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BGH Entscheidung vom 28.09.1951 – 2 StR 423/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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gegen die Knrrespondentin Erika Martha AugustcH ww

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Jn der Strafsache

gesch. CE get. TEN, zeb. am u 1017 in CE, (Ktenbezeichnung: TE u.a.)

wegen Anstiftung zum Meineiä

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der 2,S5trafsenat des Bundesgerichtshofs aufgrunä mündlichen Verhandlung vom 28.September 1951 in Sitzung vom 5.0ktober 1951, en der teilgenommen

haben:

für

Senatspräsident Dr .Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.kirchner, Bundesrichter Dr.Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Oberstaatsauvelt muB

als Vertreter der Bundesanwaltschasft,

Justizsekretär

als Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,

Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gezen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19.ürz 1951 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

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Gründe§

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1.) Die Angeklagte HM wohnte zusammen nit ihren rechtskräftig ebgeurteilten Ehenenn im Jahre 1949 in 2 einem Zimmer als Untermieterin bei einem gewissen

DEE. Zwischen ihm und den Fheieuten ru

entstanden Streitigkeiten, die auch in Tätlichkeiten ausarteten, so u.a. am 23.Dezember 1949. ;. beSchloss, gegen BEE Privatilage zu erheben, „ und kem mit seiner Ehefreu überein, den früheren Mitangeklagten TEE 215 Tatzeugen zu gewinnen, \ ., obgleich er bei den Vorfällen nicht zugegen gewesen Baur ze war. Nachdem sie TEENS anfängliche Bedenken

- " gerstreut und ihm eine Belohnung versprochen hatte , "erklärte er sich bereit, in dem künftigen Privat- ;i.. "Klageverfahren zugunsten Hgs 21: Tatzeuge uszu- : Sagen. Bei dieser Besprechung wurde das, was Tamm»

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en WB beiunden sollte, im einzelnen festgelegt, |

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.:, erhob Sodann die ‚Privatklege gegen BEE una be-

;2’ nannte Te 215 Belastungszeugen. Jn der

5 ‘Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bergedorf sag-

te er, entsprechend der Vereinbarung,. bewusst wehr-

heitswidrig aus, dass er bei der Schlägerei zugegen

"gewesen sel, DEE vurde deraufhin wegen Körperverletzung in Tsteirheit mit Beleidigung verurteilt,

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Das Landgericht hat den früheren Angeklagten TEE negcn Meineides zu einem Jahr Zuchthaus, die Eheleute Hg wegen gemeinschaftlicher Anstif-

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tung zu diesem Weineide, und zwar die Ehefrau unter { Zubilligung mildernder Urstände zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat gegen dies Urteil Revision eingelest und erhebt Verfahrens- und

Sachrügen. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

2.) Verfahrensrechtlich rügt die Beschwerdeführerin 1

a) die Verletzung des § 267 Abs 2 StPO. Zur Begründung macht der Verteidiger geltend, er habe in der Heuptverhandlung Umstände behauptet, die die Strafbarkeit ausschlössen. Er habe nömlich "im Hauptverfahren" beantragt, Hans DEE als Zeugen darüber zu vernehmen, dass die Beschwerdeführerin sich "nur unter dem Druck drohender kisshandlung mit an den Verhandlungen des Angeklagten Hg beteiligt" habe. Hieraus ergebe sich, so meint die Revision, dass der Verteidiger sich zugunsten der Beschwerdeführerin auf den Strefausschliessungs- "grund des Notstandes berufen habe. Ausserdem folge dies aus seinem Freisprechungsentrage. '

Aus den Akten ist hierzu festzustellen, dass der Verteidiger vor der Hauptverhendlung den eben . wiedergegebenen Beweisamtrag gestellt hat, dass Hers DEE darauf als Zeuge geladen worden ist und in der EHeuptverhandlung ausgesagt het. Der Verteidiger hat am Schluss der Hauptverhandlung Freisprechung beantragt; aus welchen Gründen, sagt weder das Protckoll noch das Urteil.

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Srrig ist die Ansicht des Verteiäigers, hieraus

..Pelge, dass die Voraussetzungen des § 267 fps 2

StPO gegeben seien. Es kann schon ZweiTtelhart

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sein, ob die in das Wissen des Zeugen gestellte

Matsache-,einen Strafausschliessungserund ergibt, Denn sowohl beim N,tetande des § 52 wie bei dem

. des § 54 StGB muss die dem Hendelnden ärohende ‘Cefahr auf andere Weise nicht zu beseitigen sein.

Der Beveisamtreg behauptet nichts derartiges, Indessen kann der Zweifel, der biernach bestent,.

auf sich beruhen. Auch wenn men den Beweisentrag im Wege der Auslegung in der gekennzeichneten Richtung ergänzt, fehlt es en der enderen Vorzussetzung des § 267 Abs 2 StPO, der Beheuptung in der Heuptverhendlung. Die Strefprozeescränung hat bewusst das Vorbringen vor der Hauptverhendlung ausgeschieden und für dieses keinen ZWcng zur ausdrücklichen Bescheidung (in den Gründen) eingeführt

zu Demnach genügte es bier nicht, dass der Verteidi ger ‚vor der Heuptverhendlung unter Zeusenbenenrung die

erwähnte Behauptung aufgestellt het, und dass dieser Zeuge vernommen worden ist. Weder das Sit-

- zungsprotokoll noch die Urteilsgr‘inde enthalten

etwas darüber. dass die Angeklagte oder ihr Verteidiger in der Hauptverhendlung jene Entiastungsbehauptung eufgestellt haben; namentlich bringt die Schilderung des Sachverhalts,die mit auf der Aussage DEE: veruht; nichts über eine Bedrohung der Be-

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schwerdeführerin durch ihren Ehemenn. Die Darstellung,’

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die die Revision über die Aussage Ds zint, ‚ist eusschliesslich tatsächlich und daher unbeachtlich. Tatbestendswidrig ist die Behsuntung der Revision, das angefochtene Urteil gründe den be-

astenden Sachverhalt nicht euf diese Aussage. Bei der Strafzumessung berücksichtigt die Strafkammer zugunsten der Beschwerdeführer, dass sie "unter dem Einfluss ihres Ehemannes gestanden habe" (S 15). Wie die Gründe auf S Il zusweisen, hat die Angeklagte überhaupt testritten, auf Tem singewirkt zu haben, sie sei bei den Besprechungen zwischen ihm und ihrem Ehemann nur zugegengewesen. Hieraus folgt, dass sie sich gerade nicht auf 8 52 oder § 54 StGB berufen hat.

Die Verfahrensrüge aus § 267 Abs 2 StPO ist mithin unbewiesen geblieben.

b) Die Revision behauptet Ferner eine Verletzung der §§ 261, 263, 264 Abs 1 StPO, weil der erste Richter "offenbar bei seiner Beweiswürdigung und Abstimmung ber die Schuldfrage von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen" sei. Dies Vortringen bekämpft in Wahrheit die tatsächlichen Feststellungen und ist daher unzulässig; im Übrigen ergeben weder das Urteil noch die zu a) dargelegten Verfahrensvorgänge eine Verletzung jener Bestimmungen.

3.} Die Begründung der Sachrüge ist ebenfalls zum Teil nur tatsächlich und bekämpft in unzulössiger Veise die rechtlich einwandfreien Feststellungen des ersten Richters. Die Annahme der Mittäterschaft unterliegt keinem rechtlichen Bedenken; nach der Überzeugung des Landgerichts hat die Beschwerdeführerin auf Grund einer Vereinbsrung mit ihrem Ehemanne gehendelt und hat die gesemte Tat mit ihm als eigene gewollt, sie wer also nicht bl.ss Gehilfin. Auch sonst ist das Urteil frei von Rechtsirrtun.

Dr.koericke Dr Kirchner Dr .Dotterweich \erner Dr .Sever

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