Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 05.06.1951 – 4 StR 628/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

4a anf 2m

heleue‘ e n n ce FW

In der Strafsache gegen .

1.) den \lohproduktenhndlcr Richard C EB, -;evoren arı ED 1912 :: -Umm (OUT )

2.) dessen .hefreu Hildsgerd C NED co. ED @:. zeborsn zu Ep 1921 in Sen (GERD IR

beide wohnhe?t in mumuminmmmmmunp, ' -

wesen Hehlerci u.a.

hrt der 4. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Avril 1952, an der teilgenormmen haben:

Senntsprüisident Dr. Gro3 als Vorsitzender, Bunde;:richtsr Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt! ' als Vertreter der Buhdesanvaltpghaft, -

Justizang estellter u - j als Urtundsbeanter der Geschäftsstelle,

° tür Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklasten ge;en das Urteil des Landgerichts in ıssen vom 5. Juni 1951 werden verworfen.

Jeder An;eklaste trügt die Kosten seines \lechtrmittels. . Von techts wegen

2 - 19

Grände:

Der Ansiıilagte Richart CE ist unt:r Freisvec!: ı; im übri,;on.. zen Jdehlserei an Stelle einer cn-sich verwirkten Gelinznisstrafe von einem Monct zu 300 2.1 Gelidstrefe und we;en Srv:erhs von Altmetall von einem lLiinderjährigen (Verschen z2;ea § 5 5, 16 äbe 1 Zi2L 4 des Gesatzes \her den Verkehr ait unedlen Hetalicna) zu einer weiteren Geldstrafe von 50 Dil, hilfsweise fünf Tayen Gefngnis, die An;etlayta {lldegard CB ezcn Yeihilfe zur Hehlerci an Stelle einer en sich verirkten »efüngnisstrafe von 14 YTasen zu 140 Du Gelästr.fe verurteilt voruen. . on

Cegen diosco Entscheidung haben beide An;exlagten ohne Beschrän'tun; Revision eingelegt. Sie rüsen die Verletzung des sachlichen Strafrechts. “enn auch die Beschwerdeführer ‘reine bestinmten Revisionsamträse g0- st3l1l*+ und die Sachrüge nur insoweit nüher bozrindet haben, als sie ween dellerei bezw. wesen Beihilfe hierzu verurteilt worden sind, so hat. doch. des Urteil als in vollem Umfang engefochten zu "gelten (nest 56, 225).

Etage, BR “ Den Revisionen muss seroch der Srfolg, veraagt ver-

”». .

2 EEE ze hr BE . Dre > Ehne Hechtoirrtum hat das‘ Landgericht ‚In dem Erwerb der kupfernen Heizschlange eine’ Hehlerei des Angeklagten Richard OWEEEB zefunden und die Ehefrau | vegen

Seihilfe zu dieser Straftat vor teilt. . ur Die im angefochtenen Unter. singengs getroffene knappe Feststellung, 3ichard habe von seiner „he-

... ur ” ‘ : s aeg . ı. R Es, ’ L > - s “ N ot

nn

_« s

ee ee rl, > rn nun Zn,

vIZn8

N. RAU KR: REN s

L 2

Pe

v N“ ve

ziff 4 des erwähnten Ganstnen. gefunden hats‘

‚gen Rechtsprechun; zu § 59 StGB aus betrechtet, zu bean-

zrau "den Sıchvernalt des Änkaufs" erfuhren, hut lıs Leacsericht an späterer Stolle der Urteils;;ründe nach ein;ehender Darlezunz der Umstiinde, dic für die Dös;liubi,keit der vhefrau sprechen, dahin ergänzt, dnss dem „smann CE, bevor er Gen ınkauf der leizschlange billisgte, durch seine shefrcu von allen dicosen „inzel.- heiten dcs Snchverhslts in Kenntnis gesetzt “orden sei, Der innere Tatbest:nd der Ilehlerei bezir. der Beihilfe hierzu ist -— ent ;ss;2n der Zasicht der Revisionen - Gen Urteilsgründen ausrsichend zu entnehmen.

vie weiteren Ausführungen der Besch‘.crdeführer richtan sich ze,;en Cie tetrichterliche Seweicevrüirdi;un; und sind deshalb unbeschtlich (§ 337 StPO).

Die Hichtan.endung der §§ 1, 5, 16 Ziff 1 und 4 des Gesetzes über Gen Verkehr mit unedlen lietallen kann zuf sich beruhen, da die Anzeirlagten hierdurch nicht beschwert sind:

2. 208 angefochtene Urteil begegnet im irgobnie auch insoweit keinem äurchgreifenden rechtlichen, 3eden:en,

als das Landgericht in dem weiteren rverb einer ! ilei- <E nen lienge Kupferrohr von dem länder jührigen ' b ein A Vergehen des Angeklagten. Richard 6 ‚gegen § 5, 16 "

Die Ausführung en der Strafkenner zun. inneren Tatbestand würden allerdings, von der Grundla;e der bisheri-

stenden sein. Zwar führt das Landgericht aus, "ie ilinderjährigkeit des Veräusserers sei für den .n;eillagten ticherd CO er’cennber ;e.:esen, de es sich um einen schnüchtigen üdonschen handle, der nicht übernormal entiicielt sci

24

# 4

. BA 7

Y)

Le 3

Wr

$

v

. EEE Zr zur. > ec

SET:

r N SREN TRINE

N

ne R BE 55

. Pr 7 ne

ol 15

und dem aan „ins Sid _ejÜbriskeit onnce .eiterss unsehe „za Ist sinnzen’sc die Teststellun; zu entnehien, a>ss Richird CM dic Liinderjährigkeit dos Verlussevers auch tatsächlich erkannt hat, An anderer Stelle

des Urteils ist jedoch dargelegt worden, die ’ihefrau CHE habe sich dshin ein;selcasen, sie hause den Verzu.,serer [ir ‘ner 15 d.ure alt gehalten und iur Alemann habe ihr erklärt, sie \önns von Über 18 Jahre alten Personen -ıetnll er.'erben, da diese vollj'hriL,; seien. Angesichts dieses als unvwiderlegbar bezeichneten Vertci-Gdigungsvorbrin ;ens Cer Jheirzu CO ':; itte das Lanügericht - auf 6er Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zu 3 59 StCB - .larstellen wüssen, ob äie von Zicherä CE ze,;sniner seiner :!hefrau abje; ‚ebene rlläruns. iner 18 Jahre alte !crsonen hätten als volljühris zu „elten, seinar ei ;enen Jberzeugung entsyrach und ob er ven Veriusserer Tlir bereits 18 Jahre elt hielt. ?Talls älose beiden Pr..;en zu bejahen wi Üören, vürde sich ticherd CM ch ar bisherigen stechts ‚rcchung in einem vom Str ./richter zu beachtenden , ‚ausserstre. ‚frechtlichen Ir:tun beiunden haben (vgl Olshauscen 12. aufl

§ 59 Anm 0 15 \bs 3 und d.d.engef. J; da der Bezriit der . inderjlhrigseit den bürg ;erliohen ‘Recht entiehnt ist

„aest 35, 37, 8). SET Reel

Jedoch ist durch FR z ndue iprehtun. des "Bun-Gesgerichtsbofs zu § 59 StCB,, die mit dem 32 »schl.1ss des ‚Grossen Sen:ts Zir Str.lsachen vom 18. ‚Hirz 1952 (63 + 2/51) ein;zeleitet ordon ist, die herkö ;siliche und von Sschrifttun bersie,;on abgelehnte Unterscheidung wi schen Stragroohtlehen und susserstrafroehtlichen Irr-

* « . x > a -

x x x 28 m nd

..

« - ‚+

bus «vP,» abea Stloc. Der iugaere Tntb.»trad ist vieiehr urlee cc. Conichteyenkt zu prüfen, oh bei dem „n-L2sten ela Jatbes-tradsirrtwi oder ein Verbot.irrtun

ern der An,tlaste lichard CB der Uns .1-

IR ke) mn

ter des Veriusserers zeirrt hat, komnts ein Irrtun über De } ‘

3 ein Tatbestandsmerkmal in 3etracht.

Bsji der zaiteren !r.ıge jedoch, ob cer . ng2ilı,502 irrtümlich anzenomacn hat, der Begril? der .!inderj/hri,;- keit im Sinne des 5 5 sa0 bestimme sich nach der Str T- aundigkeit (8 1 RICE) md nicht nach der bürzerlichrechtlichen Volljüari keit, es sei also erlaubt, von einer über 15 Jcure alten ?orson Altmer:11 zu er. erben »rnleit es sich um ciaen Verbotsirrtum in inne der nmer Nocnts;rechun.; des Bundesgerichsshofs. La Sereicas des Verbotsirrtuns zenüst es nach Cem er:"haben ezchluss cs Crossen Senats, dass der inzeklagte das Ver-Yosenvein, dos rechtlich Unerlaubte der Tut zarıntc oder bei gehöriszer \nspormnung seines Gewissens bezw. bei zu: miıtbarer -riwuligzun,; erkennen !ronnte. Lic,t diase Voraussetzung vor, so steht der Verbotsirrtum der str- frechtiichen !Ihndung nicht entg2 ;en.

.

N Im vorlie,;enden Fall var der etwaiye Irrtum über das Verbot des Trrrerbs von einem Veräusserer im Alter zwischen 18 und 21 Jahren für den Angeklagten Richors CO ersichtlich verneidbar. Der Basch ;erdeführer. ist von Haus aus Schlo' ser, betätigte sich zur Tatzeit als tohproduktenh''nöler, besass als solcher den „ondergze-

-6-

scbeschein wrü befiuste sich auch -— caa;leich one bosondera Senehmizung -— mit dem gewv2rblichen An- und Verkauf von uısdlen \irtallen. ss vor iha ausesichts Slesor Berulstitigseit oüne eiteres ‚zuzunutsn, “ass

er zich, bsvor er 'ltmatall von ju, endliche en Psrsonen ankaufte, Geänten derönoer machte und !irkundiza,;m darüber cinzo;, .er als Linderjähri ;er im Sinae des

8 5 aa0 anzuschen ist. Siner onderrieitizen tatrichterlichen Wwfilärun; bedurfte es insoweit nicht, “da den Urtzilsgrinden das ‘irforderliche zu entnehmen ist. Sollte sich Richard Ca, wie unterstellt ‚'erden naz, in einen Irrtum über d:s Verbotensein seines Verhaltens be-Zunden haben, so ist ium die Tat- dennoch vor: eribar.

x a 20

Ps mt, 2 Sen

,

Darauf, ob der Ani: sklagte Richard CU an Verdusserer für über 13 Jahre :alt gehalteh, hat, konnt es sonach nicht an. Dass er ihn etwa für über 21 Johre alt gehalten hebe, schcidet aus, "ie der Urteilszusa.menhang

aueifelsfrei r'scnnen ” Hast. ' “ “ x ı >» DR \ zei

“ Kr we Rx “ Im ürgebnis erweist sich: ade; fe Verurteilung des

Angeklasten Nichard CORE auch in diesen Falle als beu. . BL, £ > 3 sr’indet. EEG RR Be: un Rt EEE Ri % “r ’ ” Due EN Z Zu AN "er ER 7 \ “ Be Zu einer 'arn&seigung der: johnnen ‚Sehr! ’gering benesse- Be; ‚nen Gelästrafe. von, 50 Srkehn. nach‘ ‚Lage, des. Falls, die ad- ,.%4 . vrth veichende „ürdigung,' die’ der! "innere: ‚Pe, ‚tbestand im. ‚Ver- . a ru" Der se BG. hi ältnis zur tatrichterlichen' Feststellung erfährt, offen- "sichtlich keine Ver onlansung bieten;, ‚Deshalb bedurf es such nicht der, Aufhebüng ‚äse. anche, EzEBRE Ze 7) > ’ . = wurst, . zn. A 2; FE x Bye 3% RE 1% \ + .’ x L> s ’ 8 8. Be >’ < ‘ REN x, £ : % CH es ve : ve. 4 yon \. un \ 3: «i 4 u mr ri %, j “ : Ir Ri - E3 %

Art 2

27

Par: . =

ARE r

P

070 x Rn B s

mai

Di Tichtonvendun; Ges § 259 StGB und der SS 1. ıa :

2alif ı des Gosctzes "ber den Verkehr mit unedlen !letal- ’

Re Es

. - . 6% icon kann auch in diesem Falle auf sich berullen, dn der Be angeklasto hierdurch nicht beschwert ist. 2

gen

Nie Rsvisionen beider Angeklagten vw. ren nach alle- . dem mit der zus § 473 .35t?0 sich er ;cbenden Kostenfoise als unbegründet zu ver..crfen, »

‘ -

..

Groß . Hörchner . a sels R Yülle Ir, usustin

Ri * “ . ” » F . ‘ x ea Ri > ‘ . x R , * „> » I son t : ‘ . e R ’ . j i BR & BR ı 2 , y . ’ ‘ « ‚ EL} s s - s Ss „N r3 ’ . en , > ar ” ‘» * “ . £ > hen tn» { F Du} t > Rt we hr sr ” “ ü : . NY vo. , , ” « . “ . . “ Fi v0 B ’ .. .. or > x .. D 27, . y - ‘ N ann. 4 4, er yet ALBN er “ vw.’ Dr . % wyt I 7 “ oo. “ „.e.. . % uno, Br r R io. . « “4 x v d EN) sc r N, “r ı nen x sr s% ”. . x‘, Y y RE; IN . i ‘ . ‘ > N 64 .’ var w “. ı wer re rn >; va AND } iR ’ ? 2‘, » v a. s i Soı » " F ” $° PC Da es, “ v “ ® a. &; E; . : Pas . u r ” rm Ei} ’ . “ For % ” 23° EEE g "Tone ‘ ’ tr : re RER BE . 0% u. r £% R ERS Den zw... N * u. “r Due Sn Ze CZ zur ° x GE GER eu... x nr “ : N > 2 u .‘ TEN 8x * FR 0 N ER P TS .. DEE 5 Zu 1.2 ‘ s ur SZ x x . ? Ä ' . ES De ’ v “ * ’ : » - PR . . s . »