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BGH Entscheidung vom 27.04.1951 – 3 StR 697/51

3. Strafsenat

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Im Namen des, Volkes In der Strafsache gegen

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den Rohproduktenhändler Hans H um . geboren am EEE 1921 in HEMER, wohnhaft in

DEE. St r..55< Gi zur Zeit in

enderer Sache in Strafhaft in der Strafanstalt

wegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a.

Ri hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Ei: Sitzung vom 8, November 1951, an der teilgenommen ha-R:. ben; E' Bundesrichter Krauss Bi, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger \ Dundsesrichter Prof,Dr. Busch. Ei Bundesrichter Scharpenseel En Bundesrichter Dr. Baldus E.. als beisitzende Richter, R.. Oberstaatsenwalt Dr, us f als Vertreter der üundesanwaltschaft. Er Justizangestellter > E:: als Urkundsbcamter der Geschäftsstelle, 4 für Recht erkamt: FR Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil Re des Landgerichts in Duisburg vom 2. kai 1951 E}. . wird verworfen, 4 . Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmity tels zu tragen, R. Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter geverbsmässiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) und wegen Anstiftung zum schweren Diebstehl (88 243 Abs 1 Ziff 2, 48 .StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einen Wonat Zuchthaus verurteilt. worden. Hiergegen hat er Revision eingelegt, soweit er der fortgesetzten gewerbsmäseigen Hehlorei schuldig befunden ist, und rügt mit ihr die Verletzung verfahrönsrechtlicher Bestimmungen

sowie des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist

nicht begründet.

Rechtsirrig ist die Ansicht der Revision, der Verurteilung des Angeklagten vegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei stehe das Urteil des Schöffen- r gerichts in Duisburg vom 27. April 1951 (4 Is 6/51 StA Duisburg) entgegen, durch das der Angeklagte vwe-

" gen gevohnheits- und gewerbsmüssiger Hehlerei in Tat-Du einheit. mit Vergehen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Hetallen sowie wegen Beihilfe zum Diebstahl mit insgesaut einem Jahr und sechs Honaten Zuchtheus bestraft worden ist. Die Strafklage in dem vorliegenden Verfahren würde allerdings verbraucht sein,

venn die hier abgeurtiilte Tat - begangen im November 1950 - mit der vom Schöffengericht abgeurteilten Tat

- begangen Znde Dezember 1950 und Januar 1951 - im Fortsetzungszusemmenhang stehen würde, wie die Revi-' sion behauptet. Denn dann. würde rechtlich eine Tat vorliegen, und die Hendlungen, die den Gegenstand die-1-7: Verfahrens bilden, hätten in dem ?rüheren Verfah-

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ren mit abgeurteilt werden können und müssen, auch ohne dass sie ausdrücklich in die Anklageschrift oder in den Eröffnungsbeschluss "aufgenommen waren (so RGSt Dad 73; 41). Hiernach ist entscheidend, ob der Sachverhalt, welcher der jetzigen Verurteilung zugrunde liegt, in den Fortsetzungszusammenhang fällt, wie ihn

das Urteil des Schöffengerichts festgestellt hat. Das

ist aber nicht der Fall, Letzteres hat nämlich, obwohl es eine im November 1950 erfolgte polizeiliche Verwar- - nung des "Angeklagten wegen des Ankaufs gestohlenen lietalls sowie die von diesem liitte Dezember 1950 vorgenommene Abmeldung des Gewerbes;als Roh-i ı u x produktenhändler:- in den Urteilsgründen erwähnt, nur

Hehlereihandlungen des Angeklagten in. der Zeit zwi-

schen dem 29. Dezember 1950 und dem 17. Jamuar 1951 zum Gegenstand seiner Verurteilung gemacht und nur insoweit einen Gesamtvorsatz des Angeklagton angenommen. Damit ist der vom Schöffengericht festgestellte Gesamtvorsatz des Angeklagten auf die Einzeltaten in dem Zeitraum zwischen Ende Dezember 1950 und Eiitte Ja- . nuar 1951 beschränkt. An diese’ Beschränkung, wie sie seitlich @Uch dem Eröffnungsbeschluss in dem schöffengerichtlichen Verfahren entspricht, ver und blieb das Landgericht. gebunden, Somit war durch das Urteil des Schöffengerichts vom 27, April 1951 ein Verbrauch der Strafklage und damit ein Prozesshindernis in dem hier. vorliegenden Verfahren nicht eingetreten. Infolgedessen war das Landgericht nicht nur berechtigt, sondern

auch verpflichtet, das bei ihm anhängig gewordene Ver-

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fehren gegen den Angeklagten wegen der im November 1950

varübten IIehlereihandlungen durchzuführen und, sofern es

auf Grund des von ihm als erwiesen erachteten Sachverhalts zur Feststellung seiner Schuld kam, den Angeklag-

.ten auch zu verurteilen, Deshalb kenn von einer will-

kürlichen Aufteilung der beganscnen Straftaten durch das angefochtene Urteil nicht die Rede sein, Es kamn. nicht darauf ankommen. vie ein Richter geurteilt hät-

.te, der über sämtliche Hehlereiakte des Angeklagten

gleichzeitig zu befinden gehabt hätte. Ebenso kommt einer angeblichen Erklärung des in einer früheren

Heuptvorhandlung tätig gewesenen Vorsitzenden einer

Strefkamner; wonach alle Straftaten des Angeklagten in einer Verhandlung ebgeurteilt: verden würden, keine Bedeutung zu. Rechtlich unerheblich ist es in diesem Zusammenhange auch, dass das Landgericht in Rahmen der Prüfung der Geverbsmössigkeit des Hendelns des Angeklagten die Tatseche mitberücksichtigt hat, dass dieser wenige Wochen später erneut. fortgesetzt von Jugendli-. chen gestohlenes Altmetall angekauft habe.

Ohne "rfolg muss schliesslich der Hinweis der aevision auf die frühere Rechtsprechung des Teichsgerichts bleiben, wonach mehrere gewerbsmässig begenzene strafbere Handlungen eine sogenannte Sammelstraftat, also rechtlich eine Einheit. bildeten, so

dass die. St trafe mur einmal verwirkt wäre und die Ab- .

urteilung. alle bis. zur Verklindung des tatrichterlichen Urteils geschehenen Einzelfälle decken würde. An dieser Rechtsauffassung hat das Reichsgericht seit der

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Entscheidung des Grossen Senats für Strafsachen in R6G$t

- dad 72, 164 ff nicht mehr festgehalten, vielmehr angenom-: men. dass mehrere geverbsmüissig begangsne Hendlungen rechtlich selbstündige Teten blieben. So hat es auch hinsichtlich der gewerbsmüs sigen liehlerei im Sinne des 8 260 StcB dehin entechia2den, dass di. einzelne llehlereihce.ndlung nicht dedurch die Eigenscheft ciner selbständigen Tet v:rliere, dass sie gewerbsmäseig began;en werde

'2cst Id 72. 285). Diese geläuterte llechtsauffaersung

ist in der Rechtsprechung herrschend geworden. Ihr hat sich auch der Dundesg>»richtshof in dem Urteil vom 20, Februar 1951 angeschlossen (BGliSt Bd 1. 41 ff). Zwar bezieht sich diese Entscheidung nur auf gevierbsmässig verülte Abtreibungen, Indessen rechtf-ortizen die derin hervorzehobenen Gesichtspunkte diese lieinung euch für gevorbsulsciz eusgeführte Nehlereihandlunsen, Der Insicht der Revision, dass diese neue lechtsprechuns mit dem Vortleub und dem Sinu des Gesetzes in !idersyruch stehe, kenn nicht beigetreten werden, leder der wortlaut noch der Sinn des Gesetzes geben für die von der Nevision vertretene Leinung irgendeinen greifberen "nhaltspunkt, der „secriff der Saommelstreftat war. ohne dass er dem Gesetz entnomien werden konnte, in der Rechtsprechuns und im Schrifttum in der Arnalme entwickelt worden, damit den Dedürfnissen des Lebens besser gerecht zu weiden, Tass das in Wehrheit nicht der Fell war, die heute herrschende Auffassung vielmehr der Gerechtigkeit entspricht, ist in der angeführten Intecheidung d»2s Lundesgerichtshofs

im einzelnen dargelest. Auf diese Ausführungen, denen der eritennende Senat voll beitritt, wird verwiesen,

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Auch im übrigen hat die überprüfung des Urteils, die auf die allgcneine Sachrüge hin vorzunehmen var, einen den inzgellasten zu Unrecht benachteiligenden Rechtsirrtum nicht ergeben, Die von dem Landgericht getroffenen Deststellunsen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklasten wegen fortgesetzten Verbrechens gegen 8 259, 260 StCB sorohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite, Die Sirefzunessunssgründe der für die fortgesetzte gewierbsnössise Ilehlerei eriimnten Einzelstrefe sind gleichfalls aus Rechtisgründen nicht zu beanstanden, Insoweit hat auch die ltevision Einwendungen gez>n das Urteil nicht erhoben,

Endlich ist im Gegensatz zu der Ansicht der Revision kein Rechtsfehler darin zu finden, dass des Lendgexicht von der Vorschrift des 5 79 StCB keinen Gebrauch genecht und die in dem Urteil des Schöffengerichts und in dem ansefochtenen Urteil erkennten Einzelstrafen nicht auf cine Gesamtstrefe zurückgeführt hat, Zwar ist diese B stimmng insofern erfüllt. als die durch des angefochtene Urteil bestr.fte Tat vor der früheren Verurteilung begengen war, Zuch ist, worauf die llevision nicht zu Unrecht himveist, für den Tatrichter das Verfahren nach § 73 StGB arringınd vorgeschrieben, wenn dessen Voreussetzungen gegeben sind. Jedoch muss das erst2 Urteil im Zeibounkt der Vorkündung des zweiten Urteils rechtskräftig sein (TG Jü 1925, 57). Das Urteil d>s Schöffengerichts het abr :rst mit den Ablauf der R chtemittelfrist am 5. iii 1951 Rechtskraft erlangt, Infolgedessen ver das Lerdgericht am 2, ilei 1951 zur sildung einer Gesemtstrete nach 9 79 StGB nicht berechtigt, Deren

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restsetzung muss beider Sechlage, vie sie hier gegeben ist, der in 4 460 St2ZO vorgesehenen Ilechtragsentscheidunz als dem vom Gesetz gewollten Trsatzuittel vorbe-

halten bleiben (uGSt 34 34, 267).

Demit ervreist sich die Revision des ingeklagten in vollen Unfange als unbegründet und war daher zu vervier-

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Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus

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