Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 12.07.1951 – 4 StR 365/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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x In der Strafsache gegen:
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wegen Abtreibung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1951, an der teilgenommen habens
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Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär € als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Reoht- erkannt: . Die Revisionen der Angeklagten Sch und > _Y gegen das Urteil des Landgerichts in: ‚Göttingen vom 29. Januar 1951 werden Din verworfen. = a \ 7 Jeder der beiden Angeklagten hat die Kosten. u a, seines Hechtenittels zu tragen.
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Auf die erkannte Strafe wird dem Angeklagten Sch die seit dem 30. Januar 1951 erlittene
Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei. Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
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Durch das angefochtene Urteil wurde der Angeklagte Sch wegen vollendeter Abtreibung in zwei Fällen und versuchter Abtreibung in fünf Fällen zu zuei Jahren Zuchthaus, die Angeklagte Be wegen Abtreibung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, Ihre.Revisionen, die Verletzung des formellen und sachlichen llechts rügen, sind nicht begründet.
I. Revision des Angeklagten Sch.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte Sch in den Jahren 1947, 1949 und 1950 in sechs Füllen, in denen er allein gehandelt, hat, Frauen, die ihn um Abtreibung ihrer Leibesfrucht baten, die Wurzel der kleinen Malve (malva neglecta) in die Gebärmtter eingeführt. Der gewünschte Erfolg trat nur in einem Falle ( ) ein, bei den übrigen fünf verblieb es bei. einem Versuch 3 5 E: ‚DB; 1] & una 1 N: Dee vom Angeklagten verwandte älttel war zur. ‘Abtreibung- der Leibesfrucht geeignet. Die
den Wurzeln anhaftönden Bazillen und Schmutzteile konnten
Infektionen. Auslösen oder Verletzungen und mechanische Reibungen, in: "den Unterleibshöhlen hervorrufen, welche . die ‚Tötung, und Lösung. der eibesfrucht zur Folge hatten.
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Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts dahin, dass x versuchte Abtreibung in fünf Fällen und vollendete Abtreibung in einem Falle vorliegt (§§ 218 Abs 3, 43, 74 StCB), R.: wird von den Feststellungen getragen. Zu dem siebenten 3 ‘der ihm zur last gelegten Verstösse, dem Falle vom. . bei dem beide Angeklagte tätig geworden sind, und dessen 4 rechtliche Würdigung der Angeklagte Sch im einzelnen B. angreift, hat das Landgericht ausgeführt: Im Sommer 1950 B fühlte sich die Hausgehilfin Wei schwanger. Sie rat den Angeklagten Schg), an den sie durch Bekannte gewiesen.;; worden war, um Abtreibung der Leibesfrucht. Dieser lehnte zunächst ab, erklärte sich aber nach dem Angebot einer Zahlung von 60 bis 80 DU mit dem Ansinnen einverstanden.
“ Von dem für den nächsten Tag vereinbarten Treffpunkt aus begaben sich beide in einen Wald. Dort.versuchte der Anseklagte die Wurzel einer llalve, die er an einem Wege gesucht hatte, in die Gebärmtter der Tg einzuführen, musste aber der auftretenden Schmerzen wegen davon Abstand . nehmen. Einige Tage später wiederholte er den Versuch, er ' band dazu die Wurzel mit einem Nähseidenfaden an einen etwa bleistiftlangen Holzstab, um sie besser einführen zu können. Dieser und ein dritter, auf gleiche Weise unternon- he mene Versuch misslangen wiederum. Nunmehr setzte sich der : Angeklagte entsprechend einem der Ü 5) gegebenen Versprechen mit der ihm bekannten Mitangeklagten nd ins Benehmen und bat sie, dem Mädchen zu helfen. Frau 3 7 wies ihn zwar zunächst ab, als aber der Angeklagte mit
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te sie schliesslich ein. Der Angeklagte erklärte ihr da- . bei, auf ihren Hinweis, dass sie keine Instrumente habe,
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solche seien nicht nötig,, er habe alles Notwendige mit-
gebracht. Er übergab ihr eine in seinem Taschentuch mit- . 5 geführte, etwa 20 cm lange weisse Halvewurzel, die er “ E wieder an einem Holzstäbchen befestigt hatte, und wies a Frau BD an, diese in die Gebärmutter einzuführen. Die N Angeklagte I ) verliess nun mit dem Käächen die Stube, \ 3
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löste in einem anderen Zimmer die Wurzel von dem Stäbchen _ und führte sie mit einer Pinzette derart in die Gebärmutter: ein, dass das Wurzelende. herausragte. Dabei will sie den Gebärmuttermund der: a 3 geöffnet vorgefunden haben;
sie stellte nach der Einführung der Wurzel -Blut an ihren . Fingern und der Pinzette fest. Pür ihre „Tätigkeit. überliess ihr der Angeklagte seine Armbanduhr, die er einlösen wollte,. sobald er wieder Geld haben würde. Schon kurze Zeit nach der Entfernung der Wurzel verspürte das Mädchen heftige Schmerzen. Nachdem es. vom 13. — 17. August 1950 im Krankenhaus > in ärztlicher Behandlung war, musste
es kurz danach die Anstalt wieder aufsuchen, wobei eine Ausräumng als Folge der vorgängigen Abtreibungshandiung vorgenornen werden musstes . '-. En “ 4
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Zur rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalte at das Landgericht ausgeführt: "Zwar hat Sc durch seine Behandlung der X _% bei dieser einen Fruchtabgang nicht erreichen können durch Einführung einer Wurzel in”deren Scheide. Als er feststeilte, dass seine eigenen Bemühurigen De nicht zum Ziele führten, führte er die Zeugin ve» der Angeklagten 7 zu,. die er veranlasste, die von ihm nitgebrachte \ Wurzel in ‘deren Gebärmutter einzuführen,
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. um den gewünschten Erfolg, die Abtreibung der Leibes- # frucht, zu bewirken. Er bat sich insoweit der Angeklagten e 2 als Werkzeug bedient und diese für sein Vorhaben, # den Fruchtabgang bei der Zeugin VD doch noch zu k erreichen, eingeschaltet und deren Tätigkeit auch als sei- ;; ne eigene gewollt. Da an der Schwangerschaft der vo B; kein Zweifel besteht und nach dem Sachverständigengutach-. Re ‚ten eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Abort schon durch die Behandlung , des Sch bei der “ Zeugin vum eingeleitet war; ie nachfolgende qätigkeit der Angeklagten zB dem Angeklagten Sch als von ihm herbeigeführt und gewollt ihm auch zur Last fällt und der Fruchtabgang. eingötreten ist, hat sich der Angeklagte der vollendeten ‚Abtreibung schuldig gemacht", Diese u: würdigung lässt keinen Rechtsirrtun hervortreten. Wenn die Revision meint, der ‘Angeklagte könne sich nur eines Abtreibungsversuchs schuldig gemacht haben, weil er sich an der Tätigkeit der Mitangeklagten Dig nicht nehr beteiligt habe, So widerspricht. diese Auffassung den
Urteilsfeststellungen. Danach hat er Frau BB :& Tat nicht nur überredet, sondern ihr hierzu auch die mit geführte Wurzel zur Verfügung gestellt und ihr Anweisung Be: über deren sinführung gegeben. Wenn er sich an der darauf- = hin von der Angeklagten- -B weisungsgemäss entwickelten Tätigkeit ‚nicht unmittelbar beteiligte, so kann das äie rechtliche ‚Beurteilung nicht ändern. Das Ländgericht hat hierzu festgestellt, 'dass er die Angeklagte ‚für sein Vorhaben, den Fruchtabgeng bei der Zeugin ve
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doch noch zu erreichen, eingeschaltet und deren Tätigkeit auch als seine eigene gewollt hat. Danach ist sein eigenes. Interesse daran, das von ihm begonnene \Verk zum Erfolg geführt zu sehen, bedenkenfrei festgestellt. Die Beteiligung des Angeklagten an der Tat, der Mitangeklagten rg war sonach nicht Beihilfe, wie die Revision meint, sie ist vielmehr zutreffend als Täterschaft in Form der littäterschaft gewürdigt worden (RG 64, 149). Mit der Feststellung;
‘der Angeklagte habe Frau BgW als Üerkzeug für seine
Tat benutzt, wollte das Landgericht auch die Tätigkeit - der Nitangeklagten BB nicht als Beihilfe werten, denn das Urteil stellt ausdrücklich fest, der Angeklagte habe die weitere Tätigkeit der BB auch als seine eigene gewollt. Uit ihrem Angriff, die Überzeugung des Lendgerichts von den eigenen Interesse des Angellagten an der Abtreibung und von seinem Willen, die Tat der litangeklagten zur eigenen zu machen, widerspreche der Lebenserfahrung. und werde der Persönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht, wendet sich die Revision im Kerne nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Gegen den Schuldspruch bestehen weder in Falle vg
&B, noch in den übrigen sechs ihm zur last gelegten Fällen
Aurchgreifende Bedenken. Aber auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Auffassung der Revision, die Fruchtabtreibung sei während der Geltungszeit der Allgemeinen Anweisung an Richter Nr 1 nur Vergehen, und die Versuche einer Abtrei- - bung in den Fällen DD una KW, die in dieser Periode
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begangen sind, seien straflos, übersieht, dass die Anweisung an dem Tage der Urteilsfällung nicht mehr in Be; Kraft war. Eine Rückwirkung auf die während ihrer Geltung 3 begangenen Taten scheidet aus (BGH Urteil vom 16. Febmar . \ 1951 - 2 StR 109/50 - ). Es bedurfte daher auch für diese $: Fälle, um die atgedrohte Mindeststrafe von einem Jahr i | Zuchthaus. aussprechen zu können, nicht des’ Nachweises, B. dass der Angeklagte hier gewerbsmässig gehandelt hat... j Deshalb liegen auch alle Ausführungen der Revision, die \ dartun wollen, das Urteil habe mit widersprüchlicher Be- "8 gründung eine gewerbsmässige Handlung angenormen, neben E der Sache. Vielmehr war davon auszugehen, dass näch der ; E derzeitigen Fassung des § 218 Abs 3 StGB die Abtreibung . mit Zuchthausstrafe und in minder schweren Fällen mit Bi - Gefängnis bedroht ist. Nur wenn die Straftat nach der bäusseren und inneren Tatseite besonders milde liegt, kann E ° sie nach der Auffassung des Landgerichts als minder schwer. SE gevrertet werden.. Zur Abgrenzung des zuchthauswürdigen Re- A gelfalls des § 218 StGB von einer minder schwer zu bewertenden Verfehlung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. Juni 195138. - 4 StR 96/50 - dahin Stellung Senommen, dass .die Beantwor-a 5 tung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, sich \ nach allen in Betracht gekommenen Gesichtspunkten, n&mlich nach Art und Folge der Tat, der Persönlichkeit und den: Beweggründen des Täters wie auch danach zu richten, W187 N schwer die Tat gegen die gesetzliche Oränung und die h rechtlich geschützten Interessen der Gesamtheit verstösst. R
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Auf Grund einer solchen Gesamtbetrachtung hat der Tatrichter zu prüfen, ob die angedrohte Regelstrafe von einem Jahr Zuchtheus zu hart, und deshalb ein minder schwerer. Fall anzunehren ist, Diesen Gesichtspunkten trägt die ein- , gehende Würdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Angeklagten in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis Rechnung.
Nach seinen Feststellungen hat: dieser in allen PL 2 len einen ausserordentlich starken verbrecherischen willen % an den Tez gelegt, um den gewünschten Erfolg herbeizuführen; i er hat sich in jeden einzelnen Fall, nachdem die: erste el Abtreibungshendlung erfolglos geblieben var, zu weiteren ee Handlungen an der gleichen Frau entschlossen, um, ‚gie A4-. 0.8 treibung. doch noch herbeizuführen. Er führte die Abtrei- : 'bungen stets in einer Art und Weise durch, die ausseror- Er dentliche Gefahren für Gesundheit und Leben dieser Frauen mit sich brachte. Wenn er auch nicht wusste, dass die. Vurzein mit Bazillen behaftet waren, die schwere Infektionen in der Scheide, der. Gebärmutter und deren Anhängen hervor- u rufen konnten, so wusste er doch jedenfalls auf Grund der ' ..; allgemeinen Lebenserfahrung, dass durch die Wurzeln Be Bi Schmutzteilc in die empfindlichen Unterleibsorgane eingeführt wurden, die Entzündungen schwerster Art herbeiführen. .: konnten, die. dauerndes Siechtum, ja sogar den Tod ker-
auch nicht aus eigener Konfliktslage gehandelt, die aus einem vorgängigen Verhältnis zu den Frauen entstanden sein ® könnte. Darüber hinaus hat er in allen Fällen dem ihm gestellten Ansinnen auf Vornahme von Abtreibungshandlungen ; völlig hemmungslos und sofort nachgegeben, sofern die An- b.; regung- nicht von ihm ausgegangen ist. Schliesslich hat der‘; Angeklagte in der Regel erst dann die Abtreibungshandlung vorgenommen, wenn er dafür Geld oder geldwerte Angebote er“ „halten hat. Wenn das Landgericht aus allen diesen Umstän- 5 :.den in widerspruchsfreier Feststellung keinen Fall als E: - minder schweren werten zu können geglaubt hat, so ist die- }
se Entscheidung von ‚Rechtsirrtum nicht beeinflusst.
Auch der von der Revision ‚erhobene Vorwurf, die für die einzelnen Straftaten erkannten Strafen seien ungewöhnlich hoch, ist unbeachtlich. Das Landgericht hat es- für die: vollendeten Straftaten bei der Mindeststrafe von. einem E Jahr Zuchthaus bewenden- lassen, für die versuchten Abtreibungen Strafen ausgesprochen, die sich an der untersten
Grenze des 'Strafrahmens ‚bewegen. Schon daraus ergibt sich, dass von übernässig hohen Strafen nicht gesprochen werden: , kann. Die zugunsten des Angeklagten: zu wertenden Umstände. sind von dem Landgericht weitgehend berücksichtigt worden. Im übrigen entzieht sich die; ‚Strafzumessung als Ausübung .. tatrichterlichen Ermessens!der Nachprüfung des: Revisions-. ‚gerichts, das auch nicht in ‘der Lage ist, ausserhalb des . vorliegenden Verfahrens angeblich, erkannte, Strafen: als Jiergleichsmaßstab dafür heranzuziehen, ob: ‚aie gegen. den .... u Angeklagten verhängte. Strafe unangenessen iste u
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Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 konnte auf die vor dem 15. September 1949 begangenen versuchten ’ Abtreibungen keine Anwendung finden, weil der Angeklagte nach diesen Tage weitere Verbrechen begangen hat und sich
‚ damit des bedingten Straferlasses. für die Gesamtstrafe
von acht Monaten Gefängnis begeben hat, die aus den für
die vor dem 15. Septenber 1949 begangenen Straftaten erkannten Strafen gebildet war (§ 4 Abs luA4, § 2 Abs 2 StFG).
Die Revision des Angeklagten Sch kann daher keinen Erfolg haben; jedoch hat es der Senat aus Billigkeitsgründen . für angebracht gehalten, den Angeklagten die seit dem land- | “ gerichtlichen Urteil erlittene weitere Untersuchungshaft‘ u auf die erkannte Strafe anzurechnen, soweit sie drei lonate übersteigt. nn |
II. Revision der Angeklagten BD:
Bei der rechtlichen Würdigung des oben geschilderten Sachverhatte hat das Landgericht ausgeführt: Die Angeklagte BED nat die Leibesfrucht der vo abgetötet.
Wenn auch nach dem Gutachten des Sachverständigen eine .
sehr hohe Wehrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Ab- . gang der Frucht der. Zeugin’ vB schon durch die vorausgehenden Abtreibungsversuche' ‘des Angeklagten sch eingeleitet war, so hat sie ungeachtet: ‚solcher. Kenntnis alles . getan, um die. Tötung. der ‚Frucht, und ‚deren ‚Abgang. herbeizu- BE . führen. Nach der allgemeinen, Lebenserfahrung, ist ‚anzuneh-' ö men, dass durch ihre. ‘Handlungen der: letzte Erfolg, Abtd- a ‘ tung und Abgang der Frucht, 'mitverursacht ist; die Kausa-, 2” lität ihres Handelns für ‚den eingetretenen Erfolg ist ge- u u
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‚achten durch ihre Handlungen beschleunigt wurde. Durch
j führungen des Sachverständigen teils nicht vollständig
‚ Revision nicht gehört: werden, weil. das Revisiotiogerieht an 3 ‚de, Feststellungen! des: ‚angefochtenen"Urteilg! gebunden. ist.‘ Ei:
durft, ist nicht begründet. Dem Gutachten des Sachverständigen, nach dem eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit
des Angeklagten sch bereits eingeleitet war, folgend,
u u bärmtter der’ Do NY einführtes Keinesfalls' musste sich u dem Landgericht angesichts der fachwissenschaftlichen. Er- : falirungen. des am Institut für ‚gerichtliche Gedizin und .E . Kriminslistik der Universität 73 tätigen Gutachters,ä Bu dessen überzeugenden Darlegungen es sich angeschlossen hat,
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geben, da dessen Eintritt nach dem Sachverständigengut- _
aie vorausgehenden Abtreibungshandlungen des Angeklagten Sch war weitgehend die Voraussetzung für eine erfoigreiche Abtreibung gegeben, und die Angeklagte zn hat, 7 wie auch der Sachverständige annimmt, am Enderfolg gemessen, nur noch wenig zur Fruchtabtreibung und zum Fruchtebgang beigetragen. j
Mit ihren Einwand, dass das landgericht die hus-
wiedergegeben und zum Teil missverstanden habe, kann die
Auch die weitere, im wesentlichen auf der unzulässigen Bemöängelung des festgestellten Sachverhalts fußende Rüge der Revision, diese habe. weiterer Aufklärung be-
dafür bestand, dass der Abort durch die Handlungsweise hat das Landgericht angenommen, . dass zvar der Abort ein-
geleitet, der. Tod der Frucht aber noch nicht eingetreten war, als die Nitangeklagte ze die Wurzel in die Ge-.
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die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen dahin aufdrängen, ob nicht durch Vernehmung eines anderen Sachverständigen mit Sicherheit der bereits: vor: dem: PBingrei fansagf'd Anzin
geklagten eingetretene Tod der Leibesfrucht festgestellt werden könne. Zur Vernehmung eines weiteren Sachverstän-.
' digen bestand gegenüber der auch von der Revision nicht
beanstandeten Sachkunde des Professors DB für das Landgericht kein Anlass.
Der auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotenen sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil gleichfalls stand. Die Urteilsgründe lassen: ‚erkennen, dass der Tod der Leibesfrucht der Weidlich durch Tötung. der Frucht
‚im Mutterleibe ‚herbeigeführt. wurde. Das Urteil stellt in- u=
soweit fest, dass nach den Sachverständigengutachten mit,
einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit Prucht-
+tötung und Fruchtabgang. auf Entztindungen "zurückzuführen sind, die durch eingeschleppte Bazillen, Schmutzteile oder mechanische Verletzungen: bei ‚Einlegen der Wurzel‘ hervorgerufen wurden. Zu einer Ausstossung der Frucht kam es bei der vg> jedoch nicht, diese musste erst bei
der im Krankenhaus vorgenommenen Ausräuriung der. Gebärmut- u
ter entfernt werden, In diesen Zusammenhahge ergibt das
Urteil weiter, dass nach der Überzeugung des Lanägerichte "*
mit der Einleitung. des Aborts die Frucht noch nicht abgetötet war, sondern noch lebte, als die Angeklagte: 7 2 &W
ihrerseits die Wurzel in die Gebärmutter der. Ta ein- |
führte.
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Die Schlussfolgerung des Tatrichters, die er daraus dahin: ‚zieht, dass die Handlungsweise der Angeklagten BD »:r den Tod der Frucht mitbestimmend war und diesen . beschleunigt hat, also für ihn ursächlich oder mitursächlich war, ist frei von Widersprüchen und mit Rechtsgründen u nicht angreifbar. Von einem untauglichen Versuch, wie. die r-Revision meint, kenn danach nicht die Rede sein. ne;
Wenn diese schliesslich noch rügt, es sei nicht fest- RE: gestellt, dass die Angeklagte Bi den Vorsatz gehabt S habe, die Leibesfrucht abzutöten, SO geht auch dieser An- . griff fehl. Nach den Urteilsfeststellungen wurde sie von dem Angeklagten Sch zur Abtreibung überredet; seinen .Wunsche entsprechend führte sie die Vurzel in die Gebär- : nutter ein. Ihr Vorsatz, die Leibesfrucht abzutöten, er- “gibt sich eindeutig aus diesen "Umständen. Ihrer Einlassung, sie habe den Gebärmuttermund nicht verschlossen vorgefunden, hat das Landgericht. keinen Glauben geschenkt. Danach bestand für den Tatrichter. kein Anlass zur Prüfung, ob auf Grund dieser angeblichen Beobachtung die Angeklagte als ausgebildete Hebamme annehmen konnte, ale Leibesfrucht _
sei bereits abgestorben.
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‚Dai auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten BB ersehen lassen, ist ihre Revision verworfen worden.
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