Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Urteil vom 03.01.1952 – 4 StR 594/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Na Namen des Volkes

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In dex Strafsache gegen

1, den Kaufmann Karı L a ED aus am.

geboren an1905 ir ru, 2, den Kaufmann Klaus L ı EEE aus U c ‘geboren an GEEEEEED 1910 in sn

wegen Steuerhehlerei

hat der 4, Strafsenat des’ Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1952, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krumme

"als Vorsitzender,

Bundesrichter Iientel,

Bundesrichter Dr. Engels,

Bundesrichter Dr. Hülle,

Bundesrichter Dr. Augustin, als beisitzende Richter,

Bundesanvalt ED

als Vertreter der Bundesanwal tscnaft,

Justizangsstellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

.n.

"auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes in Bochun als Nebenklägers wird das Urteil des! Landgerichts in Essen vom 16. März 1951. mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sacne zur neuen Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückver-

wiesen,

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Von Rechts wegen :

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Die Angeklagten kauften im März 1949 Gutscheine auf Liebesgabenvakete, die von der Interservice AG Basel-Genf zoll- und steuerfrei in Deutschland eingezührt wurden. Sie sandten diese an das in liünchen be-Zindliche Auslicferungslager der Gesellschaft und erhielten zusammen 35 Pakete zugesandt, während die übrigen Scheine unboliefert blieben, weil das Lager von der Zollbenörde: alsbald geschlossen wurde. Das Landgsricht hat die Angeklagten der fortgesetzten Zzollund Steuerhehlerei, und zwer LED eines. geverbsmäs- ‚sigen Vergehens, für schuldig befunden, aber das Ver-. "Zahren nach § 5 Abs 1 StrrG eingestellt, weil keine höheren Strafen als sechs “!onate Gei zängnis oder 5000 DIi zu verhängen gevresen wären. Die gegen dieses Urteil erhobenen Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Heuptzollants uls Nebenklägers sind ‚prertindet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind durch § 12 StrfG alle Steuerrergenen ohne Einschränkung von der Gewährung von Straffreiheit nach

diesem Gesetz ausgeschlossen: (BGHSt 1, 74). Auch zölle -

' sind gemäss § 1 Abs 1 Satz 2 AO Steuern im Sinne des‘ Gesetzes. Auf sie ?inden mithin die Vorschriften des Straffreiheitsgesetzes ebenfalls keine Anwendung

(BGH Urteil vom 3. Januar 1952 - 4 StR 27/50 -)»

Des angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die '

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‚Sache an das Landgericht surückzuyerveisen. Bei der Fassung des Schuldspruchs wird zu beachten sein, dass die "Abgabenordnung nur ein umfassendes Vergehen der

"Steuerhehlerei" kennt, wie der Wortlaut des § 403 Abs 1

A0 ergibt,

Die entscheidung entspricht im vesentlichen dem :Antrage des Oberbundesanwalts.

. Krumne u Uantel _ Engels

Dr. Hülle Dr. Augustin

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