Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 10.05.1951 – 4 StR 180/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
m
wegen schweren Raubes, schweren Diebstahls
7 nn Name n des Volkes
In der Strafsache nn gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Tadeus F ,
geboren on ER 1917 in Kg. Kreis Tu,
.n dieser Sache in Untersuchungshaft,
jersuchten. schweren Diebstahls und Beamtenndtigung
hat der Ao Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung, vom 10. Mai 1951, an der teilgenomme | FB
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, "Bundesrichter Krumme - Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Kleinewefers | ‚als beisitzende Richter,
Bunde sanwalt EEE
als Vertreter der Be enennal inch,
Justizassistent Eu = als Urkundsbeanter der Geschäfte- “ stelle,
Pin Recht erkannt:
“ Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 9 Dezenber 1950
wird ı verworfen. "Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte.
zu tragen.
Von Rechts wegen
gründe§
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Der Angekt. agte ist polnischer Steatsangehöriger. Er
ist mit den Polen vogwiB und ı Kira gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen, schweren Diebstahls
in zwei Fällen, versuchten schweren Diebstahls in zwei
Fall. en und Beamtennötigung zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Im Jahre 1948 lebte der Angeklagte in einen D. P.-Lager, in OEEREER :EB- Kurz nach der Währungsumstellung verabredete er mit seinen polnischen Lagergenossen m ey 5 und Tu, Lebensmittel aus dem Kreise va zu beschaffen. Am 02, Juli 1948 fuhren sie zusammen nach vw _) Unterwegs verteilte I | Schusswaffe: unter sie, In der folgenden Nacht. verübten sie einen Einbruchdiebstahl bei einen Bauern in iO | und erbeute
| ten hauptsächlich Lebensmittel. In der Nacht vom 23. zum : 2 Juli versuchten sie zwei schwere Diebstähle im Dorfe Ihe ‚wurden dabei gestört und flüchteten. In der. | \ächsten Nacht brachen sie bei einem Bauern in | |
ein und stahlen unter anderem zwei Fahrräder. Am 26. Jul 'erschoss. DU 7] den deutschen Polizeivachtmeister. ia der die Vorlage von Ausweispapieren verlangt hatte. Die Leiche wurde von allen gemeinsam im Walde ergraben, das Fahrrad des Beamten nahnen sie an sich. Um‘ zuch den übrigen Beteiligten zäder zu verschaffen, nahmen ; sie kur darauf zwei vorüberfahrenden Deutschen, Heinz zug und Frau Hoi: mit vorgehaltener. "Pistole ihre Fahrräder ab; führten sie kan efer in den Wald, fesselten und kmebelt
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sie und liessen sie im Walde zuriick, während sie. sich auf. den erbeuteten. Rädern entfernten. In der folgenden lacht
wurden sie in ) von einem mit einer Pistole ber waffneten deutschen Polizeibeamten verfolgt. sie schossen
auf ihn, ohne zu treffen, zogen sich nach einem kurzen
Feuergefecht zurück und entkamene
EE Wegen der Ermordnung des Polizeinachtmeisters u verurteilte das Obergericht der Britischen Kontrollkommission in Braunschreig äurch Urteil vom 220 Juli 1949 den Polen Au zum Tode durch den Strang, "die. übrigen Ange- ‚Klegten fen erhielten Gefängnis strafen. DEE wurde aus pro-, zess alen Gründen freigesprochen. Tg verbüsste die gegen. ihn erkannte Gefängnisstrafe von Zuei Jahren bis
zum 1» August 1350.
Der Angeklagte hat sich in der Yorinstanz Vergeblich darauf berufen, dass er äurch das Urteil vom 22. Juli 1949 auch wegen der den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildenden Straftaten abgeurteilt worden sei. Mit der Revision macht er wiederum geltend, dass die Strafilage verbraucht
seis Die Rüge geht fehl.
Die Ausübung der Gerichtsbarkeit äurch die Besatzungsmächte legt den deutschen Gerichten mur insoweit Beschränkungen auf, als die Besatzungsmächte auf Grund der ihnen vorbehaltenen Befugnisse in die den deutschen Gerichten überlassene deri.chts ‚geualt im Binzelfall eingreifen. Die Gerichte der Kontrollkomnission in der britischen Zone. sind nach Art II und III Vo 68 (betr. Gerichte der Kontrollkomnision) für alle Personen in britischen Kontroll gebiet - mit Ausnahne der der Militärgerichtsbarkeit. unterstehenden alliierten Streitkräfte - - ‚zuständig und perust, auch Verstösse. gegen
Handlungen das Gericht der Britischen Kontrollkommission
der Besatzungsnächte verstossen, zugleich : nach deutschem Recht abzuurteilen. Die Aburteilung nach allen in Frage,
sie geltenden Verfahrensrecht nicht vorgeschrieben. Die Ver urteilung wegen Verletzung einer bestimmten 5 Strafnorm schl
nicht sus, wenn Sich die Tat nach diesem als eine andere strafbare Handlung darstellt, also 'ein anderes Rechtsgut
verletzt; denn im Art X § 24 Abs 2 VO 72 (betr. Strafverfahren bei Gerichten der Kontrollkommission) ist die Verfo
gung Nauf Grund desselben Tatbestandes wegen einer andere . strafbaren Handlung" ausdrücklich zugelassen. Der Umfang der Rechtskraft des Urteils vom 22. Juli 1949 richtet sich® daher allein danach, welche nach deutschem Recht strafbare
auf Grund des ihn unterbreiteten Sachverhalts. aburteilenwollte.
Der Angeklagte ist genäss "Rinlieferungsbefehl nach Schuldigsprechung" des Gerichts der Kontrollkommission V 22% Juli 1949, der nach Anhang 9 zur VO 72 die im 8 77 voı schriebene Formel ‚des Schuldspruchs enthält, nur der Be
‚hilfe bei der Vermeidung der Verhaftung. von mutmassliche:
Missetätern gegen MilRegVO I Art I Abs 10 (gemeint ist \r 10) und Art III schuldig befunden worden.. Die übrigen . kurz vor und nach der Ermordaung des Vi begangenen Stre taten, die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bilden sind aus. ‚formellen Gründen nicht mit verhandelt und auch
nicht mit abgeurteilt worden,
wie das Schwurgericht auf Grund der Aussa
ge des Kriminalinspektors Im einwand.. frei feststellt, welcher der Verhandlung vor dem Obergericht der Kontrollkommission als deutscher Verbindungsoffizier zum britischen Ankläger teilweise beigewohnt hat, Dem entspricht die Dtbteilung der "Public Safety c/o British Resident Tw von 12. Mai 1950, wonach wegen
weiterer, einzeln aufgeführter - im gegenwärtigen Verfahren
: abgeurteilter - Straftaten gegen Fo; Kb uns nach der Entscheidung des Land Legal Branch CcG
Ze vor einem deutschen Gericht zu verhandeln sei, und auch die Tatsache, dass DE vezen des bewaffneten
Raubüberfalls auf Frau Hein und Heinz Mi in einen besonderen Verfahren vor dem Obergericht der Britischen
Kontrollkommission am 19, Oktober 1949 zu 5 Jahren Gefäng-
Die Höhe der gegen Zum fi ir, n Strafe lässt ebenfalls erdass die übrigen Straftaten des an diesem Raub-
überfall und an mehreren Binbruchäiebstählen und der Be-Schiessung des Polizeibeanten in U beteiligten Angeklagten FE nicht durch die am 22. Juli 1949 verhängte Gefängnisstrafe von 2 Jahren mit abgeurteilt oder im Strafmass mit berüc! tsichtigt sein können, ‚Der briti-
se St vraftaten auch im Schlusswort
Eine veitere Aufklärung durch, Beiziehung
bergerichts ist nichtmöglich, ten nicht aufzufinden sind..
langte Binholung einer
nis verurteilt worden ist,
diesen einen Fall verhängte kennen,
"sche Aukläger hat die nicht erwähnt,
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richts ist nicht zulässig; denn eine Befragung des. Richte über den Schuldspruch und das Urteil kann gemäss Art X § 2 Abs 3 vo 72 nur vor dem Abschluss des Prozesses oder vor n der Überprüfung des Urteils von Berufungsgeri.cht der Kontrollkommission gefordert werden. Nach allen dem Revision gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ist aber ein rechtskräftiges Urteil wegen der dem Angeklagten jetz zur Last gelegten strafbaren Handlungen noch nicht ergangen sondern nur vegen einer einzelnen Tat, der Beteiligung an der Ermoränung des iR die mit ‚den übrigen Straftaten. keine fortgesetzte Handlung und auch keine natürliche Handlungseinheit bildet. Die Strafklage ist daher nicht verbraucht. ‚Das Schwurgericht hat überdies der nach seiner Ansicht nicht mit Sicherheit auszuschliessenden Möglichkeit dass das vom Obergericht der Kontrollkommission gegen den Angeklagten erlassene Urteil die verbotene Führung von Waffen mit umfasst, die bei den weiteren Straftaten em. schwerend gewirkt hat, dadurch Rechnung getragen, dass. es dem ‚Angeklagten die vom Obergericht verhängte Strafe in entsprechender Anwendung des § 7 StGB bei ‚der Strafzumessung "zu einen angemessenen Teil" angerechnet hat.
Die Revision rügt. auch zu Unrecht, dass die Verteidigung. durch die Ablehnung der Bestellung eines polnischen Rechtsanz: walts zum Offizialverteidiger unzulässig. beschr kt worden sei. Dem Angeklagten war ein deutscher Recht tsanwalt als Offizialverteidiger beigeoränet worden. Sein daraufhin gestellter Antrag, ihm anstelle dieses Anwalts einen ‚pol- | nischen Rechtsanwalt als s Offizialverteidiger zuzuteilen,
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war unzulässig, da die Auswahl des Verteidigers dem Vorsitzenden zusteht, und der Angeklagte gegenüber dem be- ‚stellten Verteidiger kein Ablehnungsrecht hat. Der Angeklagte ist daher dadurch, dass der Vorsitzende des Schwurgerichts seinem Wunsche nicht entsprochen hat, in seiner Verteidigung nicht unzulässig beschränkt, denn dies setzt voraus, dass er auf Grund der Verfahrensvorschriften - einen Anspruch auf eine bestimmte Prozesshandlung hat
{RG 052 1914, 507, Leipzz 1916, 1198 Nr 24).
Der Angeklagte ist auch dedurch nicht beschwert, dass das landgericht seinen Antrag nach § 138 Abs 2 StPO abge- ‚ehnt hate Die "Bestellung eines Wahlverteidigers" ist egrifflich ausgeschlossen. Das Gericht hat möglicherweise äie Zulassung einer anderen nach § 138 Abs 1 StPO
nicht zum Verteidiger geeigneten Person als Wahlverteidiger ablehnen wollen, was nicht beantragt war. Hierdurch war der Angeklagte nicht gehindert, einen anderen ‚bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt, ‚der die polnische Sprache beherrscht, zu seinem Vertreer zu wählen. Auf der unrichtigen Anwendung des § 138 Ale beruht das Urteil nicht. Im übrigen ist den Belen- „gen des. der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten dadurch Rechnung getragen, dass ausweislich des Protoko Ls. ein Dolmetscher der polnischen Sprache zur Haupt-
erhandlung. zugezogen worden iste
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Die auf Grund der allgemeinen sachlichrechtlichen Rüge gebotene Prüfung des Urteils hat ebenfalls keine 5 den Angeklagten beschwerenden Gesetzesverletzungen ergeben. _
Die Kostenentscheidung Folgt aus § 473 st20. 'Drs Groß on - Krumme Im kugustin u Tagusch Dr, Kleinewefers