Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 26.07.1951 – 2 StR 346/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Heinrich
D- ‚ geboren an BD 1935 in S ‚ wohnhaft in SB, z.2t. in dieser Sache in VB in Untersuchungshaft, nicht vorbestraft,
wegen Blutschande w
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Baldus , als beisitzende Richter, .
Oberstaatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär als Urkundsbei
er Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom lo. April 1951 unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen aufgehobens
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a) hinsichtlich der Verurteilung wegen Blutschande, begangen im Frühjahr 1948 und am 2. Oktober 1948,
db) im Strafausspruch.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtcemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Jugenästrafkammer des Landgerichts in Osnabrück hat mit Urteil vom lo. April 1951 den Angeklagten wegen Blutschande in vier Fällen und der fortgesetzten Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu 9 Honaten Jugendgefängnis unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft ver-
urteilt. . Die Revision des Angeklagten rigt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Zur Begründung der Verfahrensrüge hat die Revision keine den Mangel enthaltende Tatsachen angeführt. Die Rüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO).
Die sachliche Nachprüfung lässt keinen Rechtsirrtum
ersehen, Das Vorbringen, der Angeklagte habe den Geschlechts-
verkehr mit seiner Schwester nicht vollzogen, steht im Widerspruch mit den Feststellungen des Urteils. Der Angriff gegen diese Feststellungen ist in der Revision un-
zulässig.
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Nach dem Urteil war der Angeklagte zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Diese Feststellungen stützen sich | auf die durch die Hauptverhandlung gewonnenen Beweisanzei- ? chen, so auch auf den persönlichen Eindruck des Angeklagten. Die Ausführungen lassen insoweit lieinen Verstoss gegen 1 Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Der ' Angeklagte hatte nach diesen Feststellungen auch das Bewusstsein, Unrecht zu tun. Im übrigen ist der äussere und . innere Tatbestand des § 173 Abs 2 und § 176 Abs I Nr 3 . StGB ausreichend festgestellt.
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"Jedoch lüsst das Urteil nicht ersehen, ob das Gericht das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 (BGBl S 37) beachtet hat. Die beiden ersten Vergehen der Blutschande hat der Angeklagte begangen im Frühjahr 1948 und am 2. Oktober 1948, also vor dem 15. Sentember 1949, dem in § 1 des StFG vorgesehenen Stichtag. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Niederschlagung des Verfahrens nach §§ 3, 4 StFG gegeben sind, dürfen nur die vor dem Stichtag liegenden Taten herangezogen werden (BGH Urteil vom 19. März 1951 - 3 StR 71/51 - ). Das Gericht musste daher prüfen, ob für beide vor dem 15. September 1949 liegenden Taten eine höhere Einheitsstrafe als 6 Uonate Jugendgefängnis in Betracht kam. Bleibt die Strafe unter 6 Monaten Jugendgefängnis, so ist das Verfahren insoweit einzustellen ohne Rücksicht auf die späteren Ta-
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ten. Wegen dieser liöglichkeit kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da die Einbeziehung dieser beiden Strafen die Höhe der zinheitsstrafe beeinflusst haben kann.
Dr. Kirchner Dr. kKocniger Dr. Dotterweich Baldus
Bundesrichter Werner ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
Dr. Kirchner
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