Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 06.06.1951 – 4 StR 785/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Yanenıu des volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt und Notar Busso I nume aus ACEE: Ecbore:n dase;bst er mp 1897»
wegen Untreue u.2.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshcefs in der Sitzung om 17. Aprii 1952, an der teilgenormen nabenz
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engeis Bundesric'ıter Dr. Eülle Bundesrichter Dr. Augustir ais beisitzende nichter.
Bundesanwalı EEEEEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EM als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision des Angelilagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 6. Juni 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die nosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Devision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte im ralle VD - Dr. KB freigesprochen v:orden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, aufceheben. In diesen Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und _ntscheidung -— auch über die
Kosten des .\echtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
Von lechts wegen
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Der Angeklagte ist
a) im Faıl REM Grundsckvldtrisf) wegen Untreue.
b) im Feili Hg (Kavfgelder,) wegen Untreue in Taleinheit mit Unterschlagung und
c) im rall HE (Spertuch) wegen Untreue
zu einer Gesentstrafe von vier Lionaten Gefängnis und zu
Geldstrafen von 2000 D\; ecwie 2 mal 500 Nil, hilfsweise
für je 50 Di zu je einen Tag Gefängnis, vervrieilt vor-
den.
Im übrigen hat ihn das Lendgericht freigesprochen,
und zwar a) im Fall VW-Dr .Ke (Blancowechsel) von der Anklage wegen Untreue in Tateinheit nis Urkvrdenfil-
schung und e) im Fail Lußßp (Darlehen) von der Aniilage wegen Betrugs.
Der Angeiilagte hat diese urtscheidung angefochten. soweit auf seine Verurteilung erkannt worden ist. Er rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts sowie des Verfshrensreckts (Verletzung der Aufklürungspflickt).
Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil im Umfeng der Freisprechung angefochten, jedoch ihre Revision im Falle Lug zurückgenomren. In den nunmehr noch angefochtenen Falle TOR-IDr Te rüst sie die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Der tevision dcs Angel:lagten muss der Erfolg versagt werden. Dagegen ist der Revision der Staatserwalt-
schaft stattzugeben.
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I._Zur_ Revisicn des Angeklagten:
Zu den Fällen, in denen das Landgericht den Angsklagten rerurteiLlt hat, ist gegerüber den Ausführungen der Revision allgemein verenszuschicken:
Über die wirtschaftliche Lage des Angeklagten ergit: sich aus den an verschiedenen Steilen des Urteils getroffenen Feststellungen zuserrengefasst folgerdes:s Allerdings iag bei dem Angeklagten keine Übersckuldung or. da er Grundvermögen und scnstige verte besass, die seine Schuldenlast überstiegen. Jedoch geriet er irı Laufe des Jahres 1950 in ständig zunehmendem \\asse in eine zunächst angespannte und schliesslich ausgesprochen schwierige wirtschaftliche Lage. zer hatte 40 - 50 000 Tii bei dem Kraftfahrzeugneister Lei verloren und russte bereits im ilai 1950 den Invaliden Luß vum ein Teriehen ven 10 000 Di unter Zusage von 12% Zinsen bitten. Im Juni 1950 begannen die mit der Staatlichen Erfassungsgesellschaft ("Steg") getätigten Geschäfte, für die der Angeklagte 40 000 TI zur Verfügung stelite, um die bei Leim verıcrenen 40 - 50 000 2; wiederzueriengen; diese Geschäfte erwiesen sich als ein Fehlschlag; der Angeklagte büsste auch die weiteren 40 000 DI ein. Im Sommer 1950 wurde u.a. ein vcm Angeklagten ausgestellter Vechsel über 4 000 Di fällig, um dessen Verlängerung er sich bemühte. Der Wechsel über 10 000 LU, den der Angelilagte dem Invaliden Lug gegeben hatte und der an 20. August 1950 fäliig wurde, ging zu Protest; der angel:lagte bat Lu um Frist bis liitte Septenber 1950, kornte aber auch zu diesem Zeitpunkt nicht sahlen; er versprach Zahlung bis zum 20. Oktober 1950 und hielt diese Frist wieder-
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um nicht eir, so dass Ing an 25. Oktober 1950 eine Zuvangshypothek zu Lasten eines Grundstücks des Anzeklagten über rund i0 000 T!: eintragen liess. Bereits im Sommer 1950 stand der Ansscklasgte, um fäliige andere Wechsei einlösen zu Können, wegen des beabsichsigten Verkaufs seiner Grundstücke in Verhandlungen, die sich jedoch in die Länge zogen, so dass fiüssige \iittel fehlten, die er benötigte, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können. Infolgedessen schritt er zur Verwendung fremder Verrögenswerte, die ihn anvertraut waren. Schor im Sommer 1950 verpfündete der Anzeklagte, um einen Wechsel teilweise einlösen zu können und um im Übrigen dessen Verlängerung zu erreicker, einen Eigentümergrundschuldbrief, den ihm der Bauunternehmer RB eunvertraut hatte. Anfang Oktober 1950 sollten 5 500 Di durch “lechsel für die "Sg! - Geschäfte flüssig gemacht werden; hierfür verpfändete der Angeklagte das ihm anvertreute Sparbuch der Erbengemeinschaft Ei über mindestens 5 200 Di. Ausserdem verwendete er drei Wechsel der Trau IB über je 5 000 Ti für die "S@'-Geschäfte sowie zusserdem eigenmächtig die eingegangenen Kaufgelder der genannten Erbengemeinschaft im Betrage ven 15 000 DU zur beckung von Verbindlichkeiten und musste seinen Schvager 1 um einen Kredit in dieser Löhe bitten, um diese 15 000 DU zurückerstatten zu können. Im Herbst 1950 bat der Angeklagte den Dr. KOEEEEEEB von der TEEW-GmbH um 10 000 Di. Er erhielt daraufhin nach erfolgicsem Versuch, einen von Dr. KB über 10 000 Dil ausgesteilten Wechsel unterzubringen, Blancowechsel, die vereinbarungsgemäss nur mit insgesamt 10 000 T!i ausgefüllt werden sollten. Nachdem es dem Angeklagten gelungen war, einen von ihnen über
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5 000 D.i in Verkehr zu bringen. wurden abrederidrig ein zweiter über 20 000 T!i und nach dessen Rückgabe zwei Zrsatzwechsel über jo 10 CAC Ti statt mit 5 000 SI eusgefüllt. Es mag dahingestellt bleiben, cb die r!eststellungen des Landgerichts zur Versckuldung des Angcklagten erschöpfend sind. Scken die engeführten Tatsachen ergeben eindeutig, dass er sich durch seine für einen Rechtsanwalt und "otar ungewöhnlicken Ceschäfte in eine Lage gebracht hatte, aus der er schliesslich keinen Ausweg mehr wusste, und dass er icrrer neue Geldquellen zu erschliessen suchte, um die verhergegangenen eigenmächtigen Verwendungen fremder Verröcenswerte zu verdecken und auszugleichen. Offensichtlich fehl geht hiernach die Beheuptung der Revision, die Verzögensverhültnisse des Angelilagten seien "besonders gesund" gewesen. \enn ihm jederzeit ausreichende andere Geldquellen für die Geschäfte, auf die er sich eingelassen hat, zur Verfügung gestanden hätten, so wäre er nicht darauf angewieser fewesen, auf anvertraute fremde werte zurückzugreifen.
Der Eintritt eines lachteiis im Sinne des § 266 StGB kann in den drei Füllen, in denen der Angelilagte verurteilt worden ist, keinen Zweifel unterliesen, wenn man sich die dargestellte 7ntwicklung der wirtschaftlichen Lage des Angel:lagten vergegenvärtigt, mag auch keine Überschuldung vorgelecen haben. !lindestens lag eine Vermögersgeführdung der Berechtigten ver, in der ebenfalls ein Nachteil gefunden werden kann.
Dass der Angeklagte die veruntreuten \erte in ailen Fällen wieder herbeigeschafft tezw. erzetzt hat, so dass es nicht zu einer endgültigen Schädicung der Borechtizten
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gekormen ist, ändert nichts an äusseren Tatbestand der Untreue. Darin liegt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nur eine Wiedergutmachung des zugefügten Nachteils, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen war, wie es im angefochtenen Urteil auch geschehen ist. Tatsächlich hat der Angeklagte schliesslieh, um seine
. schwierige wirtschaftliche Lege zu beheben, seine hauptsächlichen Verr.ögensverte, nömlich den Grundbesitz, verkaufen müssen. | en \
Überdies würde die Verurteilung wegen Untreue selbst.
‘dann keinen rechtlichen -Bedenken begegnen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten im Jahre 1950 weniger verworren gevresen wären (vg1 16St. 73, 283 ££,
285 unten). Der Angel:lagte war. verpflichtet, die fremden .
Gelder und sonstigen Verte für die Berechtigten jeder-
zeit verfügbar bereit. zu halten. Darin, dass er zur je-. ‘
derzeitigen Aushändigung der anvertrauten Werte an die Berechtigten ausserstande wer, hat die Strafkamner öhne Rechtsirrtum einen Nachteil gefunden.
Nach der inneren Tatseite var zu eruägen, ob. der
Angeklagte auf Grund besonderer Umstände annehnen durfte und angenommen hat, die: ‚Berechtigten seien mit der vorübergehenden ‚Verwendung , der anvertrauten Verte durch ihn
einverstanden. Bei. dieser Prüfüng war davon ‚auszugehen, - dass an die Feststellung des. inneren Tatbestands. der
Untreue nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, an:
| der der Senat festhält, ‚strenge Anforderungen zu stellen sind., Das hat. jedoch das Lendgericht, wie die eingehende Würdigung des inneren Tatbestande erkennen lässt, nicht verkannt. “
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Soweit die Strafkamrer an verschiedenen Stellen der Urteilsgründe davon spricht, dass der Angeklagte etvas wissen "musste", hat sie, wie sich zweifelsfrei aus den Urteilszusermenhang ergibt, die richterliche Überzeugung davon gewonnen, dass er es auch tatsächlich gewusst "hat", äntsprechendes gilt für die Wendungen, dass der Angeklagte sich auf etwas nicht verlassen "konnte", dass er sich über etwas klar sein "musste", und dass er etwas nicht annehmen "konnte". Die Urteilsfeststellungen sind insoweit auch frei von \liderspruck.
Der Tatrichter hat sich nicht über die Abgrenzung des Vorsatzes von der Fahrlüssigkeit im Lechtsirrtun te- £unden. Wenn er dem Angel:lagten in den Strafzumessungsgründen seine Leichtgiäubigkeit und Leichtfertigteit zugute gehalten hat, so steht das keineswegs im Widerspruch mit der Feststellung des Vorsatzes in den einzelnen Untreuefällen. Auch ein Leichtgläubiger und Leichtfertige kann vorsätzlich handeln, wie keiner näheren Lerlerung bedarf. Die Feststellung des inneren Tatbestands. setzt . - entgegen der. Ansicht der Revision - keineswegs voraus, dass bei dem Täter kennzeichnende Tesenszüge vorliegen, die dio Aünahme derartiger Verfehlungen nahelegen. j
Die Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten an.dem bei den "S@g'-Geschiften zu erzielenden Gewinn sind - entgegen der Ansicht der Revision - frei von
Widerspruch. Überdies würde das Urteil auf einen etwaigen Widerspruch in diesen nebensächlichen Punkt nicht beruhen.
Im besonderen hat die Nachprüfung des Urteils in den einzelnen Fällen folgendes ergebens
1. Fall_ Rp (Srunäschuläbrigt)s
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Die Anvendung des § 266 StGB ist im angefochtenen Urteil einwandfrei begründet.
. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Strafkammer ein Treuverkültnis angenormen hat. Die Überlassung des Grundschuldbriefs war im Rehnen eines enwaltschaftlichen Auftrags mit rechtsgeschäftlichen Irhalt erfolgt. RE hatte dem Angekl agten die Verhandlungen mit der Firma Ro u. Tu ünertragen. Der Grundschuldbrief sollte als Sicherheit für die ersten Abzehlungen dienen, die Rep der Vertragsgegnerin zugesagt hatte, Den Angeklagten oblag es,. den Zahlungseingang zu überwachen. Die rechtlichen Beziehungen zwischen REBEER und den Angeklagten in Beziehung auf den Grundschuldbrief verloren auch nicht dadurch die Digenschaft eines Treuverhältnisses, dass ‘die ersten Zehlungen vereinbarungsgeräss eingingen, und der Brief aus der Haftung für die Gläubigerin frei wurde; er verblieb auf Grund des einheitlichen 'anweltsckeftlichen Auftrags, der für die strafrechtliche Würdigung, in seinen Vosen keine Änderung erfuhr, beim Angeklagten. Insoweit hat die Revision das angefochtene Urteil auch. selbst, nicht beanstandet.
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Den Nachteil des FA nat. das ‚Banagericht ohne, Rechtsirrtun ‚darin gefunden, dass. ‘der Angeklagte den Grundschuläbrie?. anderweit als Sicherheit aus der ‚Hand gegeben "hat, 'um ‚1000. D. geliehen zu erhalten, die er zur ' Verlängerung eines von ihn Eusgesteilten und von Bi ) akzeptierten Wechsels über 4000 Du benötigte. Der Grundschuläbrief stand sonach nicht jederzeit zur Verfügung
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BEER habe nach ‚seiner. ‚Aussage infolge der Verpfändung . anderseits feststellt, es’ "liege eine Kreditschädigung
‚sicht der Revision - Kein unlösbarer Widerspruch ‚gefun- ‚den 'werden.. Die ‚Beeinträchtigung. des Kredits des : ww j "Aurch eine’ derartige Verpfändung "liegt auch durchaus ‚nahe. Im Ergebnis ist übrigens dieser Gesichtspunkt ohne
‚bereits durch die Peststeliung getragen wird, dass der a Grundschuläbrief_ ‚nicht jederzeit: zur Aushäindigung an
Die Aushändigung des Briefs erfolgte an Tem, der jedoch an der Angeiegenheit persönlich unbeteiligt war und nur in seiner Zieenschaft als Gesch üftsführer des Keil auftrat. Die Übergabe an TED bedeutete demgemäss die Ausfolgung an K REED, da sich die Veitergabe von TREE en :: nach den Umständen des Falls von selbst verstand. Es geht sonach fehl, wenn die Revision darauf hinweist, dass gegen TH im Urteil nichts Nachteiliges festgestellt sei. Kch: in dessen
Hände der Grundschuldbrief kam und offensichtlich korren sollte, war aber eine zueifelhafte Persönlichleeit; das Urteil erwähnt ein gegen ihn enhängig geviordenes Strafverfahren wegen geverbsmässiger Hehlerei. Zs kann demnach keine widerspruchsvolle oder lückenhafte reststellung darin Gefunden werden, dass das Landgericht zu dem ürgebnis gelangt, der Grundschul dbrief sei einer unzuverlässigen Persönlichkeit gügeleitet worden.
Wenn die Strafkamner. einerseits davon. spricht, des Grundschuläbriefs” um seinen I Kredit gefü ürchtet, und
des 1} vor;. so kann auch. hierin. - entgegen. der An-
entscheidende: Bedeutung, da ‚die Annahne eines’ Wachteils.
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Die Wiederherbeischaffung des Briefs ist ven der Strafkammer zutreffend als Wiedergutrachung des zugefügten Nachteiis gewürdigt worden.
.... Pehl geht die Behauptung der Revision, RB sei an die Abmachung gebunden gewesen, dass der Grundschuldbrief nach der Zahlung der ersten ilaten bein ingeklagten bis zur : | Abdeckung der gesamten Schuld liegen bleiben scllte. Tim u hatte seine Verpflichtung zur Abführung der ersten Raten, 2 für die der Brief als Sicherheit dienen sollte, eingehal- “= ten. Das Papier war demgeräss von der liaftung im Verhältnis zur Firma ROW und a 1 freigeworden. Weder diese Firma noch der Angeklagte "hatte ein Recht . darauf, den REED den Brief ' länger. ‚vorzuenthalten..
Zum inneren Tatbestend hat das. ‚Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte das Einverständnis des RE mit der Verpfändung des Grundschuläbriefs nicht habe an-' nehmen können und sich der ‚Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst ‚gewesen sei. Diese ‚Feststellung. ist für . das Revisionsgericht bindend. 'Die'E Einlassung des Ange-
klagten, er habe mit dem Einverständnis ‚des Rau ge-
rechnet,. ‚da er seit Jahren ‚mit diesem! befreundet gewesen ‚gei und ihn; auch. seinerseits ?rüher ausgeholfen habe, ist in. diesem’ Zusammenhang vom “Setrichter. ‚bereite eingehend
An dem Urgeniio, zu ‚dem. ans Leiägericht gelangt : ist, würde sich ‚auch. dann. nichts ändern, wenn der ‚Ance- a klagte, wie er behauptet bat, ‚erfolglos, versucht. ‚haben = . sollte, sich vor der. Verpfändung. des ‚Grundschuläbriefs, mit RM in Verbindung zu ‚setzen. Diese, Tatsache könnte y eher gegen ihn ‚sprechen, - da aus. Ahr‘ geschlossen werden. _ \
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kann. dass sich der Angeklagte chne ausdrückliche SUStILLUng
des RER zu seinen Verhalten richt für berechtigt gehalten hat.
Kennzeichnerd ist übrigens, dass es der Angeklagte abgelehnt hat. die 1000 DI; zu dem erriihnten Zweck selbst zur Verfügung zu stellen, da er kein Vertrauen wehr zu Ic und I -enebt hat. Es bedarf l-einer niheren Darlegung, dass ein Anwalt. der solches -iisstrauen hegt, umsoweniger fremde werte für derartige Zwecke zugunsten unzurerlässiger ?erconen vorpfünden darf. Derüber ist sich der Angeklagte, wie die Urteilsgründe ergeben, euch richt im Zweifel fewesen. Das Lendfericht hat cusdriücklich festgestellt, dass er sich der Nachteilszufigung bevusst war.
Ob sich der Beschwerdeführer ausserden der Untcorschlagung schuldig geracht hat, kann auf sich beruken, da er durch die l’ichtanvendung des § 246 StGB nicht beschwert ist.
2.. Foll_FM (aufgelder): Die Anwendung der 35 266, 246, 73 StGB ist einwendfrei begründet,
Darin, dass der Angeklagte die 15 000 Tii Kaufgelder eigenmächtig für seine persönlichen Zwecke verwendete, hat das Landgericht zutreffend einen lHlachteil gefunden. Das Geld stand nicht jederzeit greifbar zur Auszaklung an die Erbengemeinschaft EB zur Verfügung. Fehl ceht die Ansicht der Ievision. es korme dareuf en, wann die Berechtigten das Geld ihrerseits benötigten. Tass Frau HD vis zum 5. Oictober 1950 verrcist ver urd errt en 15. Oktcber 1950 cine grössere Verpflichtung zu erfüllen
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hatte, ist für die strafrechtliche Beurtoilvng des Verhaltens des Angeklagten bedeutungslos. Des Urteil ist insoweit euch frei von Widerspruch.
Es kann dahingestellt bleiben, welcher Art die Geschäöfte waren, für dic das Geld vom Angeizlagten verwendet wurde. Die /Innekne der Lechtswidrigkeit wird nach der Eusseren Tatseite bereits durch die festgestellte Zicenmöchtigkeit, mit der er vorging, getragen.
Frau H@EEEM nat, vie die Strafkammer feststeilt, dem Angeklagten auch klar zu erkennen gegeben, dass sie in " jeden Falle vorher gefragt zu werden wünschte, wenn er ihre Gelder für sich verwenden wollte. Schen diese Feststellung trügt die Annahme des Bewusstseins der i!echtswidrigkeit.
2s konnt hinzu, dass der Frau HG, wie sie bei der Übergabe der drei Wechsel zum Ausdruck gebracht hatte, jedenfalls die Verwendung der Gelder für Geschäfte unerwünscht var, die mit den kreis un Leim Zusermenhang standen. Der Angeklagte hat entgegen dieser ausdrücklichen Weisung die Kaufgolder für Geschäfte, an denen Log. beteiligt war, verwendet.
Die Einlassung des Beschwerdeführere, er habe, als ständiger Rechtsberater der Prau HE und angesichts seiner freundschaftlichen Beziehungen zu dieser Familie das Minverständnis der Berechtigten annehnen dürfen, ‚und angenommen, ist bereits von Tatrichter gewürdigt worden mit den Ergebnis, dass diesen Vorbringen der Lrfolg versagt worden ist. Ein Rechtsirrtum ist hierbei nicht erkennbar. Dasselbe gilt für die Einlassung des Angeklagten, Frau Hi habe ihn bereits früher ausgel.olfen, und er
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habe deshalb annekzen dürfen, dass sie hierzu wiederum bereit sei, auch ctne eucdrücklich vorher gefragt zu werden.
Derin, dass der Beschwerdeführer bei seinem Schwager Som 15 000 T.: in Lreditwecge tescheffte, um die kaufgelder an die Lrbengereinschaft zurückerstatten zu könner, hat die Strafkamerer zutreffend nur eine \iedergutmackung des eingetretenen Nachteils erblickt. a hatte sich zwar, wie das Lendgericht feststellt. schon zur Kreditgerährung bereit erkıärt, bevor der Angerlagte die i5 000 Di eigenmrüchtig für sich verwendete; hierbei ist auch der Betrag von 15 000 Zi genannt worden, ohne dass eine feste Svrne vereinbart worden ist. Nie Feststellungen des Urteils sind insoweit -— entgegen dem Vorbringen der Xevision - frei von Yiderspruch. Aber selbst wenn dem Anzellagten die feste Zusage eines nredits in Höhe von 15 0090 DI erteilt worden wäre, so würde sich hierdurch am Üusseren Tatbestand der Untreue nichts ändern. Auch eine feste Kreditzusage von dritter Seite terechtigt nicht zur eigenrächtigen Verfügung über anvertraute Celder, sondern beerründet nur die loffnung, den zugefügten Nachteil wieder ausgleichen zu können. Der Matrichter hat sich insoweit durchweg an die Grundsätze gehalten, die in der lschtsprechung des Reichsgerichts entwickelt worden sind (FCSt 73, 283 ff, bes. 286 oben) und an denen der Senat festhält. Die Aussicht, den „chlbetrag im kreditwege auszugleichen, kenn - trotz der von der Revision hervorgehobenen Zntwickelung des bargeldlosen Verkehrs - der jederzeitigen Verfügbarl:eit der anvertrauten Gelder, wie sie im Falle der Aufbewahrung in
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bar oder bei Anlage auf einem Benkkonto gewihrleistst ist, rechtegrundsützlich richt gleichgeachtet werden. Dessen iss sich der Angelillagte, wie den Feststellungen des Tatrichters zu entnekren ist, berwmsst gewesen. Auch hier iassen die Urteilsgründe keinsn Tiderspruch erl:ennen.
Die gegenteiligen Ausführungen der Revision gehen fehl.
Wenn sich die Strafiiawner vom Verliegen des inneren Tatbestends der Urtreue Überzcugt hat, so begegnet das umsoweniger einen rechtlichen Bedenken, als nach der Lebenserfahrung angenorren werden muss, dass gerade ein Rechtsenvalt und Notar sich über die erundlegende Berufspflicht, sich der eigenmächtigen Verfügung über anvertraute Gelder zu enthalten, im klaren ist. ;
Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge, es liege eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, weil es der Tatrichter unterlassen habe, der Frage nachzugehen, ob tatsächlich Unstände hätten eintreten können, die die Kreditzusage des Schwasers TEE hätten hinfällig machen können, ist nach dem Dargeiegten unbeachtlich, da diese Beweisfrage strafrechtlich phne Bedeutung ist.
Es kommt hinzu, dass an dem Geldbetrag ninderjöhrige Erben mitbeteiligt waren. Die bei den Grundstücksverkäufen erzielten Erlöse waren, soweit sie auf die Kinder entfielen, wündelsicher anzulegen (§ 1642 Abs 1 BGB); das Vorrundschaftsgericht konnte eine ardere Anlage gestatten; nach Lage des Falls bedurfte es aber seiner Genehmigung, wenn on der Regelung des § 1642 Abs 1 BCB abctewichen werden sollte. Die vorrurdschaftsgerichtliche Genehmigung der
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Grundstückskavfrertröge entkielt keinesvregs zugleich
die Zustimrung des Gerichts zur Verwendung der Erıöse
in der vom Angeklagten bevirkten Weise. Die Gegenteiligen Ausführungen der nevicion sind rechktsirrig. Sclbst wenn man aber die vormundsckaftsgerichtliche Genehmigung zur Verwendung der Gelder "im betrieblichen Interesse" der Brauerei der Erbengereinschaft EB unterstellt - das Urteil enthält keine soiche Feststeliung -, so würde sich am Ergebnis nichts ändern, denn die Darlehensgewährung an den Angeklagten zur Begleichung seiner persönlichen Schulden lag keinesfalls "im tetrieblichen Interesse"
der Brauerei. Dass sich der Beschwerdeführer als Anwalt und zumal als Notar hierüber klar war, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum festgestellt.
3. Fell_ HR (Sparbuch): Die Anwendung des § 266 StGB iässt auch hier einen Rechtsirrtum erkennen»
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Die Annahne eines Treurerhältnisses begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Das Sparbuch war dem Angeklagten im Rahmen eines Auftrags mit rechtsgeschäftlichen In- . halt überlassen worden, und zwar mit der Weisung, die bereits eingegangenen und die noch eingehenden naufpreisbeträge auf das Sparbuch einzuzahlen. Insoweit sind auch hier von der Revision keine Zinwendungen erhoben worden.
Der Angeklagte hat das Sparbuch aus Anlass der Diskontierung eines Wechsels für die "S@p"-Ceschäfte eigenmächtig verpfändet. Darin hat das Landgericht ohne llechtsirrtum einen Nachteil gefunden, da das Buch infolge der eigenmächtigen liassnahre des Angel:lagten nicht jederzeit
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greifbar für die Erbengemeinschsft zur Verfiigung stend.
Ob Frau HB während dieser Zeit ortsatiesend var, u ist auch in diesem Fall rechtlich unerheblich.
Es kommt hinzu, dass Frau HE als sie die drei Wechsel zur Verfügung stellte, dem Angelilagten gegenüber zum Ausdruck: gebracht hatte, es sei ikr vnerwünscht, dass 1 das Geld für die Geschäfte mit Lei und dessen Ungebung verwendet werde. Der Angelllagte hat dieser klaren Weisung zuwider das Sparbuch aus Anlass der "S@p"-Gesch#fte, an denen Le beteiligt war, verpfündet. Dengegenüber kann er sich nicht darauf berufen, dass der unmittelbare Empfünger des Sparbuchs eine zuverlässige Persönlichkeit war, und dass sich der Angeklagte ausbedungen hat, das Buch dürfe nicht in andere Fände weitergegeben “ werden. Frau I kam es, wie der Totrichter festge- £ stellt hat, darauf an, dass die Vermögenswerte der £rbengeneinschaft nicht "im Zusammenhang" wit Leib Verwendung fanden.
Falis der Angeklagte den Geschäftsführer der Erbengemeinschaft Ip namens PM von seinen Vorhaben, das Sparbuch anderweit zu verpfänden, in Kenntnis gesetzt haben sollte - das Urteil lässt diese Frage offen -, so würde sich der Angeklagte hierauf nicht berufen können, da PB nach der Feststellung des Landgerichts jedenfalls keine Zustimmung zur Verpfändung erteilt hat. Auch insoweit ist den Ausführungen des Tatrichters beizutreten.
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Ohne ıtecktsirrtvur hat die Strafkerner naclı der inneren Tatseitve festgestelit,. dass der Angel:lacte das Finrerstind. nis der Freu Hi nit seinen Vorgeken richt hat ennehnen können und euch nicht angerormen hat (vgl oben), zumal aa die Verpfündung enlüsslich von Gesckiften in Zusarmenhang mit Leib bewir!:s wurde,
Das Landgericht hat allerdings, wie der Revision zu- . zugeben ist, in dicsen Falle die Fachteilszufüfung nach der ? inneren Tatseite nicht näher erörtert. Jedoch kann der Fest-; ' stellung, dass der Angeklagte euch hier vorsiützlich gehan- * 3% delt hat, besonders im Hinblick auf die eingehenden Ausführungen, die der Tatrichter im andern Falle TR (Kaufgeider) zu dieser Trace gemacht hat, unbedenklich das Erforderliche entnoxr.en werden. Die Urteilsgründe bieten, im Zusammenhang gewlirdigt, nach der Überzeugung des Senats volle Gewähr dafür. dass sich das Landgericht über die Anforderungen, die insoweit an den inneren Tatbestand der Untreue zu stellen sind, nicht in sechtsirrtun befunden hat,
..8 kommt auch in diesen Falie hinzu, dass die auf
dem Sparbuch angelegten Geldäbeträge zum Teil auf minder- . jährige lliiterben entfielen. Die Pflichtwidrigkeit des Ver- & haltens des Beschwerdeführers ist hier roch offensicht- “4 licher als in dem vorher behandelten Fall, da das Geld bereits auf einem Sparbuch, also in einer der mündelsiche- ', ren Anlage entsprechenden Weise angelegt war, mag auch das Buch - etwa wezen ungeteilter Erbengereinschaft - auf den Namen der Frau LM ausgestellt gewesen sein, wie die Revision behauptet.
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Ob der Angeklagte ausserden wegen Unterschlagung hätte verurteilt werden können, kenn auch in dieser Falle dehingestellt bleiben, da er durch die ichtanwendung des § 246 StGB nicht beschwert ist.
Zu_2 und 3_3
Die Angriffe, die die Revision gegen die Annahme von Tatrehrheit ricktet, l:önnen ebenfalls richt durchdringer. Das Landgericht hat keine zurerlässige Gewissheit gewinnen Können, ob der Angeklagte die \eufgelder und das Sparbuch auf Grund eines einkeitlicken, im voraus gefassten Gesamtvorsatses veruntreut hat, Es hat "zu Gunsten des Angelilagten" zwei selbständige Taten angenommen. -rsichtlich hätte die Strafkarrner im Lrgebnis eine höhere Strafe für anzemessen gehalten, wenn sie zu der Feststellung felarzt wäre, dass der 3eschwerdeführer von vornherein zur Veruntreuung sowohl der kaufgelder als auch des Sparbuchs entschlossen zetesen ist. Eine derartige Beurteilung der Strafwürdigiieit der Handlungsweise des Angeklagten begesnet keinen rechtlichen Bedenken, Tie Intsckeidung unterliegt insoweit nach Lage des Einzelfalls dem Ermessen des Tatrichters.
Die Revision des Angeklagten war sonach mit der aus § 473 StPO sich ergeberden Kostenfolge zu verwerfen.
II. Zur Revision der Staatsanveltschaft
(Fall Blanoowechsel TB-Nr Ki) :
Die von der Staatsanvaltschaft erhobene Sachrüge Ist begründet.
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Der Angeklagte hat auf seine Bitte von Tr.R iii, den Geschäftsführer der \-CntR, kreditweise drei Blercorechsel übergeben erkelten rit der Wweicung, sie höchstens nit inrsgesert 10 000 TiT auszufüllen. Ter Angelillaste kat ? dem Le@iiB Liervon einen uneusgefüllten „echsel aucgchänaigt, in den köchstens eine vechseisurre "on 5 000 TII ein-Gesetzt werden durfte, der jedoch tatsächlich alsdern rit 20 000 TiI ausgefüllt worden ist.
Der Angelilagte hat nach Üiiederherbeischaffung des erwähnten \cchsels von Tr. KCEEEEB zuf seine Bitte zwei neue Blancowechsel erhalten mit der Auflage, sic höchstens mit insgesamt 5 000 TUI auszufüllen. Lr hat, obwohl er von der auftra;swidrigen Ausfüllung des ersten Wechseis Xenntnis erlangt katte, dem LcWWMB auch diese beiden neuen Wechsel übergeben, die sodann mit je 10 000 DE eusgefüllt worden sind.
Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall mit einer in versckiedener Hinsicht nicht erschöpfenden Begründung freigesprochen, weil er nicht ervreislich gewollt oder auch nur damit gerechnet habe, dass Leim in die Blancowechsel kökere Betrüge aıs 5000 Di einsetzen werde.
Zur Übergabe des ersten wechsels an LeiEB hat die Strafkamner ausgeführt, der Angeklagte habe sich dahin eingelassen, dass er der: Lei gesagt habe, er solle in das Akzept den Betrag einsetzen, Zür den die T@p gut sei; diese Erklärung habe er jedoch abgegeben, als bereits 3 festgestanden habe, dass der Blancowechsel wegen eines R} Br Fornfehlers nicht umlauffühig gewesen sei. Diese Lin- ef
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lassung des Angeklagten ist mangels näherer Darlegung unverst&ändlich. Vern [eststcerd, dass der Wechsel wegen Formnengels nicht umlaufföhig war, so katte die TLinftgung der Wiechselsurme keinen erkennbaren Zweck. \lenn
aber der Wechsel umlauffihig war oder vom Angeklagten hierfür gehalten wurde, so stellt sich der unbestimmte Auftrag, den der Anceklagte dem Lei erteilt haben will, als eine Abweichung von der Teisung dar, die irn Dr. KR «um bei Übergabe der Blenco-Wechsel gegeben hatte. Schon durch diese Unklarheit wird den Urteil in Falle T@B-Dr. EEE acer Boden entzogen. Das Lendgericht wird den Sachverhalt in der neuen Hauptverhandlung insoweit ein- | gehend aufzuklären haben.
Es kann im tibrigen dahingestellt bleiben, ot die Verneinung des bestimmten Vorsatzes rechtlich einwandfrei begründet ist. keinesfalls kann nach der Sachlage die Begründung genügen, mit der die Strafkarner den bedingten Vorsatz verneint bat, insbesondere aus folgenden Gründens Als der Angeklagte dem Lei die beiden letzten Wechsel übergab, war ihm nach der Feststellung des Lendgerichts bereits bekannt, dass unmittelbar vorher der an Ic _ übergebene erste Wechsel statt mit 5 000 DIE mit 20 000 DM ausgefüllt worden war. Der Angeklagte hat in seinen an den Zeugen Warschau gerichteten Schreiben, in den er den Austausch des Wechsels ankündigte, ausdrücklich den Betrag . von 20 000 Lil genennt. Unterstellt man, dass die Ausfül- | lung des ersten Wechsels mit einer zu hohen Surme nicht. im Einvernehren mit dem Angeklagten gescheten ist, so war ihm jedenfalls die Unzuverlüssigkeit des LM in dieser Angelegenheit nunmehr bekannt. Er wusste, wenn er 1
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aberrzals Blanco-Vechsel übergab, nach der Lebenserfahrung
derit rechnen, dass diese wiederun rmissbräucklick verwendet: !
wurden. Diesen Gesichtspunkt, den die Revision der Staatsenwaltschaft hervorkebt und der sich bei der Beurteilung
des Tatbestands ohne weiteres aufdrängt, hat die Strafkanner A
nicht näher erörtert. Dazu bestand umsonmehr Veranlassung,
eis der Angeklagte nach den Feststellungen dcs Lendcerichts E,
ohnehin Grund dazu katte, dem Ic zu risstrauen. Er hatte bei ihn, wie eingangs erwähnt, 40 - 50 000 Di verloren. Seit Herbst 1949 erfolgten gegen Leib: vie der Angeklagte wusste, Trucktlose Zwangsvollstreclungen. In
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Geld mehr zur Verfügung stelle, da un seine Verspre-
chungen nicht eingehalten habe. Im Scrner 1950 hatte der Angeklagte zu Ich !:ein Vertrauen wehr und lehnte es erneut ab, ibm selbst Geld zu geben. Das Lendgericht benerkt an einer Stelle der Urteilsgründe ausdrücklich, der Angeklagte habe die Unzuverlässigkeit und das unsolide Geschäftsgebahren des LM zur Genüge kennengelernt gehabt.
Es konmt hinzu, dass der Angeklagte in seinen an den
Zeugen TEE gerichteten Schreiben von einem "Untausch"
des Blanco-WVechsels über 20 000 Dü sprach. Das kann nach dem Urteilszusammenhang - jedenfalls ohne nähere Darlegung gegenteiliger Gesichtspunkte — nur dahin verstanden werden, dass der wegen Forafehlers umlaufunfthige Wechsel über 20 000 Dli gegen einen umlauffähigen Wechsel über dieselbe Summe oder mekrere unlauffähige wechsel über insgesamt 20 000 Dü ausgetauscht werden sollte. Anders konnte diese Mitteilung insbesondere von TB an den sie
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gerichtet war, nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht aufgefasst werden. Auch mit diesen Gesichtspunkt, der einer Erörterung bedurfte, hat sich die Strefkamner nicht auseinandergesetzt.
Der Angeklagte hat sich zu der auffetlenden Tatsache, dass er dem Lei eine Aufsteilung seiner zu begleichenden Schulden mit einen Gesamtbetrag von 21 000 oder 23 000° Di! mitgab, dahin eingelassen, es hätten zum Teil andere Geldqueilen zur Begleichung dieser Verbindlickkeiten verwendet werden sollen. In diesem Zusammerhang hätte es der Aufklärung bedurft, welche Schuldposten auf der Aufstellung vermerkt waren, welche anderweitige Deckung dem Angeklagten bezw. Ic zur Verfügung stand, und auf welche Weise die Verbindlichkeiten. besonders die über 5 000 Di hinausgeherden, tatsächlich beglichen worden sind. Das Landgericht durfte die Einlassung des Angeklagten "nicht ohne nähere rörterung dieser Fragen hinnehmen.
Weiterhin fällt auf, dass der Angeklagte den Dr. ] EEEEB im zweiten Falle um 2 Blancowechsel bat und dem Le deide echsel mitgab, obwohl feststeht, dass nach Lage des Falls ein wechsel genügt hätte, da der Betrag von 5 000 DII nach !iassgabe der Auskunft über die Kreditwürdigkeit der WMCrbH nicht zu hoch war. Das Landgericht wird auch diesen Gesichtspurkt zu würdigen haben. .
Schliesslich erhebt sich die Frage, warum der Angeklagte die Blancowechsel - zumal im Einblick auf die ihn bekannte Unzuverlässigkeit des Ic - nicht vor der Übergabe an diesen selbst ausgefüllt hat. Auf die vorherige Klarstellung der Höhe der Zinsen und Kosten kenn
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es nicht ergekormen sein;senn die Wechsel nicht als solche den Gläubigern in Zahlung gegeben, sondern zur Beschaffung "IE von Geld bei Banken oder dergl. verwendet werden sollten, E Auch insoweit lassen die Urteilsgründe die Erörterung eines gegen den Angeklagten sprechenden Umstands vermissen. AR
Nimmt man hinzu, dass der Angeklagte kein geschäfts- . . Bw: ungewendter Ienn, sondern ein Rechtsanwalt und Notar im E: Alter von 53 Jehren war, der überdies ersichtlich über eine % ‚ ungewöhnliche Irfehrung in WTechselgeschäften verfügte, und Y R- “dass er, nachden die Polizei verständigt worden war, unter durchaus ungewöhnlichen Unständen auf einer nächtlichen r Fahrt die Angelegenheit ins Reine zu brirgen suchte, woraus auf sein Schuldbewusstsein geschlossen werden kann, so lässt sich nicht ausschliessen, dass dem Lendgericht auf Grund einer neuen Hauptverhandlung nach erschöp?ender Aufklärung aller erörterten Gesichtspunkte die belastenden ; Aussagen der Zeugen Ich und KB in anderen Licht erscheinen werden.
Die wückenhafte Beweiswürdigung stellt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung einen sachlich- : rechtlichen -Iangel dar. Dieser muss zur Aufhebung des Urteils im Falle TM-Dr KOMME führen. Die Revision der 3 Staatsanwaltschaft erschöpft sich keineswegs in einem An- >
griff gegen bindende tatsächliche Annahren der Strafkamner.:3
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In dem Verhalten des Angeklagten wird, sofern der Tat-ıJ richter zur Schuldfeststellung gelangt, eine Untreue zu "5 Br. finden sein.
Die neue Verhandlung wird Gelegenheit bieten, das "Verhalten des Angeklagten bei der Weitergabe des ersten Wechsels und der beiden letzten Wechsel an Lei erneut "zu prüfen. Gelengt es bezüglich der letzten Wechsel zur
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Schuiäfeststellung, sc vird gegebenenfails auch die Aushändigung des ersten Wechseis an Leib eine anderz strafrechtlicke Würdigung erfahren.
Ausserder wird der Sachverhait unter den rechtlichen Gesichtspunkt der Blarkettfälschung (8 267 StCB) zu prüfen sein.
Möglicherweise kann sich der Angeklagte auch eines Betrugs zun Tachteil des Dr sa vezır. der p-CuibH schuldig gemacht haben, sofern er sich die Blancowechsel von vornherein rit dem insgeleinen Vorhaben, sie missbräuchlich zu verwenden, verschafft hat (IG JiT 1936, 3002, 38). Hierbei wird namentlich zu beachten sein, dass der Angeklagte dem Dr CE von den ersten missbrüuchlich ausgefüllten Wechsel nur den Kopf (mit dem Akzeptvermerk) zurückgegeben hat.
Auch in der Begebung eines abredewidrig ausgefüllten Blancowechsels kann gegebenenfalls ein Betrug zum Wachteil des Akzeptanten gefunden werden (EGSt 51, 166 f).
Die Entscheidung entspricht im Falle TEP-Dr .KEREnEEEED dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Groß _ Hörchner Zngels Hülle Dr. Augustin