Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 27.09.1951 – 3 StR 306/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. 2278 096 3_StR 306/51
Ln Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Bäcker Hans K MB aus » Bpstr. Nr. @, geboren an 1950
in wegen NWichtanzeige eines Falschgeläverbrechens
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Xoeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. I]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkunsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 15. Januar 1951, soweit es den Angeklagten KM betriftt, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, .
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent- : scheidung, .auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kleve zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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grände:r 1. Die verfahrensrechtliche Rüge ist unbegründet. Der Revisionsgrund des § 338 Nr 7 StPO setzt allerdings nicht ausschliesslich den Fall voraus, dass es dem Urteil an allen und jeden Entscheidungsgründen gebricht. Er liegt unter Umständen auch dann vor, wenä äie Gründe eines Urteils derart im Miderspruch zum Urteilssatz stehen, dass es ‚ungewiss . bleibt, welche Entscheidung ‘das Gericht tre2fen . wollte (RGSt 46, 326). Blosse längel der intscheidungsgründe bilden, jedoch keinen ‚Revisionsgrund nach § 338 Nr 7 StPO (RGSt 43, 297, 298 und 63, 184, 186). Nur Mängel der Urteilsgründe werden aber von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, wenn sie einen Widerspruch in den tatsächlichen Fostetollungen finden zu können glaupt.
2. Die sachlichrechtliche Rüge hat dagegen Erfolg.
Allerdings kann der Auffassung der Revision nicht beigetreten werden, das Landgericht habe eine Beihilfe des Angeklagten > zu dem Nünzbetrug des liitangeklagten in den Fällen van
FED, Sc und Sch rechteirrtümlich ver- .
neint. In allen drei Fällen hat BP in Gegemwart des Angeklagten > jeweils einen gefälschten
100.- TN-Schein als > echten in Zahlung gegeben.
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RW wusste, dass äiese 100.- Lil-Scheine gefälscht waren, Nach den Ausführungen des Urteils hat nicht festgestellt werden können, dass bei den Verhandlungen, die BP nit den Gastwirten ED una sc und mit Frau Sch zun Ziecke der. Annahme der 100.- Däi-Scheine führte, FEB irgenävie mitgewirkt hat. Wenn das Landgericht daraus den Schluss zieht, dass der Angeklagte | mit seiner blossen Anwesenheit dem BB beim Absatz der falschen Geldzcheine nicht habe helfen wollen, so ist eine solche Gestaltung des Sachverhalts sehr wohl möglich. Zu einer gegenteiligen Beurteilung zwingt auch keineswegs der Umstand, dass > die Getränke mitgenossen hat, die . BB unter Verwendung der falschen Geläscheine in den Gastwirtschaften HEEEW und Schi selbst bezahlte und für die Xirmesfeier im Hause der Frau Sch durch äiese besorgen liess. Endlich nötigt die Tatsache, dass der Angeklagte xD sich später, nach Verbrauch der falschen Geläscheine, von 2] zu dem Kitangeklagten TO ] mit Briefen schicken liess, in denen BD den RB un Lieferung weiteren Falschgeldes ersuchte, nicht zu der Schlussfolgerung, er:’habe: bereits vorher" in den. Fällen.” - Zu Tun: Sch : und SchgD den siitangeklagten s@® beim Absatz des Falschgeldes wissentlich Hilfe geleistet. Die Feststellung jener Tatsache steht deshalb auch | keineswegs, wie die Revision meint, im Widerspruch zu der Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten I»
habe in den Fällen Hg, SchgD uni Sch der
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Vorsatz, die Tat des liitangeklagten DI zu fördern, gefehlt. Dass das Lanägericht hierbei den Begriff
“ der Beihilfe verkannt habe, dafür bieten die Aus-
führungen des Urteils. nicht den geringsten Anhaltspunkt. Die Angriffe der Revision richten eich inscweit gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tetrichters, die der Nachprüfung des Revi- „.gionsgerichts entzogen sind.
Das Urteil enthält aber insofern einen Mangel, als die Frage nicht erörtert worden ist, ob sich
der Angeklagte 1 einer Beihilfe zu einem versuchten Künzbetrug (§ 147 StGB) des Mitangeklagten
" DB dedurch schuldig gemacht hat, dass er die Briefe, in denen jener weiteres Falschgeld von dem Hit-
. angeklagten | enforderte, zu diesem brachte, Durch diese briefliche Aufforderung hat BD versucht, sich rachgemachtes Geld zu verschaffen, um dasselbe sodann in Verkehr zu bringen (Verbrechen nach §§ 147, 45 StGB). Wenn ED den Inhalt der. Briefe gekennt bat, so hat er durch die Beförderung der Briefe zu diesem Verbrechensversuch dem üitangeklagten Di wissentlich Beistand geleistet. Ob dem. co ist, lassen die teatrichterlichen Feststellungen nicht mit Sicherheit erkennen.
Diese Verletzung des sachlichen Rechtes nötigt dazu, das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde
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-6- liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückzuverweisen.
Krauss Koeniger Busch
"Scharpenseel Baldug
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