Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 29.06.1951 – 3 StR 779/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die rechtsirrige Ablehnung eines Beweisamtrags der Staatsanwaltschaft kann auch x für den Angeklagten einen Revisionsgrund bilden, wenn der Beweisamtrag nicht ausschliesslich zur Belastung des Angeklagten gestellt war und dieser ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen den Willen erkennen liess, sich zwecks Klärung der Beweisfrage dem Beweisamtrag anzuschliessen. - +, Im x FR 2 7
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Gesetz: StPO 8 337 und § 244 Abs 3 .
Rechtssatz: Die rechtsirrige Ablehnung eines Beweisamtrags der Staatsanwaltschaft kann auch x für den Angeklagten einen Revisionsgrund bilden, wenn der Beweisamtrag nicht ausschliesslich zur Belastung des Angeklagten gestellt war und dieser ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen den Willen erkennen liess, sich zwecks Klärung der Beweisfrage dem Beweisamtrag anzuschliessen.
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Aktenzeichen: 3 StR 779/51 Urteil vom 15. ilovember 1951 LG Darmstadt
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Friseur Ilermann Tp aus [Tun , DO @, Schoren 2m m 1919 ir Tamm CE, 2.2: in Untcrsuchungshaft in der Haftenstalt in Deib
wegen Diebstahls i.R.
hat der 3. &trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. iovember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter Oberstaatsanwalt m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter =»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 29. Juni 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und ILntscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 4
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Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall (88 242, 243 Ziffer 2 und 244 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Lionaten verurteilt worden. Zugleich ist die zur Tat benutzte Säge mit dem zweiten Sägeblatt zu Gunsten des Landes IC eingezogen worden.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist in der Jacht vom 31. Januar auf 1. Februar 1951 oder in der folgenden Nacht in To aus der mit einem Drahtzaun umschlossenen Treiluftanlage der ToiB .1cktrizitätsaktiengesellschaft 6 )) ein dort in zwei Rollen an die Baubude angelehntes Erdkabel in einer Länge von 85 Metern und einem Gewicht von 10 bis 12 Zentnern von mehreren Tätern, die über den Zaun gestiegen waren, entwendet worden, Sie haben das Kabel mit einer lHetallsäge in Stücke geschnitten, diese Stücke an zwei Stellen über den Zaun der I@-Anlage hinausgeworfen und weggeschleppt. Das Landgericht hat auf Grund der Bevweisaufnahme angenommen, dass der Angeklagte, obschon er hartnäckig leugnet, der oder einer der \äter war.
Gegen diese Feststellung der Täterschaft wendet sich die Revision des Angeklagten, die nach dem Zusammenhang der Rechtfertigungsschrift eine Verletzung der Wahrheiterforschungspflicht nach § 244 StPO, sowie a Verstösse gegen die allgemeine Lebenserfahrung und gegen:den Grundsatz in dubio pro reo rügt, auf denen die Beweiswürdigung beruhen soll. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
‚1.) Der Beschwerdeführer kann zwar mit seinen allgemei-
nen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und mit seinem
neuen tatsächlichen Vorbringen in der Revivionsinstanz, “ die nach § 337 StPO an die tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz gebunden ist, nicht gehört werden. Dies
gilt insbesondere für die neue Behauptung, es seien von
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den vierzehn mözlichen Übereinstimmungen der Sohlennagelung von den Schuhen des Täters nur zwei bis drei spezielle Übereinstimmungen zwischen der lTagelung des Arbeitsschuhs des Angeklagten und den aus dem Gipsabguss einer Schuhspur sich abhebenden Nagelköpfen als zur Indentifizierung geeignet übrig geblieben, denen aber eine Abweichung einer .ıagelstellung um 0,5 cm gegenüber stehe. Der Revisionsangriff kann auch insoweit nicht durchdringen, als die Zeugenaussagen der ?olizeiund Krimiralbeamten, welche die Fußspuren innerhalb der "Hggm"-Anlagen eine Woche nach der Tat beobachtet und aufgenommen und über ihre Bedeutung für die Identifizierung des Täters sich vor Gericht geäussert haben, sowie auch das Sachverständigengutachten anders bewertet werden, als in den Urteilsgründen festgestellt
ist.
2.) Der Tatrichter hat jedoch, wie die Revision zutreffend rügt, unter Verletzung der Absätze 2 und 3 des § 244 StPO den wahren Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklürt.
Nachdem das Landgericht aus dem Inpegriff der Verhandlung den nach den Denkgesetzen möglichen und mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht im Widerspruch stehenden, daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Schluss gezogen hatte, dass die in der "Tggp"-Anlage nach der Tat festgestellte Schuhspur von dem rech-
ten Arbeitsstiefel des Angeklagten herrührt, war es für den Beweis der Täter:chaft des Angeklagten nicht unerheblich, darüber Klarheit zu schaffen, ob der Angeklagte es war, der zur Zeit der Tat seine Arbeitsschuhe auch getragen hat. Der Angeklagte hat, wie sich aus den Urteilsausführungen ergibt, schon bei seiner polizeilichen Vernehmung es für möglich erklärt, dass eine andere Person seine Arbeitsschuhe getragen haben
wönnte, und hat in der Hauptverhandlung wiederum es
als möglich und sogar als wahrscheinlich bezeichnet, dass sein Schwager Rudi GW zur Zeit der Tat seine (des Angeklagten) Arbeitsschuhe getragen habe. Aus dem Zusammenhang dieser Urteilsausführungen mit der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass zu diesem Beweisthema nach dem von der $taatsanwaltschaft gestellten Beweisamtrag die [hefrau des Fund sein Schwager Rudi CE hierüber als Zeugen vernomnen werden sollten. Diesen Antrag hat das Cericht nach dem Protokoll vor dem Schluss der Beweisaufnahme mit der Begründung abgelehnt, dass eine Aussage dieser Zeugen nicht zu erwarten, mindestens aber für die Sachentscheidung entbehrlich sei. Diese Ablehnung des Beweisamtrags verstösst gegen § 244 Abs 3 StPO, da keiner der - in Abs 3 aufgeführten - gesetzlichen Ablehnungsgründe gegeben ist, überdies die Begründung des Beschlusses eine unzulässige Vorwegnahme des Bewceisergebnisses bedeutet. Dem Gericht lagen Erklärungen der beiden Zeugen selbst darüber, dass sie von ihrem Zeugnisverweigerun‘srecht nach § 52 StPO Gebrauch machen würden, nicht vor. Der Umstand allein, dass sie in der Hauptverhandlung nicht erschienen waren, reichte nicht zu dem Schluss aus, sie wollten damit die Aussage verweigern, zumal beide im polizeilichen frmittlungsverfahren bereits ausgesagt hatten. Die Z1ärung der Beweisfrage war nicht ent- | behrlich, vielmehr von Bedeutung für die Intscheirung 4 der Täterschaft, nachdem der in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss erwartete Beweis, dass der Angeklagte am Vorabend der Tat und kurze Zeit nach der | Tat in der Nähe des Tatorts in verdächtiger Beschäf- i tigung sich aufgehalten habe, in der Hauptverhandlung | nicht erbracht worden war. Br
Auf die Verletzung des § 244 Abs 3 EtPO kann nicht nur die Stautsanvaltschaft, die den Deueisamtrag gestellt hatte, sondern auch der Angeklagte seinen KevisionsansrifTfT stützen, wenn aus den Umständen sich ergibt, dass der Antrag nicht ausschliesslich zwecks Belastung des Angeklag\en, vielmehr zwecks objektiver Lriorschung aller für die Feststellung des richtigen Täters wesentlichen Tatumstände unter Ausnützung aller hierfür in Betracht kommenden Beweismittel gestellt war un der Angeklagte durch sein Verteidigungsvorbringen hinreichend den Willen erkennen liess, dass er gleichfalls diese Auf- e, klärung wünsche, mithin dem Beweisamtrag sich anschliesse Au "NCSt 58,.141; 64, 32; 67, 183; Löwe-i\osenberg 19. A Anm 17 zu § 244 StPO; lieves i Coltd Arch 40, 436). Dies trifft hier nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen E. : und des Litzungsprotokolls zu. u
Die Revision ist hiernach wegen Verletzung. des Abs 3, aber auch des Abs 2 des % 244 StPO begründet. Das Landgericht war, da es auf die Schuhspur die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten stützte, von Amts vejen veipflichtet, die Einlassung des Angeklagten, ein anderer habe zur Tatzeit seine Arbeitsschuhe Sctrasen, zu widerlegen. Debei reichte, es nicht aus, diese Verteidigung als eine - nicht mit Überzeugunrskraft vorägcetragene - Ausrede abzutun. ..s musste durch \usnutzung der als Be- jr weismittel angebotenen Zeugen Frau T und \.udolf Cs versuchen, diese für die Intscheidung bedeutsame Tra;je zu klären. Diese Vernehmung drängte sich auch deshalb auf, weil das Landgericht überzeugt war, dass noch andere an der Tat beteiligt waren und dass der .udi Gb h als Wittäter in Betracht komme.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Verletzung von § 244 \bs 2 und 3 5t?0O, da nicht ausge-
schlossen werden kenn, dass das Landgericht durch die Vernehmuns der beiden Zeugen in seiner Überzeugung, dass der Angeklagte der Täter: sei,wankend geworden und nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu einer andern intscheidung gekommen wäre.
Das Urteil musste daher aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückverwiesen werden.
In der neuen Verhandlung wird auch das weitere wichtige Beweisanzeichen, dass der Angeklagte in einem an seine Frau durchgeschmuggelten Brief dieser ein Versteck! von Kabelteilen mitgeteilt habe, gemäss § 250 StPO durch unmittelbare Vernehmung der Ihefrau des Angeklagten und des Schwagers CE, der das in dem Brief gelesen haben soll, weiter zu klären sein.
3.) Die Einziehung der Säge und des Sägeblatts setzt nach § 40 StGB voraus, dass diese Gegenstände dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. Das Urteil lässt eine Prüfung dieser Trage vermissen. Daher muss es auch insoweit aufgehoben werden.
Neumann Krauss Busch Scharpenseel Baldus