Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 03.08.1951 – 4 StR 338/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2290 001
4_StR__338/51
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Transportunternehmer Willi Kin aus sw,
geboren am EEE 1925 in ze
wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1951, an der: teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Tr. (EEED
als Verteter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär iD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen von 9. Februar 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen .
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Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Zrfolg.
Die Verfahrensbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, das Landgericht habe die Verteidigung durch die Ablehnung von Beweisamträgen unzulässig beschränkt und
‚seine Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet. Aus-
weislich der Sitzungsniederschrift waren die Rechtsan-
. wälte Dr. DD una Freiherr von St in Rahnen
des Schlussvortrages hilfsweise als Zeugen dafür benannt worden, dass der Angeklagte sie vor Zinlegung
der Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung dahin unterrichtet habe, er habe Gelder der Firma KB und vg
"kassiert und nicht abgeführt und sei deshalb zur Rück- '
zahlung verurteilt worden, der wegen dieser Forderung gepfändete Wagen stände unter Zigentumsvorbehalt der Lieferfirma, und dass die Anwälte ihm gesagt hätten, sie wollten die Freigabe des Wagens auf andere Weise
zu erreichen suchen. Das Landgericht hat den Beweisamtrag in der Verhandlung abgelehnt, weil die Beweistatsachen für die äntscheidung ohne Bedeutung seien. Zines besonderen Gerichtsbeschlusses hätte es nicht bedurft, weil der Antrag nur hilfsweise für den Fall gestellt war, dass das Gericht nicht ohnehin zu einer Freispre- . chung des Angeklagten gelangen sollte (RGSt 65, 352,
IW 1932, 2161 Nr i9).- Wie aus den ‚Urteilsgründen zu ent- . nehmen ist, hat der Tatrichter die den Rechtsanwälten
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von dem Angeklagten erteilte Information für ünerheblich er.
. ächtetweil dieser für die Richtigkeit seiner eides- ‚stattlichen Versicherung selbst einzustehen hat, und weil sich aus. seiner mündlichen Angabe vor dem Vollstreckungsgericht, wonach die Forderung der Gläubigerin durch den Diebstahl von Frachtgut von seinem lastkraftwagen entstanden sein sollte, "mit Sicherheit ergibt, dass er seine Unterschlagung verschleiern wollte, um dadurch den Zrfolg seines Rechtsmittels unter allen Umständen zu sichern." Diese aus. ;Rechtegründen
. nicht anfechtbare Feststellung rechtfertigt die Ablehnung des Beweisamtrages vollauf. Auf den weiteren Erwägungen, es sei auch ausgeschlossen, dass der Angeklagte seine Änwälte wahrheitsgemäss unterrichtet habe, da diese dann in dem Antrag an das Vollstreckungsgericht keinen Fahrzeugunfall als Schuldgrund angegeben ‚haben würden, beruht die Entscheidung nicht. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Sie kann besonders nicht darin gefunden werden, dass das Landgericht nicht den Amtsrichter
' und den Änwalt des Angeklagten als Zeugen über den Hergang bei der persönlichen Anhörung des Angeklagten vor dem Vollstreckungsgericht. vernommen hat; alle wesentlichen Vorgänge ergeben sich aus der in, der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift über" diese Anhörung.
II. : De Verurteilung auf Grund des. § 156° StGB wird von. den Pehtstellungen getragen. “
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Das Amtsgericht ist als Vollstreckungsgericht zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt zuständig. Im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist zwar keine N Glaubhaftmachung der den Antrag begründenden Tatsachen vorgeschrieben, auch muss regelmässig der volle Beweis dieser Tatsachen nach den Regeln des Srkenntnisverfahrens geführt werden. Trotzdem ist die Glaubhaftmachung äurch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen in
_ diesem Verfahren von Bedeutung, um eine beschleunigte Entscheidung oder eine einstweilige Anordnung (§ 766 Abs 1 Satz 2 ZPO) zu erreichen. Da eine mündliche Ver-
handlung nach § 764 Abs’3 ZPO nicht vorgeschrieben ist, kann das Amtsgericht zu diesem Zweck auch eidesstatt-
liche Versicherungen des Schuldners und anderer Per-
sonen entgegennehmen. Die Abgabe einer solchen ist A
daher zulässig und auch nicht rechtlich wirkungslos _ (RGSt 23, 170).
Nach dem festgestellten Sachverhalt war. die-Riäss- ‚stattliche Versicherung in einem wesentlichen Punkte falsch, nicht bloss unvollständig, wie die Revision meint; denn der Angeklagte hatte behauptet; dass es sich um "eine 'Schuldsumme wegen eines. Autounfalls handele", während er wegen einer Unterschlagung in An ‚spruch genommen wurde. Die Angabe des Schuldgrundes kann auch im Srinnerungsverfahren für die Schutzwürdigkeit des Schuläners und daher mindestens für eine ‚beschleunigte Beschlussfassung von Bedeutung sein. Ob sie im vorliegenden Falle die Entscheidung tatsächlich 3
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'irrtum an, dass der Angeklagte sich der Unrichtigkeit
. den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsverletzun- ' gen ergeben. Namentlich lassen die Strafzumessungsgründe
beeinflusst hat, ist belanglos; es genügt schon, dass sie dazu bestimmt und geeignet war, als Unterlage für die Ausübung des Zrmessens des Amtsgerichts zu dienen (RGSt 73, 1445 75, 399).
Zur inneren Tatseite nimmt das Urteil ohne Rechts-
des angegebenen Schuldgrundes bewusst war und die eidesstattliche Versicherung auch auf die falsche. Angabe bezogen. hat; denn der Angeklagte hat "die Unterschlagung in der Absicht verschleiert, den Erfolg seines Rechtsmittels unter allen Umständen zu sichern und die Aufhebung der Pfändung möglichst schnell zu erreichen". Die gegen diese Feststellung gerichteten Ausführungen der Revision zielen darauf ab, an Stelle der denkgesetzlich möglichen und auch mit der Lebenserfahrung
zu vereinbarenden Auslegung des Tatrichters eine andere Deutung des Verhaltens des Angeklagten zu setzen. Sie sind daher unzulässig. Da das Landgericht den Vor-- satz des Angeklagten ausreichend festgestellt hat, war auch kein Raum für die Srörterung einer nur fahrlässigen Verletzung der Wahrheitspflicht.
Die Prüfung des Urteils hat auch im. übrigen. keine :
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zur Genüge erkennen, dass das Landgericht die Anwendung des § 27 b StGB bewusst verneint hat, indem es nur eine Gefängnisstrafe als eine dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechende Sühne angesehen hat, weil dem Angeklagten als frliherem Anwaltsgehilfen die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung in besonderem Masse bekannt war.
Dr. Groß Dr. Peetz Mantel
Krume . ‚Dr. Hörchner
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