Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 4 StR 691/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
A_
\ x
sth 691/52 9997 928 im Namen des Volkes
In der Straflsache
gegen 1. den Rohproduktenhändler Johann K aus TED. :enoren ar 159° in H ;
2, den Maschinenschlos
ser Ingolf aus > geboren an EEE 1929 in bei Ban
wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß els Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Sundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Gerichtsassessor Dr. EEEB:: 1 ser Verliindung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (En als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Johann Ki gegen das Urteil des Landgerichts in 3ielefeld vom 29. August 1952 wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten Ingolf OD irüa dieses Urteil, soweit er verurteilt ist, mit den Pests stellungen aufgehoben und öie Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Ents scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Angeklagten sind wegen liehlerei verurteilt worden, Johann KÜREB in drei und sein Schr Ingolf Ki: zwei Tällen. Sie rügen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts. Die Kevision des Johann KM ann keinen Erfolg haben, das Rechtsnittel seines Sohnes ist dagegen begründet.
Die Verfahrensrügen gehen Tehl. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass Zeugenaussagen nicht "ihrem Inhalt gemäss" verwertet oder überhaupt nicht berücksichtigt seien, und dass das Metallbuch als DBeweismittel völlig verworfen worden sei. Ob das Srgebnis der Hauptverhandlung vollständig berücksichtigt worden ist, kann das Revisionsgericht nicht prüfen. Der Tatrichter ist auch nicht verpflichtet, den Inhalt der Zeugenaussagen mitzuteilen und sich mit ihnen im Urteil auseinander-
v9 he um a „usetzen. § 8
genügt, wenn er die lÜr erwiesen erachteten Tatsachen feststellt (§ 267 Abs 1 StPO). Welchen Beweiswert er den einzelnen Beweismitteln beimessen will,
steht in seinem Ermessen; ob seine Beweisannahmen überzeugen, ist unerheblich, sofern sie nur denkgesetzlich möglich und mit der Lebenserfahrung vereinbar sind. Er ist auch nicht genötigt, den für den Ängeklagten günstigsten Schluss aus den erwiesenen Tatsachen zu ziehen. der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten"
ist nur verletzt, wenn das Gericht selbst von der Schuld des Angeklagten nicht voll überzeugt ist. Diese Voraussetzung ist nach den bestimmten Urteilsasusführungen nicht erfüllt. Ob die festgestellten äusseren Umstände geeignet waren, den Beschwerdeführern die Überzeugung von der strafbaren Herkunft des von ihnen erworbenen „ltmetalls aufzudrängen, muss im Zusammenhang mi‘ der Sachbeschwerde
erörtert werden.
I.
Die Verurteilung des Angeklagten Johern Fir: von den Urteilsfeststellungen getrasen
Der äussere Tatbestand der Hehlerei in der Form des "Ansichbringens" ist durch den Ankauf und die Inbesitsnahme der Diebesbeute in allen drei Fällen erfüllt Auch die Ausführungen zur inneren Tatseite sind im Ergebnis
rechtlich nicht zu beanstanden
Beim ersten Ankauf wurde der von dem Mitangeklagten TB 1i:scehrachte Koffer in Gegenwart des Beschwerdeführers und seines Sohnes geöffnet. Er enthielt 70 kg Kupferdraht, der in 30 bis 35 en lange Stücke geschnitten war, die als Teile eines Ganzen, nämlich eines Leitungsdrahts, erkennbar waren. Bei ihrem Anblick bekamen selbst CB ni Insolf KB die sonst nichts mit Letallen zu tun hatten, sogleich Bedenken gegen die rechtmässige Herkunft der Ware, Daraus. hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei geschlossen, dass der Beschwerdeführer Johann TEE 21: :uzelasserer .ltmetallhänäier erst recht erkennen musste, dass die Kunferdrahtstücke nicht auf rechtmässige Weise erlangt sein konnten, Als der Beschwerdeführer und sein Sohn eine Quittung verlangten, konnte EB eine vorlegen. Dr nannte ihnen nur den Namen und die Anschrift des Verkäufers und fügte hinzu, sie könnten von Ri und Genossen noch mehr derartiges Metall kaufen, es handle sich um Abfallmevall, das auf einer Zechenhalde gesammelt worden sei. Diese Umstände, besonders die ungewöhnliche Beförderung des letalls ia einem Koffer, hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei zur Unterstützung seiner änsicht verwertet, dem Angeklagten habe sich trotz der Zusicherung über die Herkunft des
Drahts die Überzeugung geradezu aufdrängen müssen, dass
8 prüfen. Was die Revision gegen diese Beweiswürdigung vorin;t, bewegt sich auf tatsächlichen Gebiet und kann von dem nur zur Nachprüfung der Anwendung des Gesetzes auf den bindend festgestellten Sachverhalt berufenen Revisionsgericht nicht beachtet werden. Auch der Hinweis auf die Eintragung der Geschäfte im Hetallbuch geht fehl. Gegen die Lebenserfahrung verstösst es nicht, wenn das Landgericht diese Eintragungen in Hinblick auf den für jeden Fachmann in höchstem Kasse verüäächtigen äusseren Jefund des ange-
kauften wetalls nicht als entlastend angesehen hat.
In den beiden anderen Tällen hat der Beschwerdeführer Kupferdrahtstücke genau der gleichen art unmittelbar von Sm :rworven, zit Gem er sich sogleich nach dem ersten Ankauf in Verbindung setzte, ohne sich vorher um die Klärung
O4
or Herkunft dss „eisalls zu Demünzen. für Qaäs kKennenxüssen
m
des strafbaren üÜrwerbs genügen auch hier schon die im
IL
S nen Fest
7 cd
stellungen Über das /ussehen
ersten Fall getrofi
der Metallteile. Es kommt daher auf die weiteren Umstände, die die strafbare Herkunft der Drahtstücke nach der Auffassung des Tatrichters "noch mehr als im ersten Fall"
erkenn liessen, nicht entscheidend an.
Richtig ist das Revisionsvorbringen in dieser Hinsicht überdies nur insofern, als die Angeklagten auf die Benachrichtigung FE: -icht des Nachts zu diesen hingefahren sind, sondern mittags, aber ihn erst bei zinbruch der Dunkelheit angetroffen haben. Das ibholen des Netalls bei Dunkelheit war daher wohl nicht von vornherein beabsichtigt. Zutreffend bezeichnet es das Land-
gericht aber in diesem Falle als besonders verdachter-
regend, dass die Drahtteile im Gärten NEE: vergraben waren und heimlich in der Waschküche abgewogen wurden. Yon dem Ausgraben des Wetalls, das im Beisein des Inzolf Km stattfand, hat dieser seinen Vater, der in Wagen zurlickgeblieben war. nach den Urteilsfeststellungen "noch vor der Übergabe" unterrichtet. Dass der Beschwerdeführer hierbei auch von dem äbwiegen in der Waschküche erfshren hat, ist zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, aber dem Urteils-
zusammenhang zu entnelmen.
Im dritten Fall hat A Jen 3eschwerdeführer das Diebesgut nachts, "als alles schon zu 3ett war", auf einen fremden Lastkraftwagen auf seinen Tof gebracht. „it Recht hat der Tatrichter den Umstand, dass die Säcke nit den kurzgeschnittenen Ketallstücken unter Kohlen versteckt waren, sls besonders verdächtig bezeichnet. Er hat auch ausdrückich festgestellt, dass der Angeklagte nicht den mitanwesenden Fuhrunternehmer Sc8P:1: Verkäufer des Wetalls angesehen hat, sondern FÜ. icr imm schon zweimal gleiches letall verkauft und weitere Lieferungen angeboten hatte, Die Eintragung des Schelp im lMetallbuch spricht bei dieser Sachlage gegen den Beschwerdeführer. Die unregelnässige Führung des lletallbuchs hat das Landgericht absicht-
lich unberücksichtigt gelassen.
Die Angriffe der Revision richten sich im übrigen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene 3eweiswürdigung, die keine Verstösse gegen die Lebenserfahrung und die Denkgesetze
erkennen lässt.
Die Annahme, dass der Beschwerdeführer Johann Kin seines Vorteils wegen gehandelt hat, ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Da such die Strafzumerszsungsgründe keinen zum Nachteil dieses \ngeklagten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen lassen, iet sein lechtsmittel als
unbegründet zu verwerten,
II. Der Schuläspruch gegenüber Ingolf Kg Pescanest durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die bisherigen
Feststellungen rechtfertigen nur seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei.
Dieser Beschwerdeführer ist gelernter Maschinenschlosser und besass im Altmetallhandel keine Sachkunde, Er half seinem Vater während dessen Erkrankung nur vorübergehend in dem Geschäft. Auch bei den Netalleinkäufen von REED 27 er =1s Gehilfe seines Vaters tätig Dieser kaufte das Wetall selbst an und bezahlte den Kaufpreis, er veräusserte es an die Firma Koi weiter. Der Veter hat also das Diebesgut an sich gebracht. Ob auch der Seschwerdeführer die Verfügungsgewalt daran - gemeinsam mit seinem Vater - erlangte, ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen Ihn lag jedenfalls nur daran, den Geschäftsumsatz seines Vaters zu erhöhen, weil er im elterlichen Haushalt lebte und ihm der Ver-
dienst des Vaters mittelbar zugute kam. Dazu bedurfte
er aber keiner eigenen Verfügungsgewalt, auch keiner q
gemeinschaftlichen mit seinem Vater, da Aieser selbst
die Geschäfte abschloss.
kach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Ansichbringens die Begründung einer eigenen Verfügungsgewalt zwar nicht immer erforderlich, unter Umständen genügt auch die Herstellung einer Trenden. Deshalb kann Täter nach § 259 StGB auch ein Gewerbegehilfe sein. ur nuss aber dann eine selbständige Tätigkeit, besonders bei der Entscheidung über den Abschluss des Geschäfts. entfalten (BGH St 2, 262, 355; BGH NdW 1952, T5A Ir 24; 4 StR 671/51 vom 15. Mai 1952; 4 SLR 705/51 vom 29. Mei 1952). Welche Stellung der Beschwerdeführer im Betrieb
seines Vaters innehatte, ob er vor allem bei dem Ankauf von Altmetall selbständig war oder wenigstens in den vorliegenden Fällen einen entscheidenden Einfluss auf das Zustandekommen der Geschäfte ausübte, ist jedoch nicht klargestellt. Dagegen spricht, dass er nicht sachkundig war und sein Vater selbst die Verträge abschloss.
Das Werkmal des Handelns "seines Vorteils wegen" ist bei diesen Beschwerdeführer ebenfalls nicht ausreichend begründet. Einen Vorteil im Sinne des § 259 StGB stellt es allerdings auch dar, wenn ein Familienmitglied die Einnahmen des Haushaltungsvorstandes, von denen er nmitlebt, oder wenn ein Ängestellter den Umsatz seines Arbeitgebers erhöhen will, um sich dadurch seine Stellung zu erhalten. Das blosse Bewusstsein von dem Dintreten dieser Vorteile genügt jedoch nicht. Ihre £rlangung muss vielmehr die Triebfeder für das Verhalten des Täters bilden, er muss also aus Sigennutz handeln. zs würde dJaher nicht ausreichen, wenn der Beschwerdeführer, der nach den Urteilsgründen seine gut bezahlte Stellung als NMaschinenschlosser nur vorübergehend wegen der Krankheit seines Vaters aufgegeben hatte, nur deshalb tätig geworden wäre, um seinem Vater bei dem Ankauf des üetalls zu helfen, auch wenn er sich dabei bewusst war, dadurch seine eigene Lebenshaltung zu verbessern (RG JW 1924, 1739 ür 405; BGH 4 StR 705,51 vom 29. Mai 1952). In dieser Hinsicht führt das Urteil - im Widerspruch zu der vorstehend getroffenen Feststellung über die Ursache und zeitweise des Tätigwerdens des Sohnes im väterlichen Geschäft - indes nur aus, dass dem Angeklagten der Verdienst seines Vaters aus dem Weiterverkauf des !letalls mittelbar zugute gekommen ist, und er dadurch seine Stellung im Betriebe seines Vaters länger halten konnte.
Deßdie Erlangung dieser Vorteile den Seveggrund seines
Verhaltens bildete, ist nicht festgestellt. Die einleitende, formelhafte Wendung, der Angeklagte habe " in bewussten und gewolltem Zusammenwirken auch seines Vorteils wegen gehandelt", genügt im Ninblick auf die weitere tstsächliche 3e-
gründung nicht.
Negen der erörterten Nängel muss die Verurteilung des Angeklagten Ingolf EEE 2.fgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Groß Krumme Engels
Hülle Dr. Augustin