Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 28.06.1951 – 4 StR 230/51

4. Strafsenat

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E33

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Jm Namen des Velkes

In der Strafsache

gegen den Hilfsarbeiter Mertin LI an zus Ham EEE, zeboren m 1922 in Zug.

wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses

hat der 4,Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatsprösident Dr.Gross als Vursitzender,

‚Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr.Hörchner Bundesrichter Dr.Hülle ‚Bundesrichter Dr.zaugustin

als beisitzende Richter, Ants- zerichtsrat un

als. Vertreter 8er Bundesannelbschaft Justizengestellter uw | |

als Urkundsbeamter der Gesch? ittsstelle,

für Recht erkannts | . Bu iuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 9.Jenuar 1951 wird das Verfa ehren auf Kosten der Staatskasse insoweit eingestellt, als er wegen Erregung öffentlichen irgernisses zu 3 lionaten Gefängnis verurteilt worden ist, Der Angeklacte ist wegen Beleidigung zu

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zwei Monaten Gefängnis und zu den Kosten des

. Verfahrens verurteilt. Jm Übrigen wird die Revision des Angeklagten auf seine Kosten verworfen. Pr

Von Rechts wegen

Grändes

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Der schwachsinnige Angeklegte zeigte im Juli 1949 in der ifiihe eines öffentlichen \/eges einem demels fünfzehnjährigen \ädchen seinen entblössten Geschlechtsteil und tat desselbe im August 1950 gegenüber einem noch nicht und einem schon vierzehn; Ihrigen lädchen euf einen‘ entlegenen, von den in einiger Entfernung vorbeiführenden Wegen eus nicht einzusehenden Gertengrundstück.

Die Strofkemmer het den Ingeklagten unter Anwen-. dung des § 51 Abs 2 StGB wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) zu 3 Monaten Gefängnis und ‚auf den rechtzeitigen Stırafantrag wegen Beleidigung (8 185 StqB) zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt und . daraus eine Gessmtstrofe von 4 Honaten Gefängnis: ge-Aendeb,

Die Revision des Angeklagten rügt, „Verletzung sachlichen Rechtes; sie ist teilweise begründet. Eu

Da das Landgericht für die erste, im Juli 1949 begengene Tat eine Gefängnisstrefe von 3 Monaten für schuldangemessen angesehen hat, war es gemäss 8 3

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des Straffreiheitsgeseizes vom 31.Dezember 1949 gehalten, das Verfahren insoweit einzustellen. Die Gewäh-. rung von Straffreiheit für Straftaten, die vor dem 15.September 1949 begangen sind, führte ein von Amts wegen zu beachtendes Verfchrenshindernis herbei. Deshelb durfte das Landgericht keine Strafe "ıehr verhängen. § 4 StrfG, auf den sich das Landgericht beruft, bezieht sich nach seinem \lortlaut auf die bei Erlass dieses Gesetzes schon erkannte Einzel-. und

aus ihnen gebildete oder zu bildenden Gessmtstrafen. Für die nach seinem Inkrafttreten not ‚endig werdenden Gesomtstrefenbildungen hat das Gesetz keine Regelung getroffen, wenn die Straftaten teils vor, teils nach dem 15 September 1949 begengen wurdene Hierfür muss es bei. der allgemeinen Regelung sein Bewenden haben, dess das Gesetz für alle Straftaten, die vor dem 15.Septenber 1949 liegen, und für die keine höhere Strofe oder Gesamtstrofe als 6 Monate ‚Gefängnis ver-- wirkt ist, Stra ‚ffreiheit gewährt hat. § 4 kbs 4

des Gesctzes Steht dem nicht entgegen.“ =

"Die rechtsirrtümlich ünterlassene Einstellung. muss deher im Revisionsverfahren euf Grund der allgemein erhobenen ‚Sa achrüge nachgeholt, und der Urteils-. setz der engefochtenen Entscheidung der dadurch geschaffenen Rechts lage. angeglichen werden.

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Jm übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, der den Angeklagten beschweren könnte,

so dess insoweit die Verwerfung seiner Revision geboten war.

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Dr.Gross Krumme Dr.Hörchner “ Dr.Hülle Dr.£ugustin