Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 19.10.1951 – 2 StR 386/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

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wegen Diebstahls u.a.

hat der 2. Stra?senat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1951, an der teilgenommen haben?

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Senatspräsident Dr. lioericke § 1s Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka öundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt els Vertreter der Bundesanwaltscha?t,

Justizsekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil - der Strafkammer des Landgerichts Zineburg bei dem Amtsgericht in Celle vom 23. April 1951

. wird verworfen. Jedoch ist die Unterbringung des Angeklagten in einer Reil- oder Pflegeanstalt angeoränet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtmittels zu tragen. Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Doppelehe sowie als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen einfachen Diebstehls im Rückfelle in 39 Fällen, wegen Betruges in 53 Füllen, wegen

versuchten Betruges in 2 Fällen, wegen Unter-

schlagung, wegen Uissbrauchs eines Ausweispepiers und wegen mittelbarer Feischbeurkunäuns zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung des Angeklägten sowie seine Unterbringung in einer Eeil- und Pflegeanstelt angeordnet. Hit der Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachbeschwerde., Aus- . drücklich ‚rügt’er nur die Verurteilung nach § 171 und § 20 a StGB. Das Rechtemittel ist ; unbegrün-

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1.J"Nach den Urteilsfeststellungen ist der

Ängeklagte vor Auflösung seiner Ehe eine neue ‘Ehe

eingegangen. Er hat hierbei nit der, Nö; hichneit

‚gerechnet, dass seine alte 'Ehe noch‘; Bestehe, „sei-

ne zweite deshalb eine Dopvelehe sei). fünd‘diesen

Erfolg such -gebilligt. Demit ist der ussere und

der innere Tatbestand des.§ 171 StGB gegeben.

Die Revision nacht geltend, die Strefkann habe in allen enderen Fällen {die Schuläfestotel-

lung nicht allein auf die "Einlassung des Angeklag-.

ten gegründet, sondern’ auch berücksichtigt, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB

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äurcheus nicht widerspruchsvollen Angabaitase ı änge-

F Überzeugungsbiläung massgebend- gewesen. sind, z.B... " 2 2..däsg ” der "Angeklagte. im ‚Aufgebotsverfahren angab,' m.

. dein eigenen Eltern verschwieg. Die Annahme der Strat- E

‚det die Revision zunächst ein, der. Angeklagte habe

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- 3 - vorlägen. Bei der Verurteilung wegen Doppelehe sei dies nicht geschehen und nicht geprüft, warum der Angeklagte angesichts seiner widersprechenden Angaben mit bedingtem. Vorsatz gehandelt heben solle. Der Angriff geht fehl. Richtig ist, dass die Strafkemmer in den übrigen Fällen ein Geständnis des geistesschwachen Angeklagten nur dann als Urteilsgrundlage verwertet hat, wenn an- ‘ dere Beweistatsachen dessen Richtigkeit bestätigten, : Ebenso ist jedoch die Strafkemmer auch bei der Prüfüng der Frage ver?ahren, ob der Angeklagte eines Verbrechens nach § 171 StGB schuldig sei. Der Ange-: klagte "hat nach den Urteilsfeststellungen. bestritten, bei der Eheschliessung geviusst zuchäen, dass seine Ehefrau noch an Leben var, jeäsch eihksrännt, dass er mit dieser Möglichkeit rechnete Auf diese

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klagten allein stützt. die Strafkamier. aie' Schüld-

‚Zeststellung aber nicht, "söndern sie, "führt: Hoch ei-- ER

ne Reihe: anderer Beweistatsachen an, die für ihre

verheiratet zu sein,’ und dass er die Eheschliessung

Eemter, der Angeklagte "hebe mit bedingten Vorsatz

gehandelt, ist deshalb aus Rechtogründen nicht zu ne beanstanden. . . . ich 2. y gegen die Verurteilung. eus: § 20 a StGB wen- NE

keinen inneren Hang zum Verbrechen, weil seine Abhän- . ’ " ee 4 -_ x

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gigkeit und seine Hörigkeit gegenüber dem weiblichen Geschlecht die Triebfedern seines Handelns seien. Damit greift sie jedoch in unzulässiger Vleise die Urteilsfeststellungen en, die einen solchen Hzng einwandfrei nachweisen und die Sinstellung des Angelilagten gegenüber den Frauen nur als eine der Triebfedern zu seinen Straftaten erwähnen. Im übrigen ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Kann unter dem beherrschenden. Einfluss eirer Frau, meg

‘er such nur geschlechtlich begründet sein, zum Ge-

vohnheitsverbrecher wird. Für den Angeklagten gilt dies aber nicht einmal; denn die Strafkamier bezeichnet ihn als einen "geborenen Verbrecher".

Sodann behauptet die Revision, die Urteilssründe liessen nicht erkennen, ob die Stirarkemmer euch die früheren Straftaten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 20 & StGB ‚geprüft, also eine "Gesamtwürdigung der Straftaten" vorgenommen ' habe. Auch dies ist unzutreffend. Die Strafkammer

. bemerkt ausdrücklich, "dass äussere Einflüsse -

der Krieg und die allgemeine wirtschaftliche Notlage nach dem Zusammenbruch - bei dem strafbaren Tan des Angeklagten eine gewisse Rolle gespielt haben". Sie fährt dann fort: "Beim Angeklagten

ist aber letzten Endes nicht der äussere Anreiz, ‘sondern der innere Antrieb seines verbrecherischen Henges für seine Taten massgebend", Die Straflkemmer hat also auch die Vortaten i.S. des 5 20 a StGB bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigt.

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|. 3.) Bei der Bemessung der Strafe aus § 171 E . SteB kann allerdings der Strafkammer ein Rechts- SE I: ; irrtum unterlaufen sein. Sie geht in Übereinstin- Ro I; mung mit der Rechtsprechung des Keichsgerichts i 1: (RGSt 72, 326; 73, 44) davon eus, dass die Strafe ; |! auch dann nach § 51 Abs 2 StGB gemildert werden ; 3. kann, wenn sie dem § 20 a StGB zu entnehmen ist. R; BE Sie macht von dieser Höglichkeit Gebrauch, berech- E \ . net den nunmehr nach § 20 a in Verbindung mit. den h: §§ 51 Abs 2, 44 Abs 4 StGB massgebenden Strafreh- 2: . men und setzt die Strafen für die Taten fest, die 8 En der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbre- g m ” cher begangen hat. Im Anschluss daren heisst es: K N " ” "für das Verbrechen der Doppelehe hat das Gericht 3 I - dem Angeklagten mildernde Umstände gemäss § 171 vs | & Abs 2 StGB zugebilligt, da er anscheinend durch nn die Zeitverhältnisse verführt diese Straftat be-. if # % . gangen hat. Eine Gefängnisstrafe von 9 Monaten u.

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"erschien ausreichend, aber auch erforderlich",

Weitere Ausführungen enthält das Urteil .zur Be- % Bi gen strafung aus § 171 StGB nicht. Die Strafkammer Bi; & kann deshalb hier die Möglichkeit, die Strafe =

nach § 51 Abs 2 StGB zu mildern, übersehen haben.‘ FE Denn die wiedergegebenen Erörterungen zu dieser : Frage beziehen. sich, wie die Berechnung des Straf- E rahmens zeigt, nur auf die Bestrafung eus § 20 a

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> StGB. Darin.läge ein Rechtsfehler, der für äie Eö- B: 3 he der dem § 171 StGB entnommenen Strafe von Be- H. Br . deutung gewesen sein könnte. Am Gesamtergebnis \ E- | in -6- ”

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würde dies jedoch nichts. ändern, Die Strefkammer 2.

‚hat-für die fibrigen Straftaten’ insgesamt 53 Jah- Br

Eh u re.und 6 Monate Zuchthaus’ verkängt. und auf eine .: . $ Io. Gesamtstrafe von 8. Jahren: "Zuchthaus "erkennt. Hierauf,

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. wäre es offensichtlich‘ ohne Einfluss gewesen, wenn : ! ‚die Strafkammer wegen des Verbrechens'nach § 171... ee StGB eine niedrigere Strafe au sgespröchen hätte, u u

: | on 2.) Im übrigen ist das Urteil rei von’ Rechts- ur u irrtum. Der- Richtigstellung‘ bedarf. nur. die :Anord- "N 0 nung aus § 42 .b StGB, die auf Unterbringung: in. ei- gr

ner .Heil- oder Pflögeanstalt. lauten Mus8% | r,

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