Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 17.07.1951 – 4 StR 795/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
tR 795/51 iq 2271 09
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In Namen des Volkes In der Strafsache gegen
aen liandelsvertreter Ürnst Thilo F up : ED. <eborcn en 1927 in m
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der Sitzung von 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatsprisident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Dundesrichter Dr. Engels Zundesrichter Dr. Hülie Bundesrichter Dr. Augustin
uiu veisi,vseude nichiur, Oberstaatsanwalt END
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestsllter >
als Urkundsbeamter der Geschöftsstelle,
Zür Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 17.Juli 1951 samt den tatsächiichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landsericht zurückverwiesen. | Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte wollte als Fahrer eines Volkswagen-PRV auf dem beleuchteten Bahnübergang in Hüsten-Ost, dessen Schranken sich eben wieder geöffnet hatten, seinen gerade anfalıranden hercedes-Vasen überholen, der vor der geschlossenen Schranke ;ewartet hatte, Dabei stiess er „it dem ihm entsezenkommenden Radfahrer Vi zusammen. Dieser wurce über den Voikswagen zu Toden geschleu-- dert und starb an den schweren Verletzungen, die er sich debei zuzog., Der genaue Veriauf des Unfalls war bislang nicht aufzuklären, zunal da keinerlei Fahrspuren gesichert werden konnten,
Das Landsericht hat den Angeklagten von der ÄAnklage der Zahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) und der tateinheitlichen Übertretung der §§ 1, 10 Abs 1,
49 8tV0, §§ 1. 2, 71 StVZO Zreigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist heerün-
det,
Die Strafkamer hat die Frege, ob die Verkehrslage 5.3t, des Unfalls dem Angeklagten ein Überholen auf üem. Bahnübergang gestattete, bisher nur im Hinblick auf das Verbot des § 10 Abs 1 StYO geprüft,
Die Urteiisgründe lassen jedoch eine Untersuchung darüber vermissen, ob der Angeklagte nicht in Rinsicht auf die Grundregel des § 1 StVO und die Geschwindigkeitsbegrenzung des § 9 Abs 2 StVO das nach der Verkekrsiage gebotene und ihm auch mögliche Kaß an Sorgfalt und
Voraussicht bei seiner Fahrweise aus den Augen gesetzt
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‚hat oder nicht; er ist jedoch zu der Überzeug gung ge-
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hat. Des Anhalten des fliessenden Verkehrs durch die niedergekenden Bainschranken führt häufig zu Zusamnenballungen der Verkehrstoilnchmer und beim freiwerden
». dos Übergenges. erfahrungszen nass zu einer besonderen
Verkshrgsdichte, deren Gefahren noch durch die Unebenheiten der Strasse (Eahngleise) erhöht werden, Diese bkrialre ngstatsache ‚wird den gewisserhaften Kraft?ahrer auch bei seringer Verkelhrsansommlung en den Schranken im allgemeinen veranlassen, von einer Überholung gerade auf den Sber,seng abzusehen; in verstärktem Laße gilt das, wenn er nicht vor der Schranke gehalten hat, weil er dann für die entzesonkomuenden Verkehrsteilnehmer unerwartet euftaucht, Wenn der Anseklagte Gleichwohl zum Shorholen ansetzte, so durfte er, auch wenn bei normai 1 Zließendem Verkehr der Zwischenraum zwischen dem zu überholenden FKW und einem entgegenkoumenden Verkehrsmittel zu einer Überholung ausgereicht hätte, kcinesfalls den Radfahrer, der durch seine Fehrweise gefährdet wurde, aus den Augen lassen. .Der Watrichter hat wegen der Beweis ‚schwieriskeiten nicht feststellen ! Können, ob der Angeklagte den Radfahrer schon vor dem Unfell Gesehen
langt, dass ein sorgsamer Fehrer, besonders "bei Be- .
rlicksichtigung der geg ebenen Beleuchtungsverhä wninsne,
ihn hätte wahrnehmen müssen. Die Pflichtwiärigkeit
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des Angeklagten, der den Radfahrer nicht gesehen haben will, liegt aiso entweder. derin, dass. er ihn u überhaupt nicht bemerkte oder aber ihn nie ont genügend
beobachtete, | | Fr
§ 9 Abs 2 StVO nötigt den Fehrer an Eisenbahnübergängen in Schienenhöhe ferner zur besonderen Sorgfalt bei der Wahl seiner Geschwindigkeit, Oh der Angeklagte dieser Vorsicht nachgekommen ist, hat der Tatrichter bisher nicht erörtert, Aus dem Sachberich“ ergibt sich nur, dass der Angeklagte ver dem Bahınübergang etwa 40 Im/std, gefahren ist, und dass'er . richt mehr vor der Schranke hat anzuhelten brauchen. ilit welcher Geschwindigkeit er die Schienen äer Dundesbahn überquert, vor allen ob er mit xücksicht auf die von ihm gewählte Fahrweise und zuf die daraus 6 erwachsenen Gefahren für den Radfshrer seine Geschwindiskeit herabgemindert hat, kenn der Senat dem Urteil nicht entnehmen; er vermag daher auch nicht ebsckließend zu entscheiden, ob sich der Angeklagt e durch ':eine zu hohe Geschwindigkeit eusserstand gesetzt hat, den n ihm nach § 1 und § 9 Abs 2 StVO auferlegten Pflichten als Verkehrsteilnehmer zu senligen. na .
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Diese Gesichtopunkte und ihre ursüchäche vedeutung
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5. SL für den Geschehensverlauf wird die Strafkamer in einer
neuen Fauptverhandlung unter Beachtung des § 265 StPO noch aufklären müssen.
Die üntscheidung entspricht der Rechtsauffassung und dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Groß Krumne Engels Dr. Hülle Dr, Augustin