Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 19.06.1951 – 3 StR 918/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ae
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den Fuhrunternehnmer Georg S (EEEEED DO, s@strasse @B, geboren ar
1896 in Bgm
wegen Meineids
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November, 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter ..Bundesrichter "Bundesrichter
Dr. Neumann
Krauss “ Prof.Dr.Busch “ Scharpenseel
Dr. Baldus
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt BD ‚ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter j als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19. Juni 1951
durch folgende E
rgänzung berichtigt:
"Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von einem Jahr aberkannt. Er ist dauernd unfähig, als Zeuge oder Sachverständiger
eidlich vernomn
en zu werden".
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. P
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Der Angeklagte ist wegen Meineides (§ 154 StEB) k
zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil lediglich im Strafausspruch und zwar nur insoweit an, als nicht gemäss § 161 St@@ auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt worden ist. Sie ist begründet.
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Der § 161 St®@ schreibt die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für alle Fälle des Meineides mit Ausnahme der Fälle der §§ 157, 158 StGB zwingend vor. ohne ‚Rücksicht darauf, ob der Angeklagte zu einer Zuchthaus- oder einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Die Vorschrift des § 32 StGB steht dem nicht entgegen. Sie betrifft nur diejenigen Fälle, in denen der Verlust der Ehrenrechte durch das Gesetz nicht schon zwingend vorgeschrieben ist. Ehrverlust auch bei Gefängnisstrafe zwingend vorzuschreiben, ist dem Gesetz’ "Auch keineswegs fremd. In den §§ 302 d und 302 e SteB ist neben der dort allein zulässigen Gefängnisstrafe stets auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die lindestdauer von einem Jahre zu erkennen (§ 32 Abs 2 StGB). Der Senat erachtet im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles Ehrverlust von dieser Dauer für angemessen. "Gemäss
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§ 354 Abs 1 StPO konnte deshalb in Wege der ergänzenden Urteilsberichtigung auf die Nebenstrafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte und auf die Nebenfolge der Unfähigkeit, eidlich als Zeuge oder Sachverständiger ver-. nommen zu werden, vom Revisionsgericht selbst erkannt werden, ohne dass es einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht bedurfte.
Der Vorsitzende Senatspräsident Dr.Neumann ist infolge Versetzung ortgabwesend und so an der Unterzeichnung verhindert.
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