Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 12.07.1951 – 4 StR 875/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 875/51 En 2296 079
„se - Im Namen des, Vo\kes
“In der Strafasche gegen
den Invaliden Ewald D GUEREEE zu: CORE, dort geboren a mn 3016,
wegen Aufruhrs Us .: ‘E + “
hat der 4. Strafgenat des’ Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Septewber, 1952. an der teilgenomen
haben: Den RE
Senatspräsident Dr. Groß "
.ala Torsitzendet, Bundesrichter Kiiume Sundesrickter 'Dr. Engels Bundesrick“er Dr, [ülle Bundesrickter Dr. Augustin
als beisitzende lic.ter, Amtsgerichtsrat GUMMMEEEER
als Vertreter der Bundesam.ältschaft, Justisangeshellt er RB
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts_ ®
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Die.Revirion des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. Juli 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Lendgericht hat den £ngeklagten wegen Aufruhrs in fatein,;eit mit versuchter Gefangenenbefreiung und vorsätzlicher KZörgerverletzung zu sechs -ionsten Gelängais verurteilt; die Revision des ingeklagten, die die Sachrüge erhebt, kann. keinen.: “rfolg haben. \.
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1. Die Unrteilsfeststellungen tregen die Annahme eines
Verbrechens des Aufruhrs (§ 115 Abs 2 StGB). Der Angeklagte
hat sich euf dem Bahnhofsvorplatz in CO 2 iner jienschenmenge angeschlorsen, deren beädrohlicher, friedensstörender Wille, mit vereinten XräZten ‘den Cu den Behnpolizeibeamten zu entreissen, nsch den Urteilsfestetellungen Aurserlich erkennbar war; er hat während seines Verbleibe in der jiienge “iderstand gegen die Amtshandlungen der beiden 3eamten geleistet. Die Zusemaenrottung geschah in unmittelbarer ähe des Teuptbehnhofs zu einer Zeit, da bereits ger ZIetvcm der Zeiseuder zur Zehn einzurctzen pflegt; zudem treiben sich nach Urteilsfeststellungen auf dem Vorplatz des "jechts allerlei zweirelhaftte Tersosen herum, die in den nahegslegenen Irämmergrunästücken ihren "Gewerbe" nachgehen. DB sonach die Jjögiichkeit Ger Yeteiligung einer unbestimmten Anzahl beliebiger jiennchen gegeben war, handelte es sich um eine Öffentliche Zusauenrottung. Sowohl &er ängeklagte wie andere Personen aus der „enge suchten die iegschaffung des CME aufzuhalten; mindestens ein Teil der !fenge stand billigend und hilfsbereit zur Seite und bestärkte den Angeklagten in seiner "“iderstandsleistung. Es wurde sonach Yiderstend mit vereinten Kräften geleistet. Der Zinwand der tevision. es sei keine Littäterschaft festgestellt worden, geht fehl, denn eine
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echte iittäterrenaft liegt bei § 115 ibs 1 und 2 StGB nicht vor (ost 58, 207). Die Verfirkliching des Totbecrtendes des § 113 St6% zieht das Lendgericht hinrichtlich des Angekla;ten mit Recht darin, dass er die !jenge eıfgefordert hat, den Polizeioberwächtmeister Te "in Cie lucht zu heuen", und dass er die Verletzung der teiden Tolizeibeamten TB und TODE Surch Tundebisse herbeigeführt hat. ah
Die Revision hegt Zweifel, ob das Vorgehen der beiden BReauten rechtmässig war. Dies ist jedoch zu bejahen. Die Pesthaltung des CB und seire Verbringung zur 3ahnhofwache zur Feststellung seiner Perscnalien voor als vorläufige Festnarme anzusehen. tjerzu waren die beiden Zahnpolizeibeamten örtlich und sachlich befugt. Sie hatten gemäss 5 75 Abs 1 DBO die Ordnung auf dem gesamten Gebiete der Zshnanlsgen. wozu gemäss 8 78 ibs 7 250 auch der Jahnhofsvorplatz gehört, zu überwachen. Sie äurften gemäss § 75 Abs 4 2BÜ Personen vorläufig festnehnen, die bei einer strafbaren TLendlung betrofiTen und verfol,t wurden, falls »luchtgezehr bestand oder der Täter sich nicht ausweisen konate. Diese Vorsussetzunsen \:arer im vorliegenden Telle gegeben; die 3eruten hatten den CB zuf Zrischer Tat bei Begehung einer gethrlichen rörperverletzung betroffen. Zur ingsbe seiner Personalien var CUEER nicht mehr fähig: er musste von den Jeenten vesgetragen werden. inter diesen Umständen waren die 2eemten berec!.tigt, zur vorliuligen Festnahme des OHR zu schreiten; der ihnen zuar els "Radaubruder" bekannt var; dessen ?erzonalien sie aber
nicht kennten.
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2. kuch die innere Tatseite ist ausreichend dargetan. “ierzu ist zunächst erforderlich, dasz Jer .ngoklagte sich vorsätzlich und im Bewusstsein, dass es zu Teveittötigkeiten kommen weräe und komsen könne, einer Öffentlichen Zussmaenrotiung angeschloreen hat. iss het das Lendzericht bedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte hat weiterhin gevusst, dass er Zeamten, denen polizeiliche Munktionen oblegen. „iderstand leirtete. urd dess er durch sein Verhalten das von der lienge erstrebte rechtswidrige Vorgehen gegen die eamten förderte. Tieraus ergibt sich, dass er über die Xechtmässigkeit der !mtshandlungen der Yahrnolizeibeamten keinen Zweifel hegte.
3. Gegen die Annahme eines versuchten Vergelens der Cefangenenbefreiung (5 120 Abs 2 StGB) bestehen keine 3edenken; der Tetbestand ist nach seiner Ääuseeren und inneren Seite nachgeriesen. Auch ein auf Grund des 5 75 ıbs 4 :BO vorlimfig festgenomuierer Täter ist als Celongener im Sinne des § 120 St@3 anzusehen.
Schliesslich wird auch die Knnahne einer vorsätzlichen Zörpervarietzung durch Gie Jeetssellungen des Urteils getragen. Danach het der ängeklagte vorsätzlich seinen Schäferhund, der durch das Schirpfen des iıngeklagten bereits scherf geworäen war. dicht an die Jeamten herangeführt und ihn suf diese \eise veranlasst, die beiden Z3eauıten zu beissen. Der Angeklagte hrt demnech nach der jberzeugung des Tatrichters bevurst und gewollt die beiden Beamten durch seinen Tund angreifen und verletzen lasgen. Diese Annahwe begegnet um 50 veniger 3edenken, als der ingeklagte bereits zu Seginn des nächtlichen Auf-
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ruhrs den ?Polizeibreeuten TB zeüroht hatte, er werde seinen Tund auf ilın loslessen, wenn er den CE ver-
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