Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 14.06.1951 – 3 StR 252/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2281 073 ss
In der Strafsache gegen
den Rohproduktenhändler Adam August Vierner S
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aus W ‚ RB: irasse ©. geboren am «> 1912 in B ,
wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht,
het der 3. Strafsenat des Bundesgerichtohofs. in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgencmnen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger “ Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Erster, ‚Staatsanwalt Dr.. 0) aıs® "Vertreter der Aunäesanualtechaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Vesonseturiinie,,
für Recht erkanntı,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteii des Landgerichts in Wuppertal vom 1. Februar
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Be em .
Von Rechts wegen
.'nisstrafe von einem Jahr und einem iionat verurteilt} worden.
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Seine Kovision rügt Verletzung des materiellen neck: Sürch Anwendung der §§ 222 und 139 a StGB. Das Rechtsmittel. det nicht begründet.
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Der Angeklagte war am Nachmittc.g des 2. Oktober 1950 in Begleitung weiterer Personen nit seinem Kraftwagen zu geschäftlichen Besorgungen nach \Wuppertal-Ronsdorf gefahren. Auf dem Rückweg kehrten die Fahrtteilnehmer zwischen 16.00 -: 16.30 Uhr in einer Gastwirtschaft ein und zechten dort bis etwa 18 Uhr in erheblichem Umfange. Bei dem Angeklagten wurde . später ein Blutalkoholgehalt von 2,2 %u festgestellt. ‚Gegen 18 Uhr setzte sich der Angeklagte an das Steuer seines Wa-: gens und wollte mit seinen. Begleitern durch die Oberbergi.- sche. Strasse nach Barmen fehren. Diose Strasse ist etark abschlissig, 6:8 m breit und hat keinen Gehsteig. Ihre Kauhasphaltdecke wer laubbedeckt: und durch Regen schlüpfrig. Der Angeklagte fuhr im 3, und höchsten Gang eine Geschwindigkeit. " von etwa 40 kmj'st. Im 2. Gang konnte er nicht fahren, weil dieser defekt war. Bereits nach kurzer Fahrt bemerkte der Angeklagte in einer Entfernung von etwa 40 m vor sich auf der rechten Strassenseite einen. liann, den 64-jährigen Wilhelm ED. der ebenfalls bergab ging und soeben zwei auf
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' müsse sich um einen. auswärtigen Wegen gehandelt haben, wie.
‚Angeklagte zu seinem Lagerplatz zurück, wo er alsbald von
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derselben Strassenseite bergangehenden Frauen begegnete.
Er wich den hart am Strassenrand gehenden Frauen nach der Strassenmi;te aus. Der Angeklagte fuhr trotz dieser Verkehrs-- lage scherf rechts. Die beiden Trauen sprangen vor dem
auf sic zukommenden Zraftwagen zur Seite. Er ] wurde
von der vorderen rechten Seite des Kraftwagens dcs Angeklagten erfasst und zu Boden geschleudert. Bei diesem Anprall wurden die rechte Lampe des Tahrzeuges beschädigt
und die Windschntzscheibe zertrümnert. ze hatte einen schweren Schädelbruch erlitten und starb auf dem ege zum Krankenhaus. Ein Mitfahrer des Angeklagten trug eire stark blutende Wunde an der Nase davon. Der Angeklaste fuhr mi, unverminderter Geschwindigkeit weiter nach seinem „800 :Mı.v.: entfernt liegenden Lagerplatz. Dort bestieg er einen Lastkraftwagen und fuhr'mit diesem alsbald zur Unfollstelle zurück. Er wollte dort: den Verletzten mitnehmen, wurde jedoch von enderen Personen daran gehindert. Daraufhin Zuhr der Angeklagte, ohne seine Beteiligung em Unfall zu erwähnen,
zu der Gaststätte zurück und erklärte dort einem’ Bolizyiwachtmeister, der den beteilig ten PEW-Fahrer suchte, es
er aus der Zulassungsnumier erkannt habe. Dann fuhr der
Polizeibeamten in einen abgestollten Güterwagen der Bundesbehn gefunden wurde.
Zu "IE: no Wachdem die Strafkammer das Verhalten des Angekla;ten zunächst dahin gewürdigt hat,.er habe sich eines fahrlässi-
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wirä von ihr weiter ausgeführt, dass er durch sein Fahren trotz
starken Alkoholgenusses und durch die Übertretung der genennten Bestimmungen den Tod des BEE !ahrıässigerveise verschuldet und verursacht haba +Zu dem Zusamienstoss wäre es nach der von der Strefkammer gewonnenen Überzeugung insbesondere nicht gekomnen, wenn nicht der Angeklagte so dicht an DEE vorbeigefahren wäre, de bereits eine ge-
ringe Bewegung ur nach der Strasse hin zum Zusammenstoss
hebe führen müssen. Die Stra? kammer kommt zu dem !;rgebnis, dass der Angeklagte den Tod des zB durch Ausserachtlacsung der im Strassenverkehr erforderlichen Sörgfelt und durch die Übertretung der genannten btrassenverkehrsvorschriften verursacht habe. üs treffe ihn der Vorwurf der Fahrlässigkeit; denn er habe wissen und damit rechnen müssen,. dass er bei derartigen Verstüssen gegen die Verkehrsordnung einen Fussgänger tödlich verletzen konnte.
Die Revision vermisst in den Ausführungen der Strafkamner
. eine ausreichende Feststellung der Fehrlässigkeit des’
Angeklagten hinsichtlich der Todosverursachung. Es rechtfertige sich der Verdacht, dass der Strafkamner Tür die Feststellung des Verschuldens irgendein Verschulden anlässlich des Todeserfolges genügt habe. Denn die Strafkammer habe die Fahrlässigkeit hinsichtlich dieses ürfol.- ges in der fahrlässigen Übertretung der Strassenverkehrsordnung und der Strassenverkehrszulassungs-Orädnung erblickt.
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Das reiche aber zur Annahme einer Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB nicht aus. Schliesslich habe die Strafkamner die Fahrlässigkeit auch nicht darin erblicken dürfen, duscs der Angeklagte zu nahe an Se» vorbeigefahren sei. Ter Verpflichtung, euch mit unbedachtem oder verkehrswidrigem Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer zu rechnen, genüge
‚cin Kraftfahrer, wenn er sich auf ein solches Verhalten einrichte, mit dem zu rechnen triftige Veranlassung bestehe. “ Zu dieser Frage der Voraussehbarkeit des Erfolges habe das
Urteil keine Überlegungen angestellt.
Diese Einwendungen müssen jedoch ohne Erfolg bleiben. Der Begriff der strafrechtlichen Fahrlässigkeit ist nicht verkannt. Das Urteil hat sich nicht mit der Feststellung begnügt, dass der Angeklagte die im Strassenverkehr erforderiiche Sorgfalt ausser acht gelassen habe; die Strofkemner ver-
misst auch die Sorgfalt, zu welcher der Angeklagte nach seinen
persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war. Das ergibt sich eindeutig aus. den Ausführungen über die bisherige lange Tehrpraxis des Angeklagten,
vor allem über seine Tätigkeit bei der Wehrmacht als Schirrmeister und Fehrlehrer,. die ihm besondere, ürfehrungen im Kraftfahrwesen vermittelt habe. Auch im übrigen ist die Feststellung fehrlässiger Todesverursachung rechtlich bedenkenfrei gewonnen worden. Der Verdacht der lcovision, die Strafkamner habe irgendein Verschulden anlässlich des Todeserfolges genügen lassen, wird durch den Zusammenhang
der Urteilsgründe ausgeräumt. Is wird keineswegs nur gesagt, dass der Angeklagte durch die festgestellten Übertretungen der StVO und StVZO den Tod des DEE verursacht hebe,. viel.-
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. beim Vorbeifahren an einem Fussgänger ein Zwischenraum
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mehr wird ausdrücklich und zutreffend dargelegt, dass die
zu hohe Geschwindigkeit auf der schlüpfrigen und abschüssigen
Strasse, das nahe Vorbeifahren an dem Getöteten und die durch
erhöhten Alkoholgenuss beeinträchtigte Fähigkcit zur Beur-- teilung der Verkehrslage für den Unfell ursächlich waren,
und dass weiter der Angeklagte diese Folge seiner Handlungs- u
weise bei genügender Sorgfelt auch habe voraussehen können.
Dass die Strafkammer die Fahrlässigkeit bei den Übertretungen '
zugleich els eine Vehrlässigkeit im Hinblick auf den Todes-- erfölg erachtet kat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Tenn schliesslich die Revision meint, das nahe Vorbeifahren an | stelle sich nicht ohne weiteres als ein fahrlässiges Verhalten dar, weil der Angeklagte nicht demit habe rechnen ’nüssen, dass DEE unmittelbar vor . dem Kraftwagen einen Schritt zur Geite machen. werde, 80 gehen such diese Ausführungen fehl. Mit einen uber ach en. und verkehrswidrigen Verhalten des erwachsenen Fassb.ng Den braucht zwar der Xraftfehrer im allgemeinen nur“ denayen,, rechnen, wenn er die Gofahr eines verkehrswidrigen” Verhaltens rechtzeitig erkennt, die Unbedachtssmkeit sich vorher in irgendeiner. Weise: ankündigt. Dies gilt indessen nicht;. '. soweit es sich. nach 'allgemeiner Lebenserfahrung um gewisse: typische Verkehrswidrigkeiten handelt. Es entspricht aber et dieser allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fussgänger beim = Begehen der Fahrbahn angesichts plötzlich auftretender Verkehrsgefahren sich häufig unzweckmässig oder falsch verhalten, insbesondere ihre Richtung plötzlich ändern. \ieil dies der Kraftfahrer in Rechnung stellen muss, ' ist
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vun mindestens 1 m zu lassen, damit nicht versits" in’ ein: ziger Schritt zum Zusaumenstoss führt (vgl RG VAR 1941 S 31 und S 80). Dass der Angeklagte mit dieser Sorgfalt nicht gefehren ist, stellt das Urteil ausdrücklich [est..
Nach allem bestcht der Schuldspruch wegen Lahrlässiger Tötung zu Recht. Er bedurfte nur insoweit einer Berichtigung, als der Angeklagte zugleich einer tateinheitlich begangenen Übertretung des § 7 Abs 5 StVO für schuldig befunden wurde. Denn § 7 Abs 3 enthält nur einen allgemeinen Hinweis auf die Pflichten des Kraftfohrers aber keinen festunrissenen Tatbestand und damit keine selbständige Strafrechtsnorn, euf @ie ein Schuldspruch gestützt werden könnte (vgl RG VAE 1942, 94). Inzoveit war daher die Verurteilung aus § 7 Abs 3 StVO, die ersichtlich auf das Strafmass ohne Einfluss ‚geblieben ist, in Vegfoll zu bringen.
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Auch die’ gegen die Anwendung des § 139 a StGB gerichte- .
te Sachrüge ist unbegründet.
Die Revision meint, das Urteil verkenne das Tatbestandsmerkmal der Flucht. Nachdcom der Angeklagte zunächst zur Versorgung ceinos Mitfahrers weggefahren sei, hätten zwar die späteren Handlungen des Angeklagten die Feststellung seiner Beteiligung am Unfall verhindern sollen, diese Verhinderung sei aber nicht mehr durch Flucht erfolgt. Die Revision will also offenbar geltend machen, dass sich die zweite Entfernung vom Unfallort und die Lüge gegenüber dem Polizeibeamten leäiglich als straflose Selbstbegüns tigung
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Der Strafkammer ist sber im ürgebnis beizupflichten. Sie sieht zwar die Einlassung des Angeklagten, er habe seinen vermeintlich schwerverletzten litfehrer zunächst versorgen: wollen, nicht als widerlegt an und erhebt aus diesen Grunde keinen Schuldvorwurf' wegen des Weiterfahrens, weilıder; 3 Angeklagte’sich hierdurch der Foststellung nicht Bang hen wollen. Die Schuld wirä jedoch darin erblickt,;: dass‘; der Angeklagte sich nach seiner nückkehr. pflichtwidrig nicht als der lahrer des Unfallfahrzeuges zu erkemnen. . gab, sondern sich alsbald wieder von dem Unfellort entfernte zu dem Zwecke, sich der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung en dem Unfall zu ‚entziehen. Ein Rechtsfehler ist in diesen Ausführungen nicht zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung kann Tahrerflucht nicht nur am Unfellort selbst, sondern such an einem anderen Ort begengen werden, den der Täter auf der, bisher entschulübaren, Teiterfehrt erreicht (vgl RG JW 1937, 2645; RG DR 1939, 1435). Die Strafburkeit nach § 139 a StCB ist also erst recht begründet, wenn sich der Täter, nachdem er sofort zum Unfellort zurück-
. gekehrt ist, ein zweites Kal entfernt, und zwar nunmehr in der
Absicht, sich den Feststellungen zu entziehen, Damit ist der
‚Angeklagte bewusst über dus liass dessen hinausgegengen; was "zur Versorgung seines: verletzten llitfahrers erforderlich war.
Der Sachverhalt ist ebenso zu beurteilen, wie der wiederholt in der Rechtsprechung erörterte Fall, dess der Täter sich von
der Unfallstelle entfernt, weil er tätliche Angriffe seitens der Beteiligten fürchtet. Auch hier hat das heichegericht zum.
Ausdruck gebracht, dass der Täter nicht mehr tun darf, als zur
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Beseitigung des Wotstands erforderlich ist (vgl RGSt 63,
18; RG DR 1939, 1435). Der Angeklagte war also verpflichtet, sofort zum Unfallort zurückzukehren, um hier dic “estetellungen zu ermöglichen. Ilur dann besteht eine solche Verpflichtung nicht, wenn der Täter erst nechträglich Xenntnis von den Unfr11 erlangt (vgl R@ VAE 1941, 205). Eier aber hat dor Ingseklagte den Unfell sofort bemerkt.
Mach allem musste die Revision erfolglos bleiben. Lediglich der üchuldspruch aus § 7 Abs 3 StVO war in !legfall zu bringen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
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Scharpenseel Baldus
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