Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 20.07.1951 – 4 StR 765/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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La8R 165: 2290 095

In Iamer des Voıkes

In der Streafsache gegen

äen Krait£ehrer Johannes ED sus BUEEEED ve, geboren am 1920 in CME,

wegen Zehrläsuiger Tötung

hat der 4. Strelsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 51. Januar 1952, an der teilgenommen hsben: . Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Eüile Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanval t als Vertreter der Bundesanwalt.chaft, Justizangestellter > els Urkundstester der Geschäfies"elie, für Recht erkamt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Essen vom 20. Juli 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels . fallen dem Angeklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tin Lavisior der wegen Zukriäiceiger yruug in Tatcirkeit nit Tahrlieziger Törp.rrorlrtiieng und Verkehre-- ü4bertretung verurteilten Angeklagten kaxn keinen Erfolg haben.

zu Tarcecit urd one eusreichenie tutskchliche Besründurg vracktet die Kevision den Grundgedanken des 8 250 S4F0 ineoweit für verletst, 815 die Streikamner ihren Urteil nickt die Linlaceurg des Angeklagten in der . Keuptvorherälung, sondern seine bei der polizeilichen Vernelmungz am Unfalltage gemachten Ausuben zugrunde legt. Die Vvorechri’t des § 250 StPO verbietet lediglich die Vorlesung einer Urkunde, insbesondere des Über eine Trühkere Vernetnuns er2gcenomzenen Frotokolls, sofern der Vernommene in der !iesptverhendlung urmittelbar gekört werden kann (Zest 35, 357; OCISt 1, 134). Line Verlesung des tiber die volizeiliche Verwehrung des Angeklagten en Unfalltage aufgenommenen Protokolls ist indessen ausweislich der Sitzungsniederschrift ger nicht erfolgs .(§ 274 StPO). Ze ver der Strafkamuer eber unbenomnen, sich -— auch Ohne zeugenschaftliche Vernehmung des Verhörsbeenten - anderweitig,

insbesondere durch Sormlosen Vorhalt und Befragung des Angeklagten, euf verfahrensrechtlich einwandfreiem Wege

Kenntis davon zu verschaffen, was der Angeklagte unmittelbar ncch den Unfall vor der Polizei eusgesagt hatte (vgl Rest 69, 89 ff und die dort angeführte Rechtsprechung). "Darin licgt keine Durchbrechung des in § 250 StPO nie-Gergelegten Grundsatzes der Unmittelbarkeit. Die so Zestgestellten Abweichungen zwischen der früheren und der - neuen Tinlassung des Angeklagten zum Zwecke der Yahrheitsermittlung zu würdigen, war das Gericht nicht nur berechtigt, sondern such verpflichtet (vgl KG HRR 1956 Kr 1155). Die Strafkermer durfte und musste demnach die in. zulässigen Varfahren euf Grund der Hauptverhandlung gewonnene Überseugung hinsichtlich des Inhalts der Angaben, die der Angeklagte unmittelbar nach dem Unfall bei der Folizei ge-

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% „neht hatte. ihroer Trteilsfindeng nis su Grunde ieger. de

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zu verten,welen gohliiszo aus de» Ietsecke und der Art Ser Abweichungen In der Zinlersung des Angeklagten zu

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richiers.

Luszchlicrrlich g2zen die Ärgebnisse solcner Zreier Bevreisvtträlgung werden sich die weiteren Angriffe der 2evision,die -— zum Teil von eirem arderen, als dem von Ger Straikeimer Tür vekr gehaltenen Sachverhalt susschen‘ - mit tatsächlichen Erwägungen darzulegen sucht, dass dic sctroflenen Urteilsfeststellungen durch die Beweissufnehne nicht zwingend gerechtfertigt seien.. Diese unzulSstzi,;en Angriflo verkennen, dass cs dem Nevici onsgericht gemäss 9 357 StiO verwehrt ist, die Beweiswtirdigung des Tntrichters euf zringende Schlüssigkeit und Übereinstimmung mit der Wirklichkeit hin zu überprüfen.

‚Der einen Lastzug führende Angeklagte hat nachts die aus 30 m Antfernung sichtbaren Schlusslichter eines '

zur Reparatur euf der Autobahn haltenden anderen Last-- zuges infolge einer momentanen Unachtsamkeit oder Ablen-

zung geluce Augen urst geuckLei, ulu er schon auf

etwa 10 m - die Angabe "etwa 20 m" ist nur ein offensicht-

licker Schroipfehler in der Jrteilsausfertigung - an den Laltenden lastzug herengekommen war. ir fuhr infolge-

‚dessen euf den Anhänger des Lastzuges auf; durch den Zu» semnenprall erlitten zwei im Führernaus neben ihm sitzende

ültfahrer erhebliche Verletzungen, en denen einer von ihnen starb. Bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit hatte Cer Angeklagte, wenn er die roten Schlusslichter - wozu er in der Lage war — rechtzeitig erkannt hätte, durch ein seringfügiges Ausveichen auf die £reie

linke Fahrbahnhälfte den haltenden Lastzug ohne Schwierig-

"keit umfahren können. Angesichts dieser Sachlage unterliegt ale Annahme eines pflichtwidrigen Verhaltens im

Verkehr und der Voraussehbarkeit des dadurch ..verursachten „e2olges keinen rechtlichen Bedenken. Der’ Schuldspruch

ist somit gerechtfertigt.

.. & ..

Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen lassen, war deaker die Revision unter Kosten- £olge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Groß Krumme . Engeis

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