel in den Abort, um es in die Grube zu werfen, "Beim Hinunterfallen" hat das Kind nochmals gestöhnt, Erst in der Gmbe ist es erstickt,

Diese Feststellungen sprechen dafür, dass die Angeklagte die eigentlich tödliche Handlung, nämlich den Wurf in die Abortgrube, nicht mehr als eine Tötungshandlung ansah, weil sie das Kind schon tot glaubte, Die vorausgehenden, vom Tötungsvorsatz bestimmten Handlungen hatten den Tod entgegen ihrer Vorstellung nicht herbeigeführt. Auch bei diesem Sachverhalt hat sich die Angeklagte nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der vollendeten Kindestötung schuldig gemacht. Sie hat die Todesfolge gewollt und verursacht

u. PER Ser

, EN „ ra Bar RT er et °

-5_

Angeklagte beschzon kön

-5_

(RG in DRicht 1935 “Spr 235 und. Rest 67,

3. Das angefrntene Urtei

nte,

Aus Billigkt, Tunden ist der Angeklagten ein Teil der während \ Revi

sionsverfahrens erlittenen Untersuchungshaft »erechnet worden (§ 60 StGB).

Richter Peetg Mantel Dr. er Glanzmann

Ars