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BGH Urteil vom 04.07.1952 – 2 StR 213/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ist der Verteidiger bei Zinlegung eines, Rechtsnit'tels zu einer, Beschränkung night, ’ ermichtigt, “hat dies zur Folge, dass. zwar, ur ‘ der in der Beschr£ inkung liegende neiivgr. KRk u zicht unwirksem ist, ‚ „jedoch, ı nicht, aasz. x » RE a Se das Rechtsmi ttel als ‚unbeschränkt ET, * Fa “ “ wor F .“ = ag legt gilt. or ” n , . F} > « . . “ x nt

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Rechtssatz: Ist der Verteidiger bei Zinlegung eines, Rechtsnit'tels zu einer, Beschränkung night, ’ ermichtigt, “hat dies zur Folge, dass. zwar,

ur ‘ der in der Beschr£ inkung liegende neiivgr. KRk u zicht unwirksem ist, ‚ „jedoch, ı nicht, aasz. x » RE a Se das Rechtsmi ttel als ‚unbeschränkt ET, * Fa “ “ wor F .“ = ag legt gilt. or ” n , . F} > « . . “ x nt Aktenzeichen: 2 StR 213/52. ans ...

Urteil vom 4. Julı 1952: 16° Släehburg

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Tn Bamen des Volkes

In der Strafsache

gegen x

den Schlosser dr — . ohne festen Tohn.: sitz, geboren an 1927 in T@rei ru (Polen), Aoe2t, in Untersuchungshaft, N

wegen schweren Diebstahls uoao

hat der 2, Straisenat des Zundesgerichtshofs in der Sit. zung vom 4. Juli 1952, en der teilgenormen haben:

Senatspräsident Dr. lloericke u 2°

als Vorsıtzender, .

Bundesrichter Dr. Dotterweıch Bundesrichter \erner

Tundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr, ludwig . als beisıtzende fichter,

Oberstastsanvalt Dr. u als Vertreter der Sundesanvaltschaft,

Justizanges Stellter als Urkundsbeanter der Geschüftsstelle,

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ur en Pi 3 SS “ EICH x “ . Er Pr: N für Recht erkennt: ar Po

Die Zevision des Angeklagten gegen das Urteil den” Landgerichts ın Oldenburg vom 18. Dezember. 1951 K;

verworfen. u er Der ngeklagte hat die Kosten‘des Rechtgmititäig: i Selle ” S

x © Die seit den 18; Dezenber 1951 erlittene Untermvinnage “r

haft wird angerechnet, soweit sıe drei konate über: steigt,

Von Rechts wegen

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Die ‚traikemmer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstohls in 6 Fällen und wegen versuchten schweren Diebstchls in 3 Füllen verurteilt, Der Verveidiger legte Revision beschränkt auf das GStrafmaß ein. In dieser bereits bei der Dinlezung erklärten Bıschränkung durch den Anwalt ist ein Teilverzicht zu schen (RGSt 64, !64). Nach der Vollmacht hat ihn der !ngeklagte jedoch nur ermächtigt, Rechtsnittel einzulegen und zurückzunehnen. Die Ermächtigung zur Zurüciknehne enthält aber nicht Gie Belugnis zum Verzicht auf ein Zechtenittel, da dieser eine wesent-- lich andere Zedeutung als eine Zurücknehne hat (BGI 4 StR 500/51. Urteil von 4. Oktober 1951), Dass der Angeklagte “ *" seinen Verteidiger :..ber dio schriftliche Vollmacht hinaus - gehend ender.eıtig ermächtigt hat, ist nicht ersichtlichs ‘

Die mangelnde Vollmacht hatte zur Folge, dass die Erklörung insoweit um.ırksan Lurde, als sie von der Srmichtigung nicht erfasst war. Unwirksen wurde sonit die Er: klörung, soweit sie einen Teilverzicht enthielt. Destehen j

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blieb das beschränkt eingelegte Rechtenittel; das der An: _ geklaste oder sein Verteidiger innerhalb der Rechtsmittel-

-“ua frist erweitern konnten. Da dies nicht geschehen ist, wir . de der nicht angefochtene Teil des Urteils rechtskräftige Die Unwirksenkeit des Teilverzichts kann nicht zur Folge $: haben, dass die Nevision als-unbeschränkt eingelegt gilt, x da die von Anzeklagten abgegebene „illenserklärung, die " alleın masszebend für die “uslegung des Rechtsmittels sein kann, nicht entgegen ihren Inhelt erseitert werden dar? (BCHSt 2, 41). Die Entscheidung des Nceichsgerichts

im Bd 64, 164 steht nicht entgegen. Dort hatte bei un

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selbst innerhalb der Rechtsmitielfrist unbeschränkt Be. rufung eingelegt. Soweit der 4. Senat in seiner Entschei.. dung vom 4. Oktober 1951 (4 StR 500/51) eine andere Rechts.. ansicht vertreten het, hält er nach Anfrage daran nıcht fest, Zr Das Urteil ist demnach im Schuldausspruch rechtskräf:: tig. Zur Schuldfrage gehört die Entscheidung, ob mehrere Handlungen des Täters selbständige Taten oder nur Teile einer fortgesetzten Tat sind, Die vom Angeklagten in der Revisionsbegrindung geforderte NWachvprüfung. ob die Straf. kammer zu Decht selbständige Dandlungen angenommen hat, KEN daher dem Nevisionsgericht verschlossen. "en x Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsiehley, erkennen, wie die Strafkarmer die für die Zumessung bestim: menden Umstände wertet, obliegt ihren Ermessen, Es’ ist nicht ersichtlich, dass sie hievon einen mißbräuchlichen Gebrauch gemecht hat. Dass der \‚ngeklagte wiederholt durch kilitärgerichte bestraft worden war und die Strafen keine Wirkung hatten, durfte die Strafkarmer bericksichtigen. Eine Bestin.- mung, dass des Gericht beı wıederholten Verurveilungen „irn. . fen nur in fortschreitendem lasse verschärfen darf, besteht, „.

weht. 2 ENR & i . . * re Dr. Woericke Dr. Dotterweich Werner . - . r\ 2 Dr.Ssner . Dr.iudwig y >73 Net Pe} P 7 E2 Pr R ı x x “ . a E.} - u . . EN ... B