Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 15.09.1951 – 4 StR 984/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Fo 4_SLR 99a/At.. 2272 040
in_Nemen des Volkes
In der Sirafisache gegen
den Tiefb-usrbeiter Ineodor REED zus HE, geboren er 1207 ir SEE (1.08),
2. 2%, in Untersuchungshaft,
nezen Totzucht mit Todesfolge
hat der 4. Stwsfsenst des Bundesrerichishofs in der Sitzung vom 27. Wrz 1952. en der teilgenommen haben:
Senstspr'isident Dr. Groß els Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Engels Burdesrichier Dr. Hille Sundesrichter Dr. Augastin es beisitzerde Richter, Bundesenvelt ip in der Verhandlung, Obersteatsarvolt rei der Verkündung als Verireter der Bundesanwaltschaft, Jusiizangesiellter > als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,
fir Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urieil des Schwurgerichts in Zssen vom 15.September 1951 sird verworfen,
Die Kosten des Rechtsmittiels trägt die Stauiskaszee.
Von Rechts wegen
m.
Der Ängeklaste ist wegen versuchter otzucht mit Todesfolge in Tateinrheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Zuchthsus verurieilt worden, Die Rerisicn der Stsstsemwialtschaft erhebt die Sachbeschwerde; sie ist nicht begründet.
3; Zu Unrecht bezeichnet sie den Schuldspruch des angefochtenen Urteils als fehlerhaft, weil der Angeklagte nicht zuch viegen Nötigung zur Unzcht mit Todesfolge
(9 176 £os 1 Ar 1, 178, 73 StGB) verurteilt viorden ist. Tateinheit zwischen Notzucht und Nötigung zur Unzucht liegt vor, wenn Sie Handlung aus mehreren Kinzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbsstend des § 177 StGB und ein anderer Teil nur den des § 175 Abs 1 ir 1 StGB erfüili. Betätisungen, die dazu dienen sollen, die Beischlafsrollzienung vorzubereiten arg am vermisklichen, worden von dov stvexriellreven Yarschrift des § 177 StGB erfasst, insoweit besieht zwischen ihr und § 17€ Abs 1 Nr 1 StGB nicht Tatr, sondern Gesetzeseinheit {BGH 1, 152, 154). De rzach den Urteilsfeststellungen der Angeklegte seit dem Zeitvunkte,von dem an er den Widerstand der Frau erkannte und deshalb Gewalt enwandte, "keine Handlungen mehr begengen hat, die nicht unmittelbar der Beischlefsvellziehung dienen soll;en", war er nur wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverlerzung mit Todesfolge zu verurieilen. Zutreffend hat das Schwurgericht § 178 StGB angewendet, obwohl
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es nur zu einem Versuch der Notzucht gekommen war |RG3T 69, 332).
2) Die Revision rügt ferner, der Strafausspruch des ungefoshtenen Urveils unterschreite die für das vollendeie Verbrechen der Nötigung zur Unzucht mit Todesfolge angsdrohte Mindeststrefe von zehn Jshren Zuchthaus. Ein Rechtsirrtum des Schrurgerichts tritt jedoch auch hier nicht hervor, Die Annahme der Gesetzeseinheit zwischen
§ 177, 178 StGB und § 176 Abs 1 Nr 1, 178 StGB hat allerdings zur Folge, dass bei der Strafzumessung die Hindestistrefe des allgemeinen Gesetzes (§ 176 Abs 1 Nr 1, 178 Sti4B). dass durch des spezieilere Gesetz (§ 177, 178 StGB) verdrängt wird, bei Anwendung des letzteren nicht unterschritten werden derf (EGH 1, 152, 156). Der Auffassung der Steatsenwaltscheft, der Angeklagte habe den Tatbestand der vollendeten Nötigung zur Unzucht mit Todesfolge verwirklicht, kann jefroch nicht gefolgt werden. Nach den Urteilsfeststellungen ver er au? Frau Ew hinzuzereten, els sich diese in Honkstellung befand und ihren Schlüpfer bis euf die Kniee heruntergezogen hatte. Er Tesste die Frau an den Armen, Ärlickte sie zu Boden, legte sich mit entblösstem Geschlechtsteil auf ihren nackten Unterleib und griff en ihr Geschlechtsteil. Da die überraschte Frau zu verstehen gab, dass sie mit dem Vorgehen des Angeklagten nicht einversienden sei und sich eufrichten wollte, wurde sich der Ängeklagte nunmehr ihres Widerstandes bewusst. Um ihn zu brechen, drückte er die rau an der Stirne zurück, fasste ihr mit einem kr&äfti-
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zen Griff an den Hals und Stiess sie zu Boden". Bevor er jedoch sein Glied in die Scheide der Frau eingef'hrt hatte, bemerk5e er einen Augenblick später, dess sich das Gesicht der Trau blau verfärbte und Schaun vor inren kHund trat". Zr kniete deshelb neben ihr nieder. ersuchie sie vergeblich sufzurichten und flüchtete, als er merkte, dass sie kein Lebenszeichen mehr von sich gab. - ”
Densch hat der Angeklagte Gewalt bevusst erst mit den Druck auf die -Stirne der Frau, dem Liegenbieiben su? inrem Körper und insbesondere mit dem-Griff um ihren Hals. der in seinen Ausvirkungen zum Tode der Frau geführt ıst, angewardt, um den Beischlaf mit ihr ausüben zu können. Zur Verwirklichung des Tatbestandes des % 176 bs 1 Nr 1 StGB muss die Gcwelt das Nittel für die Vornahme der unzichtigen Handiung sein, Gewalt und unzüchtige Handlung wissen zeitlich und äusserlich auseinarderfallen (RG St 77, 22; €3, 277%, Sin Tossenücles Ferbrecien der tigung zur Unzücht ver im vorliegenden Falie demnach nicht schon dadurch gegeten, tens der ingeklagte 'euf dem 'eniblössten Unterieib der Frau liegen blieb, auf ihre Haismuskuletur oberhalb des Keilkopfes einen erheblichen Druck ausübte und demit Gewalt enwendte. Vollendung der Strefiat wäre ers‘y eingetreten, wenn die unzüchtige Hendlung zur Ausführung gekommen wäre, fiir die er die Gewalt als Kittel eingesetzi hatte, 'nämlich die Vereinigung der‘ Geschlechisteile und die Ausübung des geschlechtlicher Ver!:ehrs. Dazu kem es nicht; weil der Angeklagte "einen
vginplick nach dem Griff an den Hals bemerkte, dess sein
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Opfer die Besinnung verloren hatte. Bei Beachtung dieses Susserlichen Geschehens, der augenbiicklichen Aufeinanderfolge der Vorgünge und des Zweckes, den der Angekiag- +e mit der Gewaltanwendung verfolgt hatte, begegnet die Annokme des Schwurgerichts, ein vollendetes Verbrechen ier. Nötigung zur Unzucht liege nicht vor, keinen rechtiichen Bedenken, Es ist daher nicht zu beanstanden, dsss das Lendgericht, entgegen der von dem Oberbundesenwalt vertretenen Auffessung, die er seinem Antrage auf Aufhekung des angefochtenen Jrveils im Strafausspruch ZU. srunde legte, die für das vollendete Verbrechen der . N"tieung zur Unzucht mit Todesfolge angedrohte Mindestsirafe von zehn Jahren Zuchthaus unterschritien hat,
Der Generelstaatsenvalt hat im Zusammenhang mit der teitergabe. der Revrisionsbegründung der örtlichen Staatsanwaltschaft seiner Auffassung dahin Ausdruck gegeben, § 178 StGB drohe für die dort genannten Verbreshen die Kindeststrafe von zehn Jahren Zuchthaus an, gleich- : viei, ob es zu einer vollendeien Straftats vder nur zu "einem Versuch derselben gekommen ist. Dieser vereinzelt ‚vgl Thomson, Des Geutsche Strafrecht S 79 ir 6) vertretenen Ansicht vernag sich der Senat in übereinstimzung nit der von der Rechtslehre überwiegend vertretenen, gegenteiligen Meinung nicht anzuschliessen. Der in § 178 StEB bezeichnete schwere Erfolg isi leäiglich eine otjektive Bedingung erhöhter. Strafberkeit. Die Strefveigerung ist auch bei. einem Versuch des Grundtatbestendes, der den Tod verursacht het, im Rahmen der für. äle Versuchsherdlung gezogenen gesetzlichen Grenzen aüwenäbar.. Die weitergekerde Annehme in der Rich*ung, der
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Gesctzzgeber habe, im Gegensatz zur allgemeinen Rereiung des § 44 StGB, die versuchte Tat in § 178 StGB mit gleicher Strafe belegt sehen wollen, wie sie für das vollendere Verbrechen angedroht ist, findes weder im Wortlaut dieser Vorschrift noch in ihrer 'Zueckhestirnrung eine sichere Stütze.
Da auch die Strafzumessungsgründe der rechtlichen echpriifung standAalten, kann die Revision keinen Erfolg heben,
Gross Krumme Engels . Dr.Hülle Dr. Augustin