Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 19.10.1951 – 2 StR 754/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

1.) Die Verwertung der Aussage -eines - ER akrtenzeichen: Urteil vou 1. April 1952 1G Oldenburg 34 geisteskranken oder geistesschwachen' -.4 Beschuldigten im Sicherungsverfahree '-2 ist zulässig. " ; 2.) Widernatirliche Unzucht im Sinne Br: des § 175 b StGB erfordert eine dem a netürlichen Beischlaf ähnliche Hand- '$ Iungs . N. 2 2 stR 754/51 „u BRR.. 15: 07 BEAT Tee x “2 StR 754/51 % “ ren. 17 x 1

N

arte Fr SCHE ey

eis

E Gesetz: - 4.) StPO § 261 .3 2.) StGB § 175 b rg .. nn“ Rechtssatz: 1.) Die Verwertung der Aussage -eines -

ER

akrtenzeichen:

Urteil vou 1. April 1952 1G Oldenburg 34

geisteskranken oder geistesschwachen' -.4 Beschuldigten im Sicherungsverfahree '-2 ist zulässig. " ;

2.) Widernatirliche Unzucht im Sinne Br: des § 175 b StGB erfordert eine dem a netürlichen Beischlaf ähnliche Hand- '$ Iungs . N.

BRR.. 15: 07 BEAT Tee

x

% “ ren.

17 x 1

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren

gegen den berufslosen Walter Robert Br

Wal N) EN ceboren an En 1950 in ZU WEB (leise), z.2t. in der DiB-Heil- una P£liegean- - etalt Vom vei On

u -

hat der 2, Strefsenat des Bundesgerichtsho?s in der Sitzung vom 1. “pril 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. lloericke, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter ° Dr.' Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Zrster Staatsanwalt WW in der Verhandlung; Oberstaatsanwalt Dr. MW rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteilter ie . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie, für Recht erkannt: j |

. ’.. “% Be BES. se et ae na

v EN) Pa

Auf die Revision des Beschuldigten wird das . Urteil des: Landgerichts in Oldenburg vom 19. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent- , scheidung, auch über die Kosten des Rechts-. mivtels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Ye

Die Strafkammer hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstelt angeordnet, da er im Zustand der Zurechnungsun- ' fähigkeit in sieben Fällen widernatürliche Unzucht mit

Tieren begangen und in zwei fällen unzüchtige Handlungen

nit einer Person unter 14 Jahren vorgenommen oder sie zur Verübung einer solchen verleitet hat. Die Revision

.rügt Verletzung des Verfahrens- unäü des sachlichen Rechts.

Sie ist begründet.

I. Verfahrensrügen.

1.) Die Revision bemängelt, dass gegen den Beschul-

‘ di'gten eine Hauptverhandlung durcägeführt wurde, obwohl

er zurechnungeunfähig und nicht in der lage gewesen sei,

“ der Verhendlung zu folgen. Es hätte daher mit ihm straf-

rechtlich nicht verhandelt werden können. Diese Rüge geht fehl.

Die Verhanälungsfähigkeit eines Angeklagten ist Voreussetzung einer Hauptverhandlung (RGSt 52, 36). Von diesem örfordernis sieht jedoch das Gesetz bei dem selbständigen Sicherungsverfahren gegen einen zurechnungsunföhigen Beschuldigten nach § 429 a ff StPO ab. Ss ersibt sich dies klar sus § 429 c Abs 1 StPO; hienach ist das Sicherungsverfahren durchzuführen, auch wenn das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich ist (RGSt 70, 176).

2.) Die Revision sieht weiter einen Verfahrensverstoss darin, dass das Urteil sich auf das Geständnis des Beschuldigten stützt. Die Verwendung der eigenen Angaben des Beschuldigten sei unzulässig, da er. zurechnungsun-

Sn

IR ZUR Pu

ER ur

2 e ar wur TEL N nde

san weoneenn.e

IE

R B Di . » » >

fähig und nicht in der Lage sei, seine eigenen Henälungen zu beurteilen, Auch diese Tüge greift nicht durch.

Nach dem Grundsatz der Zreien Beveiswürdigung hat der Tatrichter über das ürgebnis der Beweisaufnahme nach | seiner freien, aus dem Inbegri?7 der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Gegenstand der Beweisrürdigung sind auch die Angaben eines Angeklagten und im Sicherungsverfahren die des Beschuldigten. Sie sind Beweismittel wie die Aussagen eines Zeugen oder das Gut-

achten eines Sachverständigen. Der Verwertung für die Urteilsfindung steht ein krankhafter Geisteszustand des { Aussagenden nicht entgegen. Auch ein Geisteskranker oder } Geistesschwacher, der einer oft schwierigen Verhandlung nicht zu folgen vermag, kann in der Lage sein, einfache, ihn unmittelbar betr-ffende Lebensvorgänge zu erfassen und sie wiederzugeben oder bestimmte, einfache Fragen zu | beantworten. Es ist nicht notwendig, dass er auch Tähig ist, seine Manälungen nach ihrem sittlichen oder rechtlichen Gehalt zu beurteilen. Aufgabe der tatrichterlichen! Beweiswürdigung ist es, bei der Würdigung einer Aussage auch zu prüfen, ob und inwieweit der Aussagende, mag er Angeklagter, Beschuldigter. oder Zeuge sein, überhaupt fähig ist, den bekundeten Vorgang richtig zu erfassen und wiederzugeben (RGSt 53, 393, 4053; 58, 396). Das Urteil lässt nicht ersehen, dass die Strafkammer diese Prü-: fung unterlassen oder hiebei gegen allgemeine Erfahrungs-. sätze verstossen hat..Zudem hat es die Angaben des Be- : schuldigten nur in Verbindung mit der Bekundung der Zeu- 4

dung zugrunde gelegt.

1. Sachbeschwerde,.

In sachlicher Einsicht begegnet das Urteil Bedenken.

De die Sicherungsmassnabme sich au? die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten nach § 51 Abs 1 StGB stützt, erstreckt sich die Sachrüge auf den Urteilsspruch in seiner Gesamtheit. Sie erfordert eine hachprüfung der Tat-

und Schuldfrage (RGSt 71, 265).

Die Strafkammer erachtet es unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts Bd 71 S 550 für den Tat- . bestand der Sodomie (Bestialität) nach § 175 db StGB als

- ausreichend, dass der Tüter an dem Körper des Tieres

Handlungen vornimmt, die seiner oder des Tieres geschlecht-

licher Befriedigung dienen ‚sollen oder können. Dieser Rechtsansicht ist nicht beizutreten.

§ 175 StGB aF hatte die widernatürliche Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechts zusammen mit der von iienschen mit Tieren begangenen widernatürlichen Unzucht unter Strafe gestellt. Das Gesetz zur Änderung ‚des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1935 (RGBl I S 859), das am 1. September 1935 in Kraft trat, ‚hat diese. vielfach als anstössig erachtete, Verbindung beseitigt und den gleichgeschlechtlichen Verkehr zwischen Wännern unter Erstreckung auf ein Unzuchttreiben in 88 175,15 a StGB neu geregelt. Den Tatbestand der Sodomie des § 175 ar hat es unverändert gelassen; er bildet nun den § 175 b nR. N “

Diese Entwicklungsgeschichte lässt ersehen, dass der Gesetzgeber nicht bloss eine äussere Trennung zwischen den beiden strafrechtlichen Tatbeständen beabsichtigte; er wollte zwar den Begriff der widernatürlichen Unzucht »wischen ilännern erweitern, den Tatbestand der Sodomie aber nicht ändern.

D BE FR : ut. ... . re Wer! aa ran

Det - REN ELISE

Da 7 EEE

Ser

PREIIE ZPO HEERES zwnae .E e

PAARE

TEN 97

an m ET Kto 3

. 25 % ae PIDPRGRT TEN

€ nr

SR. u

4

er

Dr Dar

2 “ 2 Time y arg, Ben . .

an war ı -

5.

Unter widernatürlicher Unzucht nach § 175 af nette die Rechtsprechung und Rechtslehre die Vornahme einer der naturwidrigen Befriedigung des Geschiechtstriebes dienenden, dem natürlichen Beischlaf ähnlichen Handlung verstanden und gefordert, dass der Täter seinen Geschlecht teil ähnlich wie bei der natürlichen Beischlafshandlung verwendet (RGSt 23, 2895 48, 234). Noch unter der Geltung äes § 175 aF hat das Reichsgericht für den gleichgeschlechtlichen Verkehr zwischen Männern den Begriff der "beischlafsähnlichen" Handlung erweitert und auch. die gegenseitige Onanie als strafbar angesehen (RGSt 69, 4 273). Es hat als entscheidend nicht mehr eracltet, dass die unzüchtige Handlung mehr oder weniger dem. natürlichen | Geschlechtsverkehr ähnelt, sondern dass sie eine geschlechtliche Befriedigung, ähnlich wie bei dem natürlichen Beischlaf, herbeiführen will (R6St 71, 281).

Diese erweiterte Auslegung hat die Rechtsprechung "sinngem“iss" auch auf die widernatürliche Unzucht zwischen Henschen und Tieren übertragen. Sie hat es nicht mehr " für erforderlich gehalten, dass der Täter das Tier in beischlafsähnlicher Weise berührt, sondern es für ausreichend angesehen, dass der Geschlechtsteil des Tieres B nit dem Körper des Täters, sei es auch dessen Hand, in Berührung kommt unter der Voraussetzung, dass der Täter auf diese Weise seine geschlechtliche Befriedigung.herbeiführen will (RGSt 71, 350; 73, 88). Das Schrifttum - hat in der Mehrzahl diese Auffassung ohne weitere Begründung übernommen (ablehnend kMühlmann - Bommel § 175 v % Anm 25 Schäfer JW 1937 § 1352). Der Senat tritt ihr k nicht bei. |

| A b

.- 6-

Die Folgerung, Ger Begriff der widernatürlichen Unzucht sei auch bei dem. Tatbestand der Sodomie zu er- ! weitern, weil sich die Anschauungen über die Strafbar- on ‘keit der Unzucht zwischen kWännern geändert haben, geht _feil. Sie geht von der Voraussetzung aus, dass die: bei- "den Straftatbestände eng miteinander verbunden seien und eine Änderung der Anschauungen über die Strafwür- &

digkeit sich stets auf beide in gleicher Weise er- BR strecken und auswirken müsse. Das Änderungsgesetz yom . u 28. Juni 1935 bezweckte aber gerade eine Trennung, der Der

beiden Tatbestände aus dem Gesichtspunkt heraus, dass ° X die unzlichtigen Beziehungen zwischen Männern anders zu beurteilen seien als die zwischen Menschen und Tieren. r Dadurch, dass es den Tatbestand der Sodomie unverändert Bu: gelassen hat, hat.es zum Ausdruck gebracht, dass der 2 bisherige Begriff der widernatürlichen Unzucht ‘in diesem Falle dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

üs ergibt sich dies auch aus der amtlichen Begrün-

dung zum Änderungsgesetz. Sie führt aus, dass die: -Än- - derung der Vorschriften über die Bestrafung der Unzucht zuischen ilännern geboten sei, da die herrschende Rechtsprechung als widernetürliche Unzucht "nur beischlafsähnliche Handlungen, d.h. die Einführung des Gescklechtsteils. des’einen liannes in eine körnerhöhle des Anderen" ansehe: (DJ Sonderveröffentlichung Hr 10 S 59). Der Gesetzgeber hat, demnach diese Auffassung der beischlafsähnlichen Handlungen. als zutreffend erachtet. Er ist davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung an di.ser

w Auslegung festhalten werde und hat mit ihrer Wandlung, &

zu die auch erst nach der Verkündung des Änderungsgesetzes j s

*

ne we er . AN ERT,

etz gr Fa

m. wor ein

-1-

am 5. Juli 1935 (RGB1 I, 859) eingetreten ist, nicht gerechnet. Daraus ist zu schliessen, dass er für den Tat-

bestand der widernatürlichen Unzucht zwischen Mensch und Tier die bisherige Rechtsauffassung billigte und sie nicht ändern wollte. lach der amtlichen 3egründung hat er ein | Bedürfnis zu einer Änderung des Strafrechts nur für die

Unzucht zwischen Männern wegen ihrer besonderen Gefähr-

lichkeit für die Gesunderhaltung des Volies bejaht, eine solche Gefahr bei der widernatürlichen Unzucht zwischen

wensch und Tier aber nicht gesehen.

Auch in äem Bericht der amtlichen Strafrechtskommissi-i ‚ on ist ausgeführt, dass im Einklang mit der Rechtsprechung ä des Reichsgerichts der Tatbestand der widernatürlichen Unzucht mit Tieren nur beischlafsähnliche Handlungen erfasse (Gürtner, Das kommende Strafrecht 2. Aufl 1936 5 203). Da der Bericht vor der Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. Oktober 1937 (RGSt 71, 350) verfasst ist, ist damit nur die frühere Rechtsprechung gemeint (siehe auch Schäfer JW 1937 S 1352).

Es ist demnach entsprechend dieser früheren Rechtsprechung zur widernatürlichen Unzucht zwischen iensch und Tier eine dem natürlichen Beischlaf ähnliche Handlung notwenäig. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat der Tatrichter zu entscheiden. Sie ist gegeben, wenn der Täter seinen Geschlechtsteil an den Körper des Tieres und zwar an Gen Geschlechteteil oder den After heranbringt und ähnlich wie bei der natürlichen Beischlafsvollziehung verwendet. „nicht erforderlich ist dabei eine Vereinigung der Geschlechtsteile oder die Zinführung in den After, auch nicht die Zrreichung des Geschlechtsgenusses durch Samenerguss (RGSt 3, 200; 23, 289; 48, 254).

'_8-

Unter lleranziehung dieser Grundsätze liegt nach dem festgestellten Sachverhalt der Tatbestand des § 175 v in sen Fällen 2, 3 und 7 vor, da der Beschuldigte hier sein Glied an den Geschlechtsteil oder den After des Tieres brachte und dort Stossbewegungen machte. Dass er zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes handelte, stellt das Urteil fest. Dagegen scheidet. eine mit Strafe bedrohte Hanulung in den Fällen.1l und 4 aus. Im Falle 1 rieb der. Beschuldigte nur mit der Hand an dem Geschlechtsteil des Tieres. Im Talle 4 kniete er hinter dem Hunde und machte Beisechlafsbewegungen. Dass er sein Glied aus der liose genomuen hatte, konnte die Strafkammer nicht Teststellen. Die Berührung mit dem nicht entblössten Glied genügt .aber nicht,

Im Falle 5 machte der Beschuldigte mit heruntergelassener Iiose in gebückter Haltung über dem Hunde an _ dessen MNinterteil Beischlafsbewegungen. Das Urteil führt zsvar als Angabe des Beschuldigten an, er labe mit dem Mund den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Es lässt aber nicht ersehen, ob die Stra’kanmner Gisse Angabe als richtig erachtet und eine Vereinigung der Geschlechtsteile an-

. genommen hat. Dies würde auch in Widerspruch stehen mit der Feststellung, dass er nur an dem Hinterteil des Ilundes Beischlafsbewegun,en machte. Es ist somit möglich, dass der Beschuldigte die Stossbewegungen mit seinem Glied nicht an dem Gescnlechtsteil oder dem After, sondern nur g.gen den Körper des Tieres.in der Umgebung des Geschlechtsteiles machte. Dies würde aber nicht genügen. In dieser Richtung wird die Strafkammer den Sechverhalt weiter aufklären müssen, so weit es für die Entscheidung

UPIO PUR RO NE DER JENE RER ee RE RE

wi

mu. wre .. 3

UNO SE a nn 0 ZZ

ee, .

=

=.

F run

Me ee

RZ

EEE

-9-

von Bedeutung sein sollte. Dies gilt auch für den Fall 6, da hier das Urteil nur feststellt, der Beschuldigte habe die gleiche Handlung wie im ralle 5 bei dem Hund der Fanilie Herausgeführt.

Keinen Rechtsirrtum enthält die Ännahme, dass der Beschuldigte in den Fällen 8 und 9 den Tatbestand des § 176 Abs 1 Ur 3 StGB erfüllt hat.

Soweit die Revision im übrigen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils angreift, ist dies im Revisionsverfahren unzulässig.

Dass die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB vorliegen und der Beschüldigte strafrechtlich nicht verantwortlich ist, hat die Strafkammer rechtlich fehlerfrei dargelegt. Die Revision trägt hiezu auch nichts vor,

Während bei verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 42 b Abs 2 StGB die Unterbringung neben die Strafe tritt, 4 setzt das selbständige Sicherungsverfahren nach § 429 a 227 StPO voraus, dass der Täter eine mit Strafe beärohte .Hend-Iung in Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat und nicht bestraft werden kann. Die Unterbringung ist hier nicht von einer Strafverfolgung abhängig. Es ist demnach ohne Bedeutung, ob bei den im Jahre 1948 und üßrz 1949 begangenen Handlungen (Hr 2 und 3) einer Strafverfolgung das Streffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 ent.egen gestanden wäre (RGSt 69, 262).

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB ist anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es fordert, Tiezu reicht die blosse liöglichkeit der Wiederholung einer mit Strafe bedrohten Hendlung - durch den Zurechnungsunfähigen nicht aus. Die Voraussetzung -

- 10 -

.

ist nur erfüllt, wenn der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimate Wahrscheinlichkeit künftiger, gegen sie gerichteter Handlungen verbrecherischer unä daher gefährlicher. Geisteskranker unmittelbar bedroht wird und eine Abhilfe für die Zukunft auf andere \leise

“nicht zu erreichen ist (RGSt 68, 149; 73, 303). Die

zwangsweise Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt stellt eine so schwere Beschränkung der Freiheit

dar, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn eine ernst-

liche Gefahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung und

Sicherheit beseitigt werden muss.

Nach dem Urteil leidet der Beschuldigte an einen angeborenen Schwachsinn höheren Grades. Zr hat einen besonders starken Geschlechtstrieb, der sich dahin auswirkt, dass der Beschuldigte sich an Kindern und Tieren, denen er sich gewachsen fünlt, vergreift. Da er sich Qadurch nicht abschrecken. liess, dass er von Personen, die.ihn überraschten, ausgeschimpft und geschlagen wurde, sieht die Strafkammer in dem Beschuldigten "für Kinder eine ständige Gefahr atrafbarer Handlungen". Diese 3r-

‚wägungen genügen- nicht. Der Beschuldigte ist noch im

jugendlichen Alter. Er ist zu einfachen Arbeiten trotz seines Schwachsinns verwenäbar und in der lage, Aufträge auszuführen und einfache Lebensvorgänge- zu erfassen, Er ist als gutmütig bekannt, Es hätte daher einerj:eingehenden Prüfung bedurft, ob eine entsnrechende längere Einwir- . kung durch geeignete Personen, so auch seine:: Kutter,

“ ihn nicht zu beeinflussen und vor weiteren strafbaren

Handlungen, insbesondere an Kindern, abzuhalten vermag.

Dass ihn das Ausschimpfen und das Schlagen durch Personen,

. a

wor .

uk

BD 2 FE

nn [| —

a

I

- 11 -

die ihn in den vorliegenden Fällen bei seinen Tun überraschten, nicht abgeschreckt hat, steht dem nicht. entgegen, da dies nur kurze, vorübergehende und gelegentliche Eindrücke geviesen sind.

Bedenken bestehen auch gegen die Srwägungen der Strafkamner, dass nur die Unterbringung in .einer Heiloder Pflegeanstalt geeignet wäre, die vom 3eschuldigten ärohende Gefahr zu beseitigen. Die Strafkamnmer erachtet es als unmöglich, dass die iutter den Beschuldigten dauernd überwachen und ein unbeaufsichtigtes Zusammentreffen mit Tieren oder Kindern und damit strafbare Handlungen verhindern könne. Die liutter, mit der er eng verbunden ist, hat den Erzählungen über die Handlungen ihres Sohnes, bisher nicht geglaubt und demnach auch keine Abhilfe versucht. Es wäre daher. eine Prüfung notwendig gewesen, ob sie nun nach Kenntnis nicht durch ständige entsprechende Einwirkung und Ausnützung ihres sinflusses ihm das Unerlaubte seiner Handlung und ihre Tolgen klar machen und dadurch in Verbindung mit verstärkter Besufsichtigung und Überwachung ihn vor weiteren Taten zurlickhalten kann.. Das Urteil lässt auch eine Würdigung vermissen, ob nicht die Beschäftigung oder Unterbringung in einem, für Schwachsinnige oder geistig beschränkte Personen bestimmten Hein, unter Umständen mit Hilfe eines Vormundes oder Pfilegers, möglich ist und dadurch die Gefahr für die Ällgemeinheit beseitigt

wird.

Sollte die Strafkammer au? Grund der neuen Verhandlung die Unterbringung neuerdings anordnen, wären bei der Kostenentscheidung, soweit eine mit Strafe be-

eu.

. .. PanbE SER . ® ..® . . * . Pr: . . . L .

- 2 -

drohte Handlung nicht festgestellt werden kann, die Vorschriften der §§ 464 TS? StPO zu beachten (RGSt 73, 303 ’ 306) a

Dr. voerick Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Dr. Scuer Dr. Ludwig

..

. .m oe Ye nr a TE

- ae

.. . “ eye \ . ei udsnanhaen 10 Gnade ann tr menschen € m

un EMERRFE EL

3

$: . s

IN h) x FERBES SER RT EN R EN u .-... 2 Fi we. 04 PR ei” PER

#

N