Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 25.05.1951 – 1 StR 869/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u
»
ey: 1_StR_869/51 4
Im Namen des Volkes . 2332 072
In der Strafsache gegen den Stuindrucker Richard WED zus FEB. dort geboren ’an . ID EB,
wegen Lendfriedensbruchs
het der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. iärz 1952, an der teilgenomuen habens
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. ?eetz j BEE Bundesrichter Hantel } ‘ Bundesrichter Glanzmann . . .] Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEEEB ; als Vertreter der Bundesanwaltschaft, : Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Zür Recht erkannt: . . &
Auf’ die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts lürnberg-Fürth
vom 25. Mai 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten | des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurück- ' verwiesen.
. !
Von Rechts wegen
« “ Fat « zu,
- 2 - Gründesz
Am 10. ütovember 1938 wurden die männlichen jüdischen Ein.:ohner von FEB auf Parteibefehl aus ihren Wohnungen geholt, in eifen Saal gebracht, dort festgehalten und später teils entlassen, teils in Konzentrationslager- verbracht. Der Angeklagte hat als SA-Rottenführer den jüdischen Einwohner Wi@® pefehlsgemäss aus der Wohnung in den Saal gebracht und dort andern SA-ingehörigen übergeben. ‘Nach einiger Zeit trat er im Saal auf Wi@® zu und schnitt ihm mit den orten: "Jetzt kommen Deine Kommunistenlocken herunter" einen erheblichen Teil der Haare ab. Soweit Teil-. nehme em Lendfriedensbruch und Beihilfe zur Freiheitsbereubung in Betracht kommt, ist der Angeklagte freigesprochen, ij: übrigen (§ 223 StGB) ist das Verfahren eingestellt. Die - Revision der Staatsanwaltschaft hat ärfolg.
l. Das Landgericht lässt es offen, ob die Anwesenheit von Polizeibeamten oder die polizeiliche Billigung des Festhaltens der Juden im Saal die Annahme rechtlich ausschloss, dass die dort zusammengerotteten SA-Angehörigen eine Henschenmenge im Sinne des § 125 StGB bilden konnten. Dazu kann auf das Urteil 1 StR 529/51 vom 4. März 1952, das denselben Sachverhalt und eine Intscheidung desselben Gerichts betrifft, in diesem Punkt und auch allgemein verwiesen werden,
Das Landg.richt verneint die Öffentlichkeit der Zusamnenrottung, gestützt auf zutreffende Rechtsgrundsätze und auf tatrichterliche Feststellungen, die der Nachprüfung . durch das Revisionsgericht für sich allein entzogen wären, wenn sie nicht mit entgegenstehenden, gerichtskundigen Tat-
sachen für das Revisionsgericht vorläufig unvereinbar wären. '
#v
Som ı SER © Se me Arm Sera TREE RE Tr
- 3.
Das Lendgericht stellt in der vorliegenden Sache in tat- ” sächlicher Beziehung fest, ausser den in den Saal kommandierten SA-Angehörigen habe kein anderer SaA-Angehöriger | Zutritt gehabt. Ein Zuzug von Gesinnungsfreunden sei eusgeschlossen gewiesen. Diese Feststellung ist unvereinbar mit der desselben Gerichts zur selben Sachlage in
dem Urteil 1115 KLs 297/49 vom 3. November 1950 in der Strefseche gegen KB vnd Schw, der SA-Sturmbannführer Sch habe aus eigenem Antrieb und unkommandiert Zutritt zum Saal gehabt. Welche rechtliche Bedeutung dieser Umstend haben kann, ist in 1 StR 529/51 erörtertz; darauf wird verwiesen. Zvar war es Pflicht des Lenägerichts, den Sachverhalt in der gegenwärtigen Hauptverhandlung, auf der das Urteil gegen den Angeklagten
BB deruht und allein zu beruhen hat, gemäss dem Seweiser;ebnis in dieser Hauptverhandlung festzustellen, Dabei konnte das Landgericht nach pflichtgemässer Beweiswürdigung (§ 261 StPO) unter Umständen zu Feststellungen gelangen, die denjenigen in einer. früheren Wauptverliandlung über . denselben Hergang teilweise widersprechen, Die Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens in Verbindung mit der jeweiligen Beweislage nötigen dazu, ‘dies anzuerkennen. Das hinderte das Landgericht aber nicht, bevor
es ab::eichende Feststellungen über diesen in FEW sonst nicht verzeichneten Vorgang traf, sich mit eigenen gegenteiligen Feststellungen, die noch nicht lange zurücklagen und die es unter demselben Vorsitzenden getroffen hatte, euseinenderzusetzen,. Das Revisionsgericht, dem beide Urteile zugleich zur Prüfung vorliegen und das von beiden amtlich Kenntnis zu nelmen hat, kann an der gerichtskun-
-4-
digen Tatsache so unvereinbarerFeststellungen nicht voräbergeleen. Die rechtliche Beurteilung nötigte zur erschöyfenden Erörterung und Behebung des Unvereinbaren. Das Urteil setzt sich mit jener gegenteiligen Feststellung nicht auseinander; es erwähnt sie überhaupt nicht. Daraus ergibt sich die Liöglichkeit des Rechtsfehlers nicht erschöpfender Sachbehandlung und der darauf beruhenden rechtsirrigen Nichtanwendung des § 125 StGB. Das Landgericht wird den wirklichen Hergang aufklären müssen, und zwar unter Berücksichtigung der in 1 StR 529/51 erörterten Rechtsgrundsätze, bevor es darüber entscheidet, ob sich ein Lenäfriedensbruch ereignet hat, an dem sich der Angeklagte durch das Haarabschneiden tätlich beteili;t hätte (§ 125 Abs 2 StB).
Het eine öffentliche Zusammenrottung stattgefunden, so würde der Angeklagte nicht dadurch entlastet, dass er sich schon au Vormittag wieder aus dem Saal entfernt hat. Schon in seinem eigenen Verhalten (Haarabschneiden) lag Gewalt gegen eine Person, Ungeprüft ist aber auch, ob endere Teilnehmer an der Zusammenrottung in seiner Gegenwart Gewelt gegen Personen oder Sachen geübt haben. Nach den zeitlichen Feststellungen des Landgerichts in den Fällen KPD und Sch@b liegt das nahe. Nach der stän-. digen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist Teilnehmer eines Lanäfriedensbruchs, wer sich der lienge in dem Be- ' wusstsein anschliesst, sich in einer zusammengerotteten iienge zu befinden, welche gegen Personen oder Sachen Gevalttätigkeiten begeht, verbunden mit dem Willen, in dieser Menge ‘und als ein Teil derselben zu bleiben, RGSt 55, 248, ohne dass es für die Teilnahme nach § 125 Abs 1 darauf ankomnt, ob die ilenge gerade während seiner Beteiligung solche Gewalt übt, RGSt 54, 85. Indessen ginge die Teilnahme em Landfriedensbruch nach § 125 Abs 1 in der Täterschaft nach Abs 2 auf. Die Trage hat aber für die Straf-
me enge
x =
2 Dee
PEAR ERS En
ES OEN EEARLURT 20, 662
zumessung Bedeutung»
oo. RAN BRAFE Er j sy ” 5 " rn wa
euer
. Fr}
_5_
2. Die Rechtsgrundsätze für die Beurteilung der Teilnehme an den Freiheitsberaubungen sind in der Entscheidung 1 Str 529/51 dargelegt. Sie gelten auch für den Angeklagten VWeiß..
Den Ausführungen des Landgerichts zum § 232 StGB (Verfolgbarkeit der einfachen Körperverletzung ohne Strafantrag) ist beizutreten. Ob Art 2 des bayer.Gesetzes Nr 22 eingreift, ist nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung und gemäss der Entscheidung 1 StR 529/51 vom heutigen Tage zu beurteilen. Im übrigen hat der Angeklagte dem Nisshandelten nicht "die Haare geschnitten", sondern er hat ihm einen Teil des Haupthaares in erniedrigender Weise abgeschnitten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Richter j Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch