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BGH Urteil vom 13.07.1951 – 2 StR 299/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Fir die Autliche Scmnlung! 2 — Te u rn U —n un vu nenne me eng Gesetz: Zu 1. Grund@ Art 97, Zu 2. 'StPO ‚ 60 Hr 3, 61 Nr 2,:°
GvG § 10 Abs 2, ‚SB 1Bamın 3 ...
StPO § 338 Nr 1 0
Rechtssatze 1. Art 97 GrundG steht der Beschäftigung nichtständiger' .” ‘ Richter (Hilfsrichter, beeuftragte Richter, Richter. .- euf Widerruf) nicht entgegen. .
2, Im #alle des § 175 a StGB. kann der Verführte zu- £leich Verletzter -und teilnechneverdächtig sein.
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kktenzeichenf 2 StR 299/51 Urteil vom 13. Juli 1951 | LG Lüneburg
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In Hamen des, Volkes
In der Stra?sache gegen
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den Geschüftsführer Rolf S ’ arı ED 1:09 in vw ( ), wohneft dort Ibe::. &;
wegen Verbrechens nach § 175 a Abs 1 IIr 3 StGB
hat der 2. Strafsenat des Jundesgerichtsiofs in der Sitzung vom 13. Juli 1951, an der teilgenonmen habens
Senetspräsident Dr. Lioericke
als Vorsitzender,
Sundesrichter Dr. Kirchner
Bundesrichter Ir. Dotterweich
Bundesrichter Iienneka
Bundesrichter Werner als beisitzende Richter,
Irster Stactsemvelt Dr. als Vertreter der Zundes anweltschaft,
Justizengestellter als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des handgerichts in Lüneburg von 10. Tovember
1950 wird verworfen. Der Angeklaste het die Kosten des Rech‘ smittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Strefkcnner hat den Anseklagten wegen Verführung des denels 17jührigen Hans-Georg Pin zur Unzucht zu 8 illonaten Gefüngnis verurteilt, im übrigen freigesprochen. Seine Revision gegen die Verurteiluns ist unbezründet.
I. Verfehrensrügen
1) Die füge der nicht vorschriftsmässigen Besetzung des Gerichts gründet sich darauf, dass der besuftragte Richter R. mitgewirkt hat; sie ist. jedoch nicht begründet. Die Beschäftigung nichtständiger Richter »ei einem Lindgericht (Hilfsrichter, beauftragte Richter, Richter cuf “iderruf) widerspricht nicht dem Bonner Grundgesetz. Dies enthält keine ausdrücklichen Bestimuungen übgr .söl.che nichtständigen Richter; es verbietet sie aber euch nicht, sondern setzt sie, wie Art 97 Aps 2 Satz 1 beweist, gerade 'als zulässige Einrichtung voreus. Art 97 Abs 1’des GrundG erkennt en, dess alle Hichter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Des silt sowohl für die ständigen wie für die nichtstendigen Richter. Art 97 Abs 2 Satz 1 bestimnt nur die Voraussetzungen, unter denen "hauptentlich und planuössig endgültig angestellte Richter" entlesren oder versetzt werden dürfen. Im übrigen überlässt das CrundG es stillschweigend den Bundes- und Ländergesetzen, die beemtenrechtlichen Verhältnisse der nichtstündisgen Richter zu regeln. Zin solches »Sun-
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dessesetz ist das GVG. Tach § 10 Abs 2 GVG dürfen
bei Auts- und Landgerichten solche Personen als Hillsrichter verwendet werden, die, ohne genüss § 6 zum tichter euf Lebenszeit ernennt zu sein, zun- Richterent befähigt sind. Wie die eutliche Zuskunft Dl 64 ergibt, ist der besuftr..gte nichter 2. ein solcher Hil?srichter. Seine Beschüftigung ist mithin nicht gerichtsverfaseungsvidrig (vgl uch Enticheidung des OGI Köln in IiIW 1950, 3152).
2) Die Revision rügt ferner die lichtvereidigung
der Zeugen Iiens-Georg 2 Peul BD ) und
Feri IE: Auch äiese Lüge ist unbegründet.
a) Paul Pe ist nach den 'Sitzungsprotokoll der
Veter des Ians-Georg oo |) (en den sich der Ingekleste vergriffen hat) und ist in dieser Ei-
senschaft nach § 61 Ir 2 St2O unvereidigt geblieben. Tons-Georg PB er der Verletzte, weil die Pet sich unmittelber segen ihn richtete. Der Fell des § 61 Ir 2 vier demnach gegeben. Die Revi-
sion führt nichts en, wcs eine ändere Deurteilung x rechtfertigen könnte. . . . % b) Dens-Georg Fb ist nach den Sitzungsprotokoll, !
gemüss § 60 Nr 3 (Gemeint: 5120) unvereidist geblieben, da er der Beteiligung an der Tat, die den Gesenstend der Untersuchuns bildet, verdächtig ist.
Die tevision meint, des sei widerspruchsvoll, weil . Puschnenn gleichzeitig &ls Verletzter bezeichnet dl sei. Des ist jedoch unrichtigs die beiden Zigen-
scheiten schliessen sich nicht aus; auch denkgenetz-
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lich bestehen keine Beden!:en, bei ) 175 a St@
Ir 3 Gen Verletzten zugleich cls teilnchneverdächtig zu behandeln. Die nnchne dieses Tatverdcchts ist hier nicht zu beanstınden (v3l unten II 2),
Gech den Sitzungsprotokoll ist "von der Vereidigung des Zeugen Lg cscriss § 61 Iir 3 St20 abzesehen" worden. Zu Unrecht hält die Revision diese Kichtvereidigung für ungenügend begründet. Wie der erkennende Senıt in der Seche 2 StR 20/51 von 6. Lürz 1951 entschieden hat, is‘ die Vorschrift des § 61 IIr 3 beachtet, wenn der Tetrichter Giese Gesetzesbestimuwung cls Grund für die Nichtvereidigung enführt. Zr breucht nicht den Cesetzeswortleut_yiederzugeben, Zine so begründete Kichtvereidigung kann die Revision nur denn nit Srfolg engreifen, wenn sie en der Land des Urteils ncechvweist, dass der Tetrichter entgegen der protoxollierten Begründuns der “uccage des betref-Tenden Zeugen äoch eine wesentliche Bedeutung beigeuessen hct, oder wenigstie.s Tür den FL.1l der Vereicizung eine wesentliche fusseze erwartet hütte (vgl Berst 1, 8 ££). £uch hier würde zur Besrändung der Revision gehören, dass die Tatsachen, d.h. die messzebenden Urteilsstellen, angegeben werden. Des ist jedoch nicht gesche‘:en. Die Revision beheuptet unter IT Abs 2 nur, dess IB in der. Ieuptverhandlung zu einem bestiuunten Punkte eine wesentliche Aussage genccht habe; des Urteil enthält diese,
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kusseze nicht, die Behauptung ist elso nicht zu beachten. Jbrigens ist in Urt.il nichts zu finden, wes darzu? hindeuten könnte, dess das LG von ‚Bevreiswert der Ausszze Iano-Georg REBEEMp: eine andere Auf-
" fassung hatte als sie im Beschluss angezeben wird.
Tach der Urteilsebschrift S 4 [bs 2 beruhen die gegen den Angeklagten getroffenen tatsächlichen Feststellungen nur auf der Einlassung des Angeklagten und
den Aussagen der beider Zeugen iD. II. Sechrüge
1) Kit Unrecht bezweifelt die Nevision die Fortgeltung des § 175&. Wie der Dundesgerichtshof in der Zntscheiduns 2 StR 57/50 vom 28. Kovenber 1950, — übrigens in ubereinstimmung mit der herrschenden Lieinung und mit der Ansicht des OCII Köln (OGHSt 1. 126), - enerkennt het, gilt der § 175 a auch jetzt noch. Auf die AAR Ur 1 kenn sich die Revision nicht berufen, denn diese Anweisung ist schon vor den Erlass ües engefochtenen Urteils, d.h. vor dem.10. noverber 1950, aufgehoben worden. Die Strafkamner durfte deshalb die kAR ger nicht mehr anwenden, vgl die untscheidung Ges erkennenden Senats Beißt 1, 59 ff
2 ) Der Tatbestend des § 175 a ür 3 StGB ist nech den Feststellungen des ersten Urteils gegeben: Der Ingeklagte het »lannüssig lüngere Zeit auf den Hens-Leorg > eingewirkt und hat ihn nech und nach gefügig semacht; erst infolge dieser Dinwirkung duldete es | schliesslich, dass der Angeklagte sein
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(SB) c1iea aus aer Hose holte und an ihm
rieb und drückte, bis es steif wurde, Pu» var also nicht etwa ohne die frendce \Willensbeeinflussung bereit, die Iandlungen an sich vornehmen zu lessen. Von einer Sinwilligung, die das "Verführen" ausschliessen würde, 'kann elso keine Rede sein.
Die Tendlungen, zu denen Pl sich verführen liess, verwirklichten auch den äusseren und inneren Tetbestend des § 175 StGB, fielen mithin unter § 175 a ir 3 (vgl R6St 74, 78). Dem steht nicht entgegen, dass zZ, wie das Urteil (bschr. 5 5) feststellt, "in sexueller, seelischer und charakterlicher Entwicklung zurückgeblieben! und "in geschlechtlichen Dingen noch völlig unwissend und unerfechren" war. Diese Tüngel sind ersichtlich der Grund gewesen, worum der Anzellla;te nit seinen Einwirkungen ürfolz gehcbt het.
der Angelkleste het schliesslich cuch bewußt verführt. Denn des Urteil sagt (S 5); er habe den ZUEED "zur ünzucht verführt unä dabei «rc. schuldheft gehandelt",
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Da des Urteil auch sonst keinen Zlechtsirrtun aufweist, war die Nevision zu verwerten,
Dr.Dotterveich
zugleich für den orts-
abvresenden Senatspräsi-Centen Dr. Koericke und den ortsabwesenden .Bundesrichter IIenneka.
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