Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 25.09.1951 – 1 StR 390/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“ Für das Wachschlagewerk ! . Für die Z/mtliche Sammlung: ! 2503 003
Gesetz: StPO 868 238, 243 Abs 2 und 3.
Rechtsseatz: Der Angeklagte ist grundsätzlich - vor allen bei vervickelter Sachlage - berechtigt, sich in der Hauptverhandlung Aufzeichnungen über Aussagen von Zeugen zu machen. Der Vorsitzende het aber dan Recht und die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass er dabei sochgemäss verführt, und dar? zu diesem Zwecke, wenn es die Sachlage rechtfertigt und die Verteidigung nicht beeinträchtigt, die Anfertigung von Auf-
. zeichnungen beschränken oder gar genz untersagen.
‚Aktenzeichen: 1 StR 390/51. Urteil v.25.September 1951. ‚ IG. Laniau.
1_StR 390/51_
Jn_Wemen des. Volkes
dn der Strafsache
gegen den Kaufmenn Eugen V Em cu: Ti GER, zetoren om WE 1914 in Pam. 2.21.
in Untersuckungshaft, vegen schwerer Unzucht mit Männern u.2.
hot der 1.Strafscnat des Bundesgerichtsnofs in der Sitzuns von 25.September 1951, sn der teilgenommen "haben:
Sene.tspräsident Richter els Vorsitzender,
Bundesrichter Hantel, Bundesricliier Dr.Geler, Bundesrichter Glonznmann, Bundesrichter- Dr.dJagusch
als beisitzende Richter, Oterstnatsew:alt EHEN
als Vertreter. der Bundesanvieltschaft, Justizengestellter
als Urkunädsbceemter der Geschitsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des „.ngeklagien gegen des Urteil des Lendgerichts in Landau i.d.Pfalz vom i1.lai 1951 wird verworfen.
Die vom Angeklagten seit dem 11.Hai 1951 erlittene weitere Untersuchungshe?t wird euf die Strafe angerechnet, soweit sie 5 konate übersteigt.
Der Angeklagte hrv die Kosten des Necliismitiels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen 8 175 a Nr 3 StGB in fünf Füllen, davon in einem Falle in fortgesetzter Handlung und in einem anderen Falle in Tateinheit mit einem Verbrechen rezen § 1756 Abe 1 Nr 3 StGB zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden. Mit der Revision erhebt er nur die Verfehrensbeschverde. Zu ihrer Begrindung mecht er folgendes geltend:
Er sei in sciner Verteidigung wesentlich beschr!inkt worden. Er hebe sich in der Hauptverhandlung keine Aufzeichnungen über Zeugenaussazen machen dürfen. Wäre ihm das erlaubt worden, hütte er unter Umstiinden evf Grund solcher Aufzeichnungen weitere Bevcisentrüge stellen köntien. Widersprüche in den Bekundungen der vernommenen Zeugen seien nicht zufzeklürt worden. .r und seine Verteidigerin seien nicht cusreichend zu Vorte geiommen.
Die Rüge ist jedoch unbegründet.
Soweit sie geltend macht, das Lardgericht hebe in der Beweisnufnaime zu Tage getirevene Viderspriiche nicht nusreichend geklürt, gibt die Devisionsbegründung nicht en, un welche wWider- ‚sprüche es eich handeln soll und was das Gericht zu ihrer Aufklärung hätte tun Können. Auch Tells
nan dss Vorbringen cls; dshin deuten wollte.
dass des Gericht seiner „ufklärungspflicht
’d 244 bo 2 StF0) nicht gen!'gt hate, enthält
die Revisionsbegrindung entgegen der zwinscn-
den Vorschrift des § 344 Abo 2 St0 nicht diejenigen Teteschen, aus denen sich der Verfzhrensfehler erzeten soll. Das Urteil selbst lässt keine Widerspriüche erkennen.
Suweit der Beschuerdeführer geltend mackt, er und seine Verteidigerin seien nicht eusreichenä zu \irte gekommen, fehlt der Rüge die tatsächliche Grundlage. Der Beschwerdeführer #usser\e sich, vie, sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, zu jedem Punkt der. Ankloge zur Seche. Wach der Vernehrung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder witenzeklagten sowie nach der Verlesung eincs jeden Schriftstlicks wurde er befragt, ob er etwas zu erklären hebe. Die Urteilsgründe geten zus-Ziiyurlich die Einlessung des Angeklarısen wieder. Derous ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Rechte, die sich für ihn aus den 8% 243 Abs 3, 136 StTO ergaben, nicht nur wahrnehmen konnte, sondern dass er von ihnen euch Gebrauch gemscht hat. Doss die Verteidigerin in ihren Ausführun- ‚ gen beschrünkt worden sei, lü!set die Niederschrift nirgends erkennen.
Wenn die Behauptung der Revision zutreffen ecllte, dess der Vorsitzende dem Angeklagten un-
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tersazt habe, sich /ufzeichnungen Über die Aussage von Hitangeklegten oder Zeugen zu machen, kann such daraus sllein keine den Bestand des Urteils sefit:hrdende Verfchrensverletzung ertnommen werden. Die Strafvprozessordnung enth4lt eine ausdrücklichen VorschriTten derüber, ob und in welchen Unfonge dem Ingeklogten das Recht zusteht, sich in der Hauptverhandalung Aufzeichnungen zu machen. : Nach den §§ 24% !be 3, 156 Abs 2 520 soll ihm jedoch Gelegenheit gegeben werden, die gezen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu mechen. Das kenn ihn durch Aufzeichnungen, die er sich im Lrufe der Hauptverhondlung Über Bekundungen von Zeugen und Sachverssindigen, Über Angaben von Iitengeileg;en und iiber den Jnhelt verlescner Urkunden macht, erleichtert werden. Vor ellem denn, wenn es
sich um die Klärung weitschichtiger und verwickelter Sschverhslte hondelt, können solche Aufzeichnungen, die die wichtigsten Ergcebalsse der Verhendlung kurz in Stichworten festhalten, ein wichtiges, möglicherweise soger unerlässliches Hilfemittel einer sechgenüssen Verteidigung sein. Wird dem \ngeklasten in solchen Füllen die Anfertigung von Aufzeichnungen verkoven, so kann derin eine Beeintrüchtigung seiner Rechte und somit ein Verfahrensverstoss liegen. 58
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gehört jedoch such zu den Befugnissen les Vorsitzenden, eine misshrüuchliche Ausübung der dem
‚ Ingeklasten zustehenden Rechte zu verhindern.
Das ist in Füllen, in denen die Strafpr.'zessordnung den Beteiligten, darunter dem Angeklagten, bestimmte Rechte gewänrt, ausdrücklich gesagt (vgl § 241 St?O) und derum such dann zu bejehen, wenn die Wehrnehmung von Rechten in
Trage steht, über die in der Strafpr'zessordnung keine eusdricklichen Vorschriften enthalten sind. Auch Gas dem Angeklagten grunäsiitzlich zuzubilligende Recht, sich Aufzeichnungen zu machen, kenn leicht misstrsucht vierden. Ein unsachgemässer Gebrauch des Rechts würde ihn in der Verteidigung behindern, weil er dazu Ziihren kenn, seine Aufnerksenkeit von den Vorgängen in der Hauptverhardlung ebzulenken. Ob sufzeichnungen der Verteiüjgung dienlich sind oder sie im Gegenteil geführden, wird der Angeklagte selbst nicht immer zuverlässig beurteilen können. Es enteypricht der Stellung und den Aufgaben des Vorsitzenden, dareuf hinzuwirken, dass der Angeklagte bei
der infertigung von Aufzeichnungen das rechte Mass einhilt. Es hängt also ganz von den niiheren Umstäünden ab, ob Aufzeichnungen und darauf bezigliche Anordnungen des Vorsitzenden der vollstiindigen Aufklirung des Sachverhalts und
der Verteidigung dienlich sind oder sie geführ-
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den. Legt der Vorsitzende dem Angeklagten, um zu errcichen, dass er dem Gang der Heuptverhandlung euinerkssn Zolgt, n&he, von seinem Recht einen eparsemen Gebrauch zu machen, oder untersart
er sie ihn in Fällen, in denen die Anfertigung von Aufzeichnungen den Angeklasten nur ablenkt, chne ihm die Verteidigung zu erleichtern, so liert derin keine Beschrinlzung der Verteidigung, sondern im Gcgenteil eine Hasenehme, die eine sachgerüsse Verteidigung im Jnteressce des AÄngeklas‘.en sichert.
em vorlierenden Felle fehlt es an jedem “nseichen dafür, dess die auf der Befugnis zur Sechleitung beruhende Zufforderung des Vorsitzenden an den Ingeklagten, Aufzeichnungen zu unter-Ioszen, in irgendeiner Beziehung dessen Verteidigung beschrünkt hat. Der Sachverhalt, der in der -Hountverhandlung. eufzuklären wear, beiraf einfcche, übersichtliche Vorgtönge, en denen der Angeklagte selbst unmittelbar heteiligt gewesen war und die ihm deshalb als eigenes Erlebnis deutlich gegenwärtig sein mussten. Der Angeklagte betiitigt sich als Dolmetscher und der Vorsitzende dur?te ihn dsrum else erfahren und geübt darin ansehen, mündliche Xusserungen ohne .das Hilfsmittel schriftlicher Aufzeichnungen zu vererbeiten und im Gedächtnis zu behalten. Unter diesen Umstünden konnte es nur der Ver-
veidigung des Ingeklagten dienen und entsprach daher seinen vwchlverstandenen Jnteresse, wenn er seine ungeteilte Aufmerksamkeit dem Grnge der Heuptrerhandlung widmete, ohne durch die Anfertigung von Aufzeichnungen abgelenkt zu werden.
Ipgesehen devon kenn die Rüge euch deshalb keinen Erfolg heten, weil der ingeklegte und seine Verteidigerin die ersichtlich im Jnteresse des Angeklagten getroffene Anordnung unbeanstondet hingenommen heben. Wenn sie Grund zu der !nmnehme zu haten gleubten, dass die Ancorärung des Vorsitzenden die Rechte der Verteidigung beeinträchtige und darur unzuliseig sel, stand es ihnen frei, gemüss § 238 Abs 2 StPO die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Das ist, wie sich sus der Sitzungsniederschrift ergibt, nicht geschshen. Auch die Revision belcsuvtet des nicht. Heben aber der Angeklagte und sein Verteidiger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und demit zu erkennen gegeten, dess sie sich durch die Anordnung des Vorsitzenden nicht fir beschwert hielten, denn kann, wie in der Rechtsprechung anerkennt ist, die Revision regelmässig nicht derauf gestützt werden, die An- »Tdnung sei doch sachlich unrichtig gewesen.
Die Verfrhrensriüge kenn nack rll1eden keinen Erfolg heben. Die Revision muss deshalb vervorfen werden.
Richter Mentel Dr.Geier Glonzmenn Jagusch