Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 27.09.1951 – 3 StR 621/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

u | A 3 2278 099 :

im kemen des Voikes

In der Strafsache ‚gegen

den Landarbeiter Heinrich TED : Bu ICE, ::. 1, geboren an ER 1909 Be in Ü __ 7 z.2t. in der Naftenstalt in -.

vegen Unzucht mit Kindern u:

heat der 3. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in - der Sitzung vom 27. September 1951, an der teilgenommen haben? | || Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, . “x Bundesrichter Dr. Kocniger u Bundesrichter Prof.Dr. Busch 3undesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Xichter,

. OÖberstantsanwalt Dr. Km # els Vertreter der Bundesanmveltscheft, g Justizangestellter «B ä:

als Urkundsbeanter der Geschäftentolle, Fl

für Recht erkamıtt Eu ef Bi 2 : Bei BEER: 2 SOEBEN Lie Revision des Beschuldigten gegen a I nr} Urteil des Landgerich:s in Kleve vom 16: :.. “

April 1951 wird verworfen; jedoch wird das Urteil dehin berichtigt, dass die Un-

terbringung des Beschuldigten in einer . x Heil- oder Pflegeanstolt cngeoränet ist. y Die Kosten des Rechtemittels kat der Be- er schuldigte zu trezen. e Ei

Von Rechts wegen 5

= —— —

-2- Gründes

Das Lendgericht hat im Sicherungsverlahren die Unterbringung des jetzt 42 Jehre alten Beschulüigten, der an angeborenem hochgredigen Schwachsinn leidet, in einer Meil- und Pflegeanstalt, ‚engeorä-

net. Die Revision des Beschuldigten, die; ‚Verletzung

des Verfahrensrechie sowie des sechlichen Rechts” „re, N Se .g ’ rügt, konnte keinen Erfolg heben, Au

1.) Die Verfahrensrügen,

a) Die Revision macht zunächst geltend, dass der Beschuläigse ausweislich des Sitzungsprotokolls ‚&hrend der Vernehmung. der einzigen Belastungszeuzin, der 10 jährigen Anita ID sus den Sitzungssael ent?ernt worden sei. Darin liege ein Verstoss gegen 3 226 StPO, da ein Fall des § 231 Abs 2 SEO nicht gegeben sei. Die Rüge kann in dieser Torm keinen ärZolg heben. In der Sitzungsniederschrift i ist beurkundet, dass die Zeugin zur Suche vernomuen wurde und dass der Beschuldigte während der Vemeh-: mung aus dem Sitzungssaal entfernt und über den Inhalt der Aussage des Kindes belehrt wurde. Die Tatsache der Entfernung ist kein Verfahrensverstoss, da diese ilassnahme nach den §§ 247 Abs 1,429 b 8t+20 zulässig war. § 247 Abs 1 StPO gestattet die .vorübersehende Entfernung des Angeklagten,wenn zu befürchten ist, dass ein Zeuge bei seiner Vernehmung in Ge-

gervars des Anzeklegten die Wahrheit nicht sagen wer-

de. Diese Lessnehme ist insbesondere zwecikmässig bei

- 5...

.‘ s 3 s Fa Er Busen! I. LET, 207

- 7

. R Ps ea, eo, . 5 . [2 . “ ga Sr: ze Strg:

’ ws "Erımis

. w . . Ey re % . .. Ei Yalı . RE ann

Fr . De RE TEr ‘ . a ” ER? EIN > uu: ©Be

.

».X 5 BR Fr

.. x 2£ NE ke LP

+’ »%

&a PR NEE

‘ w

, ars x .n Kl ri, ee SA 2

Dann \

. er

v DNS,

- 5.

der Vernehmung von Kindern über ein en ihnen begengenes Sittlichkeitsverbrechen, rehlerhaft war . das Verfehren allerdings. insofern, als die Sitzungsniederschri?t nicht die erzlorderliche Anhörung der Beteiligten und den mit. Grlinden versehenen, verkündeten Gerichtsbesckluss nachweist. Dieser Fehler ist aber von der Revision nicht gerügt.

b) Nach der Vernehmung deı Zeuginnen Elli SEE vn: Grete SW, der Liütter der verletzten Kinder Anneliese Tg und Albertine S@WEB, wurde der Beschluss verkündet: "Die Zeuginnen ..... bleiben gemäss § 61 Ziff 2 unbeeidigt". Die Revision erblickt hierin eine Verletzung des § 61 Nr 2 S+PO, weil der Beschluss nicht erkennen lasse, ob das Lanägericht die beiden Zeuginnen gerade wegen ihrer Eigenschaft als Mütter der Verleisten für voreingenommeen gegen den Beschuldigten gehalten habe. Dieser Rüge liegt die vom Reichsge- „richt (vgl RGSt 68, 5105 75, 334) zu den früheren verfahrensrechtlichen Bestimmungen vertretene Auffassung zugrunde, dass § 61 Nr 2 St?O nur denn ein Absehen von der Beeidigung ‚gestatte, wenn zu besorgen sel, dass das in dieser Vorschrift genannte Verhältnis den Zeugen von der Wahrheit ablenke. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob der Rüge nicht bereits durch die von der Zrüneren Rechtsprechung teilweise abweichende Entscheidung des Bundesgerichts- '° hofs BGHSt 1, 175 der Boden entzogen ist, weil das }

RR f}

-4A-

-4-

Urteil au? einem etwaigen Verstoss gegen § 61 Nr 2 StPO nicht beruken kenn; denn in den Fuer Zu ED uni SB sind Feststellungen zum. Oeomen ur des Beschuldigten nicht getroffen worden. mit "der a Behauptung, die Zeugin SW habe die 10 jährige’ 2

Zeugin IE destochen und zu belastenden Aus-

SE TE SEE ehapelcı nd nn Ne

8. 55 .222.7

PZN

...* > .r$ SER EN

sagen verleitet, so dass die Glaubwürdigkeit der R letzteren entscheidend erschüttert worden wäre, ' = wenn die Zeugin SB unter ihren Tide die 3e-. . u stechung hätte zugeben müssen, kenn die Revision 2 2 & nicht gehört werden. Denn dass diese Tetscche Pro- in zeßstoff gewesen sei, wird weder durch die Sitzungs- - " niederschrift noch durch die Urteilsrründe belest. Ki e) Der weitere Zinwand der Revision, die Aus- , 7

sage eines 10 jührigen Kindes, nämlich der.Anita . N ED: sei schlechthin ein völlig. unbrauchbares ' 5 Deweismittel, bedarf keiner Widerlegung. -. 2: 2.) Auch die sechlichrechtliche Nachprüfung des ze engefochtenen Urteils hat keinen den Beschuldig- $ ven beschwerenden Rechtsfchler ergeben. Die /Innah- SE me des Landgerichts, dess der Beschuläigte im ? Br le der Anita Fgßßß aen Zusseren Tatbestand ei- z

[4

nes Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 IIr 3 StGB an drei verschiedenen Magen verwirklicht, je- . Goch infolge von hochgredigen Schwachsinn im Zu- . stand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat,

ist rechtlich nicht zu beanstanden, Das. Landgericht

. DPI a Er GR 7 r . Ba TOR BER FE

-5-

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschuldig-

-5-

legt.ferner ohne Rechtsirrtun dar, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeenstaelt erfordert.

te schon früher während seiner ‚Anstaltsaufenthalte kleine kädchen an sich zu locken versucht, ferner mit anderen Männern Unzucht getrieben; auch der . Diebstahl von Demenwäsche ist, weil der Beschuldig- “ te ale hochgradig Schwachsinniger keinen Gesahl echten. partner findet, als eine geschlechtliche Ersaten. 23 handlung zu werten. Die Schlussfolgerung des’ Tenägerichts, es sei von den Beschuldigten bei dem Fort- - bestehen seines krenkhaften Geisteszustendes auch _ Zr die Zukunft die Wiederholung en sich strafbarer . Unzuchtshandlüngen "mit Sicherheit", elso jedenfalls. mit bestimmter Wahrscheinlichkeit (R6St 73, 303) zu erwarten, 1st- rechtlich einvendfrei; en der Gemeingefährlichkeit @cs Beschuldigten ändert es nichts, . dass über ihn in den Jahren 1945/49, in denen er

sich auf freien Fuss befand, nichts nachteiliges

bekannt geworden ist,

Das Landgericht kat ferner eingehend erwogen, ob andere, weniger einschneidende Nöglichkeiten - Unterbringung bei‘Angehörigen,- ‚Beschäftigung bei. ir nem geeigneten Bauern, Beaufsichtigung durch ‚einen Pfleger - bestehen, um die ‚Lilgemeinheit vor weiteren Rechtsbrüchen des Beschuldigten zu sichern. Es

-6-

ist zu einen verneinenden Ergebnis gekommen, weil nach seiner Überzeugung der Beschuldigte, der während seiner früheren Anstaltsaufenthalte etwa 20mal entwichen ist, mit Sicherheit versuchen würde, sich jeder Beaufsichtigung und Kontrolle zu entziehen. Demit erledigt sich der Einwand der Revision, dase eine Überwachung des Beschuldigten in einer geeigneten Temilie leicht möglich sei.

Nach alledem ist die Einweisung des Beschuldig- - ten in’eine Anstalt gemäss § 42 b StGB gerechtfertigt. Seine kevision ver daher - unter Berichtigung des Ehtscheidungssatzes des’ augefochtenen Urteils entsprechend den Wortlaut des § 42 db StoB - zu verwerten. _ “

Krauss , Koeniger Busch . Scharpenseel Baldus . n

w..

\ B . ” ‚ . . > B .. B von 2 + Nena, PFRENER JA . "nes ar > nur. .. . un ann, 4% Dar SEN 04 nn, u ir u. . x 3% RR KLCN w . er Ka r a NL > S 3 “on m DR 12 u