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BGH Urteil vom 04.10.1951 – 4 StR 500/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

In der Vollmacht zur Zurücknahme des Rechtsmittels kann nicht die Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht gefunden werden ( entsprechend RGSt 64, 164),

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StPO § 302 Abs >

Rechtssatz;

In der Vollmacht zur Zurücknahme des Rechtsmittels kann nicht die Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht gefunden werden ( entsprechend RGSt 64, 164),

Aktenzeichen: A StR 500/51

Urt v4. Oktober 1951 LG Bochum '

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StPO § 302 Abs 2

Rechtssatz:

In der Vollmacht gur Zurlicknahme des Rechts- . mittels kann nicht die Ermächtigung zum Rechtsmittel- 'verzicht gefunden werden ( entsprechend RGSt 54,’ 164).

Aktenzeichen: 4 StR 500/51 Urt v 4, Oktober 1951 LG Bochum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

Gen Bergmarr u =u: SEE, zeboren Gaselbst ar

wegen Zuhälterei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenomme

haben: /

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum von

15. März 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen - Du

- 2.

Gründe§

1.) Zum Umfang der Revision:

Der Verteidiger hat in dem Schriftsatz vom 22. März 1951, mit dem er Revision eingelegt hat, den Revisionsamtrag gestellt, das angefochtene Urteil "insoweit" aufzuheben, als die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeoränet worden ist. In der Revisionsbegründungsschrift vom 12, April 1951, die inner rhalb der gesetzlichen Frist bei Gericht eingegangen ist, hat er alsdann erklärt, er rüge "äie Verletzung materiellen Rechts in vollem Umfang", und hat die Aufhebung des Urteils "in vollem Umfang" beantragt.

Die Revision ist durch den ersten Schriftsatz von

22. März 1951 nicht wirksam auf die Frage der Unterbringung des Beschwerdeführers beschränkt worden, da der Verteidiger zum Rechtsmittelverzicht einer ausdrücklichen Ermächtigung bedurfte (§ 302 Abs 2 StPO), aber vom Beschwerdeführer ausweislich der Akten nur zur Zurück-

nahme und nicht zum Verzicht ermächtigt war (Bl 78 dA; RGSt 64, 164).

Das Urteil unterliegt senach in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

2,) Zur Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949:

Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, bis wann der Angeklagte die vom Landgericht angenommenen Verfehlungen fortgesetzt hat, ob sich diese insbesondere auf die Zeit nach dem 14. September 1949 erstreckt haben.

3.

Anscheinend haben sich die Vorgänge, in denen der gesetzliche Tatbestand des § 181 a StGB in Betracht kommt (vgl u), vorwiegend im Sommer (Juni bis August) 1949 ereignet.

Daraus, dass IM bis Mitte November 1949 bei dem Angeklagten wohnen blieb, ergibt sich nicht die Fortsetzung eines zuhälterischen Treibens bis zu diesem Monat, zumal da die "Freundin" des IWW, Hiltrud Ten bereits einige Tage nach dem im Juni 1949 erfolgten Einzug von der Polizei aus der Wohnung des Angeklagten abgeholt und in ein Arbeitshaus gebracht wurde.

Die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes lässt sich, da das Landgericht eine Gefängnisstrafe von Monaten für ausreichend erachtet hat, nicht ausschliessen. Schon aus diesem Grunde ist das Urteil in vollen Unfang sufzuheben.

In der neuen Hauptverhandlung werden genaue Zeitpunkte bezw. Zeiträume festzustellen sein.

3.) Zur Sachrüge:

a) Zur Verurteilung wegen Zuhälterei:

Das Landgericht hat den Tatbestand der kupplerischen Zuhälterei für erwiesen erachtet und festgestellt, der Angeklagte sei Frauenspersonen, die gewerbsmässig Unzucht trieben, in Bezug auf die Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes förderlich gewesen. In anderem Zusammenhang hat jedoch die Strafkammer ausgeführt, es sei dem Angeklagten nicht darauf angekommen, den Dirnen Gelegenheit zur Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes zu bieten, wenn er nur

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selbst etwas davon gehabt habe, indem er den Dirmmen beiwohnte.. Diese Feststellungen stehen nicht in Einklang miteinander.

Es ist nur in einzelnen Fällen ein tatsächlicher Hergang festgestellt worden, der darauf hindeutet, dass der Angeklagte der Unzuchtausübung zwischen einer Frau und einem anderen Mann förderlich gewesen ist, während er im übrigen offenbar vorwiegeyä den eigenen geschlechtlichen Umgang mit den Dirnen, die er bei sich aufnahm, gesucht hat:

Der Sachverhalt bedarf insoweit noch sorgfältiger Klarstellung.

Nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, setzt übrigens die Anwendung des 8 181 a StGB voraus, dass der Täter in einem persönlichen Verhältnis von gewisser Dauer zu einer bestimmten Dirne oder zu einzelnen bestimnten Dirnen gestanden hat (RGSt 63, 88; 72, 49, 126; 75, 183, 185; RGHRR 1939 Nr 980; RGDR 1941, 1202, 3). Auch diesen GesichtsPunkt wird die Strafkammer bei der neuen Entscheidung zu beachten haben.

Ein zuhälterisches Verhältnis zu einer grösseren Anzahl von Dirnen kann nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise angenommen werden unä bedarf besonders sorgfältiger Prüfung (RGSt 72, 49). Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe "laufend" Frauen, die keine Unterkunft gehabt und unter polizeilicher Aufsicht gestanden hätten, in seine Wohnung aufgenommen; diese Frau-

5.

en hätten auch Freundinnen mitgebracht, so dass sich gelegentlich zwei bis drei derartige Prausn in seiner Wohnung aufgehalten hätten. Es wird des näheren zu un_ tersuchen sein, mit weichen Frauen der Angeklagte ein persönliches Verhältnis von gewisser Dauer im Sinne der dargelegten Rechtsprechung unterhalten hat,

Der Schuldspruch begegnet sonach rechtlichen Beden-. ken. Es lässt sich mindestens nicht ausschliessen, dass die Feststellungen über den Schuldumfang durch Rechtsirrtum beeinflusst sind.

Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls zu prüfen haben, ob sich der Beschweräeführer der Kuppelei schuldig gemacht hat.

b) Zur Anwendung des § 51 Abs 2 SteB:

Auch die Begründung, mit der diese Bestimmung angewendet worden ist, ist rechtäich zu beanstanden. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte sei "leicht schwachsinnig", jedoch lägen seine Mängel "weniger auf intellektuellem Gebiet, wo er anscheinend einen höheren Grad von Schwachsinn als vorhanden vorzutäuschen suche; vielmehr lasse sein gesamtes Verhalten auf Verlogenheit und sittliche Verkommenheit, Mängel auf sittlichem Gebiet, schliessen".

Die Anwendung des 8 51 Abs 2 StGB setzt aber voraus, dass die Einsichts- und Willensfähigkeit des Täters wegen Bewusstseinsstörung, krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche erheblich vermindert war. Sittliche Verkommenheit rechtfertigt dje Anwendung des

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§ 51 Abs 2 StGB nicht. Auch nach dieser Richtung bedarf es einer näheren Klarstellung,

e) Zur Anwendung des § 42 b StEB:

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere die Begründung, mit der die Unterbringung des Beschwerdeführers gemäss § 42 d StGB angeordnet worden ist,

Auch hier hat das Landgericht in ersterReihe auf die vom Angeklagten an den Tag gelegte "Haltlosigkeit auf sittlichem Gebiet" hingewiesen. Diese ist nach den Gesetz nieht gesignet, die Anordnung der nterbringung in einer Reil- oder Pflegeanstalt zu rechtfertigen.

Die Unterbringung kann übrigens nur angeordnet werden, wenn die Öffentliche Sicherheit es erfordert. Es muss nach der dechtsprechung eine besvimnte Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass künftig eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit von der Angeklagten ausgeht. Die Anordnung der Unterbringung setzt voraus, dass erhebliche Störungen der Rechtsoränung zu erwarven sind (R6St 73, 303 und dä ange?. weiteren. Entscheidungen).

In diesm Zusammenhang war vor allem eine nähere Erörterung des Vorlebens des Angsklagten und seiner früheren Straftaten erforderlich. Das angefochtene TUrteil enthält lediglich die Feststellung, dass er im Jahre 1347 wegen Einbruchdiebstahls und Personenhelllerei

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4 Fällen zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Weitere Vorstrafen des izmerhin in vorgeschrittenen Alter stekenöen Angeklagten, instesondere wegen Sittlichkeitsverbrechens oder = vergehens, sind in dem Urteil nicht festgestellt worden. #5 ist nach Lage des Falles erforderlich, dass die früheren Straftaten zach Art, Tragweite und Beweggrund näher aufgeklärt werden, und dass auch das sonstige Vorleben des Angeklagten möglichst eingekend klargestellt wird.

Das Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung entscheidend auf die vom Angeklagten ausgehende Gefahr der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten gestützt. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass aus dem angefochtenen Urteil keine Bestrafung des Angeklagten wegen Vergehens gegen 8 5 des Gesetzes Zur Bekämpfung üer Geschlechtskrankheiten vom 18.2.1924 ersichtlich ists Bevor die Unterbringung unter diesen Gesichtspunkt angsordnet wird, liegt es nahe, zunächst eine Bestrafung des Angeklagten wegen ülese®s Vergehens in Erwägung zu ziehen unä die Wirkung des Strafvollzugs abzuwarten.

Falls die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung sbermals zur Anwendung des § 42 b StGB gelangen sollte, würde sie gemäss den wortlaut des Gesetzes die Unterbringung in einer Heil- "oder" Prlegeanstalt snzuorädnen habens

Nicht frei von #iderspruch ist das Urteil übrigens such insofern, als einerseits festgestellt worden ist,

dass das Verhalten des Angeklagten, abgesehen von der verminderten Zureshnungsfähigkeit, wenig ilderungsgründe

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erkennen lasse, während andererseits auf die vom Gesetz

beim Vorliesen mildernder Umstände vorgesehene Nindest-

strafe von 5 Wonaten Gefängnis erkannt worden ist.

y üoch ist der Angeklagte hierinrch nicht beschwert.

Dr. &roß Dr. Hörchner Engels

Dr. Rülle ' Dr. Augustin

Jo