Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 05.07.1951 – 3 StR 403/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2281 0°0
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tn Namen des Volkese
1n der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Hans Günther DEE , geü:ren an GEB :925 in EB, wonnnett in DO, DIT 2 EERT z.2t. in Untersuchungshaft, UNFäeE wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben: DT FH TER Senatspräsident Dr. Neunann
als Vorsitzender. Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Aoeniger Bundesrichter Scharpenseel. Bundesrichter Dr. Baldus
‚als beisitzende Richter,
Amtsgerichtarat
als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizassistent
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf üle Revision des Angeklagten wird das Urteil . des Landgerichts in Düsseldorf vom 2, Februar 1951, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rosten des Rechtsmittels, an das Tandgericht ZU- rückverwiesen,
Von Rechte wegen
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gründe: Der Angeklagte ist unter Treisprechung und Einstellung des Verfahrens im übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in fünfzehn Füllen und wegen versuchten schweren Dieb-- stehls im Rückfalle als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden, auf welche die Untersuchungsheft angerechnet worden ist. Ferner sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren eberkannt worden. Ausserdem ist die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ausgesprochen worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel ist begründet»
Mit Recht hat das Landgericht allerdings das Verhalten des Angeklagten in den sechzehn erwiesenen Fällen als voll endeten bezw. versuchten Diebstahl (§§ 242, 43 StGB) gewürdigt und auch in den im Urteil einzeln angeführten Fällen je weils die Voraussetzungen des § 243 Abs 1 Nr 2, 3 oder 4 StGB als gegeben angesehen. Ebenso ist die Annahme eines Bendendiebstehles im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 6 StGB nicht zu beenstanden. Das Landgericht hat dazu festgestellt, dass der Angeklagte und die beiden Brüder WE sich zur Tortgesetzten Begehung von Diebstählen Terbunden und dass in den einzelnen Fällen jeweils mindestens zwei von ihnen mitgewirkt haben. Insoweit hat auch die Revision Einwendungen gegen das Urteil nicht erhoben.
Die Annahme der Tatmehrheit zwischen den verschiedenen Diebstahlshandlungen ist im Ergebnis ebenfalle n\.cht zu
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beanstarden. Zwar ist der Revision zuzug:ben, dass im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts auch beim 3andendiebstahl zwischen einzelnen Taten, die auf Grund der Abrede zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verübt werden, ein Fortsetzungszusammenhang gegeben sein kann (Tel RGSt Bd 66, 236 £f /238,; Ebermayer StGB 6. und 7. Aufl Anm VI F zu § 243). Indessen hat das Landgericht vorliegend hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dess.der Vorsatz der Ti,ter hinsichtlich jedes einzelnen von vornherein noch unbestimuten Diebstahls neu gefasst worden ist Damit ist das Vorliegen einer sogenannten fortgesetzten Hendlung in einer das Revisionsgericht bindenden V\ieise verneint, Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in Angriffen gegen diese Feststellung des Urteils und ist daher unbeachtlich. Die lieinung, ein auf die stufenweise Verwirklichung des Gesamterfolges gerichteter Vorsatz brauche nicht v:rhanden zu scin, um die Voraussetzungen eines Fortsetzungszusamtenhanges zwischen Qehrerer. strafbaren Hendiungen bejahen zu können, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen die Ausführungen der Revision keine Veranlassung geben.
Tie auf die allgemeine Sachrüge vorzunehmende Jterprüfung des Urteils lässt jedoch dessen Darlegungen zur Zurechnun,;sfähigkeit des An;eklagten nicht ganz unbedenlilich erscheinen. Hierzu heisst es im Urteil, nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem das Gericht auf Crund seines Rindruckes von der Persönlichkeit des Angeklagten sich angeschlossen habe, sei dieser zwar infolge der
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mangelnden Schulbildung und gewisser Kilieueinflüsse ein primitiver, aber kein schwachsinniger kKensch, so dass die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2 StGB nicht vorlägen. Diese kuappe Begründung kann angesichts des aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe sich ergebenden Bildes
von der Persönlichkeit und von der Art des Angeklagten richt als ausreichend angesehen werden, um seine volle Zurechnungsfähigkeit ohne weiteres zu bejahen. Dieser ist von Jugend auf körperlich und seelisch krank gewesen. Er hat als kleines Kind einen Wirbelsäulenbruch erlitten, zu dessen Ausheilung er vier Jahre lang in einem Kinderheim untergebracht war. \Wegen psychopathischer Verdnlagung ist er später in eine Heil- und Pflegeanstalt gekommen, in der er bis zur Erreichung eines Alters von 19 Jahren verblieben ist. Er hat niemals
e’ne Schule besucht und hat erst mit 13 1/2 Jahren not-Gurftig lesen und schreiben gelernt. Sobald er im Jehre 1942 erst mit?!9 Jahren aus der Anstalt entlassen und auf sich selbst gestellt war, ist er mit dem Leben dann auch nicht recht fertig geworden. Schon 1943 wurde er zum erstenmal streffüllig und hat dann immer wieder Strafteten begangen, zuletzt in einem Zeitraum von nur gut zwei Wochen die Serie von Diebstählen, die Gegenstand dieses Verfahrens bilden. In einem Alter von fast 27 Jehren hat er sich mit einem erst '!5-jährigen Xädchen eingelassen und es geschwängert. Die körperlichen Schäden und vor allem die seellschen Mängel, wie sie sich in dem Verhalten des Angeklagten nach seiner Intlassung aus der Obhut und Aufsicht der Anstalt geoffenbart haben, sind so krass, dass die Ausführungen des Urteils zur Frage der Zu-
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rechrungsfähigkeit des Angeklagten dem Revisionsgericht keine hinreichende Grundlage geben, seiner Aufsabe gemlss zu prüfen, ob die Annahne der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten für seine Taten auf einer rechtsirrtumsfreien Vrdigung des Landgerichts beruht. &s hätte für das Landgericht nahegelegen, im Rahmen der ihm nach § 244 Abs 2
sche Untersuchung und Beobachtung des Angeklagten vornehmen zu lassen. Jedenfalls dürften einwandfreie Feststellungen in jener Nich'vng nur zu treffen sein, wenn dem zuzuziehenden Sachrerständigen Gelegenheit zu einer derartigen Untersuchung gegeben wird, da erst dann das Gericht in die Lage versetzt werden dürfte, die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten für sein Handeln mit hinreichender Sicherheit abschliessend zu beantworten.
Allein sus diesem Grunde kann das Urteil nicht aufrecht erhalten werden, so dass die weitere Rüge der Revision en sich keiner näheren Erörterung bedarf, ob das Lendgericht mit Recht den Angeklagten als einen geführlichen Gevohnheitsverbrecher im Sinne des § 20 a StGB angesehen hat. us sei aber bemerkt, dass die Darlegungen des Urteils insoweit einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen. Indessen wird in der neuen Verhandlung die Entscheidung hierüber wesentlich mit davon abhängen, ob und inwieweit der nge- “lagte für sein Tun verantwortlich ist. Dabei sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch das Vorliegen verminderter Zurechnungsfähigkeit eines Täters die Möglichkeit nicht zwingend ausschliesst, ihn als gefährlichen Gewohnheits.
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verbrecher anzusehen. Allerdings hat -der Tatrichter in einem solchen Falle besonders sorgfültig zu erwägen, inwieweit er dem strafschärfenden Gedanken des § 20 a StGB fol&en derf, ohne gegen die gemüss § 51 Abs 2 StGB zu beachtende Möglichkeit der Strafmilderung zu verstossen.
Die Sache war demnach unter Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft, an das Landgericht zurückzuverveisen, das in der neuen Verhandlung insbesondere die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten der erforderlichen Prüfung unterziehen mag, Falls das Landgericht nicht wiederum zur Bejahung der vollen Zurechnungsfühigkeit gelangen sollte, wird auch die etwaige Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstelt Gemäss § 42 b StGB zu erwägen sein, eine Massnahme, deren Ancerärung nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 358 Abs 2 Satz 2 5tPO das Verbot der sogenannten reformatio in peius richt im liege stehen würde,
Neumann Krauss Koeniger
Scharpenseel Baldus