Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 21.06.1951 – 3 StR 88/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2281 061
Im Namen des Volkes
In der Strafisache gegen
den Invaliden Heinrich 3 ED zus
> geboren am W122 in
wegen Unzucht mit Xindern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenomuen haben:
Senatspräsident Dr. \jeumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. xkoeniger Bundesrichter Scharpenseel “ - Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende iticahter,
Oberregierungsrat I)
als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Susilzangestellter '&is Urkundsbearter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ilünchen-Gladbach vom 7. :lovember 1950, soweit der Angelillagte verurteilt worden ist, samt den ihm zugrunde liegenden Keststellungen aufgehoben. In diesen Umfange wird die. Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen, das auch Über die osten des icchtsmittels zu entschei-Gen hat.
Von Rechts vegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen eines versuchten und zweier vollendeter Verbrechen der Unzucht mit drei erst zwölfjährigen Kindern gemäss § 176 Abs 1 ilr 3 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden, weil er in seinem Carten je in wollüstiger Absicht am 1. Juli 1950 nach Intblöseung der beiderseitigen Geschlechtsteile den nackten Geschlechtsteil der Ilse gb petastete, und am 12. Juli 1950 die Josefine TB ni: Lrfolg unä gleichzeitig die \argarete Sch» ohne irfolg verleitete, seinen entblössten Gescilechtsteil gelissentlich zu betrackten.
Die kevision des Angeklagten hat Lr£olg.
1.) Gerüst wird in erster Linie verfahrensrechtlich die mehrfache Verletzung des § 69 Abs 1 Satz 1 StPO. ziese erblickt der Beschwerdeführer darin, dass der Vorsitzende bei der Vernehmung der sämtlichen als Zeugen vernomuenen Xinder diese sekindert hebe, zZU- nächst im Zusammenhang Über ihre Wahrnehmungen zum Bevieisthema auszusagen, und von vornherein die Aussagen Ger Zeugen durch Frager und VYorhaltungen aus der. polizeilichen Vernekmungsprotokollen beeinflusst hebe. :;iese Vorlahrensrüge ist nur dann geeignet, zu einer Aufhebung des angefocitenen Urteils zu führen, wenn damit zugleich eine Verletzung der richterlichen Verpilichtung nach § 244 Abs 2 StTO, hinsichtlich aller für die Intscheidung bedeutsamen Tatsachen die volle iahrheit zu erforschen, gerügt wird. Diesen liillen
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hatte der Bexchwerde? Zührer, wie sich durch Auslegung des Gesamtinhalts der Revisionsrechtfertigungsschrift ergibt.
Diese Revisonsrüge ist begrünöet.
Gegenüber der gesetzlichen Vorschrift des 8 69 Abs i %t4EO ‚wonack der Zeuge zu veranlassen ist, das, was ihm von dem Gegenstand der Untersuchung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben, hat nach seiner dienstjichen ! Zusserung der Strafkammervorsitzende einem als Leugen vernommenen Xinde zunächst Tragen gestellt, die es beeinflussen konnten, und dann erst - auf Antrag des Staatsanwalts "das Kind veranlasst, sich zusamzenhängerd zu äussern, was dann auch gesc.ah". Aus der dienstlichen Äusserung des ütaatsanwalts ergibt sich, dass diese Ziethode "bei einigen als Zeugen erörten Xindern und bei mindestens einem der els Zauger. gehörten Lekrer Ger Dell var". Die l\iamen der Zeugen, die so unter YTerletzung der Vorschrift. des § 69 Abs 1 S 1 StPO vernommen worden sind, kornten nicht mehr ermittelt werden. üs kenn daher I euch richt. festgestellt werden, dass unü gegebenenzalls in welchem Umfang hieräurch der von der Strafzamner lestgestellte Sachverlalt in seinen \ahrheits-Gehalt beeinträchtigt und die ıntscheidung zu Unsunsten des Jeerchwerdeführers beeinflusst worden ist. Die .dslichkeit einer solchen Beeinflussung der Intscheidung durch diese zu bemiingelnde Art der \lahrkeitser?orschung kann nicht ausgeschlossen werden.
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für die Bewertung der kinderaussagen ist die älarstellung ikrer Glaubwürdigkeit von besonderer DBedeutung. :ier komnt hinzu, dass die Lelirer nach den Urteilsfeststellungen in der !iauptverhandlung anders - und zwar zu Ungunsten des Angeklasten - ausgesagt haben als in ihren scäriftlichen Zeugnissen: So
ist bezüglich der Hauptbelastungszeuzin gr
von der Leärerin im schriftlichen Zeugnis angegeben worden, sie sei nicht unbedingt glaubwürdig, sie Fi befinde sich in der Tubertät und habe ein schwaches Gedächtnis, sie sei unstet. Dezüglich der weiteren Beleastungsseugin gu sie sei in der Deobachtung ober2lächlich und nicht unter aller Unständen glaubwürdig, während in den Urteilsgründen hinsichtlich aller \inder lestgestellt ist, dass die ühehrkräfte sie Zür charakverlich und sittlich ix Ordnung erklärt hätten. Eine Begründung für diese Änderung der Lehreraussugen kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. 58 ist vorliegenä nicat aus;eschlossen, dass eine unzulässige Art der Zeujenvernebmung die »rforschung der “akrheit ungünstig beeinflusst hat. Dafür spricht auch le widerspruchsvolle Art, wie
die Arnahme der Glaubwürdigkeit der 12jälhrigen Zauptbelastungszeugin En] im Anschluss an die Aussage der für dieses Xind zustänälgen Leirerin im Urteil begründet ist. Zunächst gibt das Gericht als zindruck wieder, dieses kind sei charal-terlich und sittliich in Orärung. An auderer Stelle des Urteils
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heisst es aber, die ig sei "sittlich nicht be-- sonders stark verdorben", sie zeige "zwar eine verstärkte [riebnaftigkeit und veruindcerte Jeruungsfähigkeit", es sei aber "nicht eine direlit £rivole moralische Verdorbenteit unG ein völiiger .langel an Schange?unl festzustellen".
Da die tatsächlichen Feststellungen der ärei Fälle und ihre abürveilung euf einer unzullissigen Art der Zeugeriwvernehmung (§ 69 Abs 1 S 1) und demit auf einer Verletzung der Wahrneitserforschun;spflicht (§ 244) berullen können, ist es dem .!evisionsgericht nickt nözjlich, die techtsfra;e zu prüfen und zu entscheiden, ob euf dem wahren Sachverhalt das Strafgesets ric:.tig angewandt worden ist. Daher muss das Urteii im vollen Umfang aufgehober werden. Die weiteren Nevisionsrügen brauchen nicht mehr geprüft zu werden.
2.) In der neuen Verhanälung wird es sich exnfenien, Ga üle Tat zun scaon Über ein Jehr zurüickliegt, die weiblicthe Tollzeibeamtin als Zeugin zuzüzichen, welche einige Tage nach der Tat die iiinder vernomuen und dabel sans allgemein die Beobachtung gemacht hat, dass bei den „indern eine starke Sexualneugier vorhanden war. weiter wird es sich empfei:len, insbesondere wegen öer "-igenartickeit der Ilse gg) einen zexuelpsycirologen Sususichen, um Über die Claupwürdickelt der als Hauptbelastungszeugen vernommenen -i1der, 80- weit als möglich, NMarkeit zu scharfen.
. Weiter wird die Trage näher gepilft werden müssen,
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ob der - angeblich nahezu blinde - Augeklagte nucı der körperlichen intwicklung und dem ganzen Auftreten einzcelner betroffener Yinder zur Zeit der Tat gevusst hat, dass die Linder noch richt 14 Jahre slt waren. Das Urteil lässt nicht erkennen, auf welche \atsachen die Arnahne gestützt ist, dass der Augelilagte das unter
14 Jalıren liegende Alter der Xinder gekannt oder insoweit mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Bei der Ilse gg: die sich in sexuellen Dingen als sehr erZaliren und aktiv gezeigt kat, wird dlese frage besonders sorgfältig zu prüfen sein.
weiter wird das Landgericht äie Verantwortlichreit des Angeklagten unter dem Gesichtepunkt des § 51 Abs 1 und 2 StGB noch zu prüfen haben. Dabei wird die Zuziekung eines Sachverständigen und des praktiichen Arztes Dr. I eis sachverstärdisen Zeugen von wert sein. Letzterer Lat in der Hafibeschwerdeseche schriftlich bezeugt, er kenne den Angeklagten seit
.25 Jahren. Dicser sei zur Zeit nahezu blind una völlig
hilflos gewesen, er habe vor eixigen Jahren einen Schlaganfall erlitten. ös erscheint nicht ausgeschlossen, dass bei dicsem bieher nicht bestraften, im 69. Lebensjehr steilenden Angeklagten der schon in seinem 46. Lebensjakr Zür einen Invaliden erklärt worden ist, der Altersabbau im Zusasmenhang mit der kranlkkeit und mit dem erlittenen Schlaganfall zur Zeit der Tat die Zurechnungsfähickeit aufgehoben oder beschränkt var. Eventuell wird eine solche Untersuchung die Strafzumessung beeinflussen.
Gelangt das Landgericht wieder zu einem Schuldspruch, so wird schliesslich zu prüfen sein, ob irgendwelche besondere Umstände ?ür die Annahme der Tatmehrlieit (§ 74
StCB) hinsichtlich der Fälle FEED uns Schein
sprechen. ach den biskerigen tatsächlichen Feststellungen liegt äie Annahme gleichartiger Ideslkonkurverz rach § 73 StCB entschieden näher.
Der erkennends Venat hält en Zr angebrrckt, bei der Zurückverveisung von der Zrmächti:ung des § 554 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
leunenn Srauss tr. koeniger Scharpenseel Baläus'