Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Urteil vom 03.01.1952 – 4 StR 594/51

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strefsache :

gegen ar

den Kaufmunn Franz J aus CO ze voren .

wegen Stouerhellerei

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5 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

E Sitzung vom 3. Januar 1952, an der teilgenommen haben: . [> | ||| (5 Re 5 Bundesrichter Krumme Bert:

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als Vorsitzender, Bundesrichter Kantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin

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als beisitzende Richter, Er: Bundesawralt . 0) n:

“als Vertreter der Bundesenualtschaft, Justizangestellteri u Rn

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, u

für Recht erkannt; u nn Ze: Auf die Revisionen der Staatsan; valtschaft and des | j R

‘ Hauptzollamts in Bochum als Nebenklägers wird das Urteil y ie des Landgerichts in Essen vom 15. Kärz 1951 mit den zu- “|

srunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neucn Verhandlung und äntscheidung, auch über die

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kosten der Reciutsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. iR Von Rechts wegen ®

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Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten der Zoll-: und Steuerhehlerei für schuldig erachtet, weil er im No-- vember 1948 dreimal unverzollten und unversteuerten Kaffee erworben hat, der aus Liebesgabensendungen ausländischer Spender stammte. Es hat das Verfahren . jedoch gemäss § 3 Abs 1. StrfG eingestellt, weil keine höheren Strafen als sechs Honate Gefängnis oder 5009 Di zu verhängen gewesen wären. Die gegen dieses Urteil erhobenen Revisionen der Staatsanwaltschaft und des "iauptzollants als Ncebenklägers sind begründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind durch § 12 StrfG alle Steuervergehen ohne Einschränkung von der Gewährung von Straffreiheit nach diesem Gesetz ausgeschlossenen (BGH 1, 74). Auch Zölle sind gemäss § 1 Abs 1 Satz 2 AÖ Steuern im Sinne des Mazetzes, An? sie finder mithin die Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes ebenfalls keine Anwendung (BGH Urteil. vom 3. Jenuar 1952 -- 4 StR 27/50 -). Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dieses wird noch zu prüfen haben, ob der Angeklag-' te von vornherein auf. Grund eines einheitlichen Vorsatzes gehandelt und sich infolgedessen nur einer fortgesetzten Steuerhehlerei schuldig gemacht oder ob er drei selbständige Steuervergehen verübt hat. Bei der

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Fassung des Schuldspruchs wird zu beachten sein, dass

die Abgabenordnung nur ein umfassendes Vergchen der

"Steucrhehlerei" kennt, wie üer Wortlaut des § 403 . Abs 1 AO ergibt. 3

Die Tntecheidung entspricht in wesentlichen dem Antrage des Obarbundesanvealts.

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Krumme . Gantel Ingels

Dr. Hülle Dr. Augustin S

Sue PORN,

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