Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 13.04.1951 – 3 StR 599/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
{IR
2276 092 In Namen des Volkes
. In der Strafsache 2 " gegen
den Husiker und Koch Wilhelm Franz Christian 5 mE , geboren am EEE 1924 in CE, wohnnaft in :up
WEEEEEB, @ifasse 8, 2.2t. in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis iin
wegen Diebstahls und Betruges
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. ./ovember 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Xoeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Ur!sundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: j .
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in !!arburg/Lahn vom 13. April 1951, soweit der Angeklagte we-— gen fortgesetzten schweren Diebstahls (Fälle Fr 5 bis 33 und 35 der Urteilsgründe) verurteilt ist und im Gesamtstrafenausspruch mit
- den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden "Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Zosten des Rechtsuittels der Slaatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklasten wird verworfen. £r hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von lechts wegen
-2.
Gründ,e:
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten schweren Diebstahls in einem Falle (88 243 Abs 1 Ziff 3, 43 StEB), wegen einfachen Diebstahle in einem Falle (§ 242 StGB), wegen schweren Diebstahls in drei Fällen, davon in einen Falle fortgesetzt handelnä (§ 243 Abs 1 Ziff 2 und 3 StGB), sowie wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem falle fortgesetzt handelnd (§ 263 StGB), zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs lionaten Zuchthaus verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet worden ist. Ausserdem wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Gegen dieses üÜrteil haben die Staatsanaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. \Wihrend das tXechtsmittel des Angeklagten mit der hüge der Verletzung sachlichen ilechts das Urteil in vollem Unfange angreift, ist die Revision der Sta: tsanwaltschaft auf die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls in den Fällen Nr 5 - 35 und 35 der Trteilsgründe beschränkt. Zwar ist in der Revisionseinlezungsschrift der Staatsanwaltschaflt das sachliche kecht schlechthin als verletzt gerügt. Indessen enthält die Levisionsbe;ründung ausschliesslich Ausführungen zu der Annahme des Fortsetzungszusammenhanges zwischen den unter den Nummern 5 - 33 und 35 im Urteil festgestellten Dieb-
._ vun un
Zune an
IT en
2 ne rn
Pur 0 sen Ve a
' Verurteilung des Angeklagten wegen des fortge- . setzten schweren Diebstahls bezieht. Da es sich insoweit um einen abtrennbaren Teil der Entschei-
"Voraussetzungen des $ § 243 Abs 1 Ziff 2 bzw. 3 StEB
. Falle: Ir 1.. Ebenso hat es mit Kecht in den. Fällen
stahlsfällen, wobei einleitend besonders hervorgehoben ist, dass die eingelegte Revision "wie folgt" begründet werde. Unter diesen Umständen muss die Revision der Staatsanwaltschaft dahin verstanden werden, dass sie sich allein auf die
dung handelt, ist eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels zulässig. Die so beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist auch begründet, während das Rechtsmittel des Angeklagten nicht gerechtfertig st ist.
Zutreffend hat das Landgericht in den Fällen Nr 2, 4a, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 16, 17,.18, 2l, 23, 25, 26, 27, 28, 29a, 30a, 31 und 33 die
sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite durch das Vorgehen des Angeklagten als erfüllt angesehen. Dasselbe gilt von der Annahme eines versuchten schweren Diebstahls gemäss §§ 243 Abs 1.Ziff 3, 43 StGB im
Nr 3, 10, 14, 20, 22; 24, 32 und 35 den Tatbestand des. § 242 SteB und in den. Fällen Nr 15 und 19 je einen versuchten einfachen Diebstahl ($$. 242, 43 - StcB) als ‚gegeben erachtet. Schliesslich ist auch die Auffassung. ‚des Lenägerichts, dass der Angeklagte in ‚den Fallen är Kr 29, 30b und 34 durch: sein Ver-
ni
I
“ Bi “2
halten den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) ver-
wirklicht habe, nicht zu beanstanden. an. - . *". Insoweit werden auch von beiden Revisionen Ein-
wendungen gegen das Urteil nicht erhoben. Nur im
Falle Wr 15 scheint die Revision der Staatsanwaltschaft ‚entgegen der Heinung des Landgerichts das Vorgehen des Angeklagten als vollendeten einfachen Diebstahl werten zu wollen. Sie hat dies allerdings nicht besonders "hervorgehoben, hat jedoch in einer Zusammenfassung am Schlusse der Revisionsbegründung den Fall Nr 15 als vollendeten einfachen Diebstahl angeführt. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts erscheint indessen auch hier zutreffend. Nach den dazu im Urteil getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte zwar, als er am Tatort überrascht wurde, einen Radioapparat bereits abmontiert. Er hat sich jedoch entfernt, ohne das Gerät mitzunehmen. Line Ansichnahme im Sinne des § 242 StGB liegt aber erst
vor, wenn die tatsächliche Herrschaft über die Sache nach der Anschauung des täglichen Lebens ausgeübt werden kann. Wenn das Landgericht unter den festgestellten Umständen eine so geartete Herrschaftsgewelt über den . Radioapparat bei dem Angeklagten im Zeitpunkt des Entdecktwerdens noch nicht als vorliegend angenommen hat, so sind dagegen aus Rechtsgründen Bedenken nicht & zu erheben. ee trenn
ERSTEN
“
gene gann
* EREESUR BDTL,
‚ ph,
Du zu
Ds
Mit Recht wendet sich indessen die zevision der Staatsanwaltschaft gegen die Annahme eines Fortsetzungs-
ul EG ... . . Beet,
— emo
-5-
zusammenhanges in den Fällen Ir 5 - 33 und 35, soweit der Angeklagte darin des Dicbstahls schuldig befunden ist. Das Landgericht hat den Begriff der fortgesetzten Handlung verkannt. Die Feststellungen des Urteils tragen insoweit die Auffassung, es liege ein einheitlicher Gesamtvorsatz vor, nicht. Hierbei hat das Landgericht als entscheidend erachtet, dass der Angeklagte sich nach der Geburt seines zweiten Kindes am EEE 1950 entschlossen habe, nunmehr seinen und seiner Familie Unterhalt aus Diebstählen zu bestreiten. Ein derartiger allgemeiner üntschluss genügt aber nicht, um den Gesamtvorsatz zu begründen. Ein solcher hätte etwa angenommen werden können, wenn der Angeklagte den Vorsatz gefasst hätte, aus einer bestimmten Wohnung oder wenigstens aus einem bestimmten Lause unter Ausnutzung bestimmter für ihn günstiger Verhältnisse nach und nach bestimmte Sachen zu entwenden (so RGSt Bd 72, 211). Davon kann hier nach den Feststellungen des Urteils nicht die Rede sein. Der Angeklagte ist an verschiedenen Orten in verschiedene Räumlichkeiten (Mansarden, „ohnungen, Lagerräume) eingedrungen und hat sich Sachen verschiedener Art so, wie er sie gerade vorfand, zugeeignet. Der als erwiesen erachtete Sachverhalt lässt daher nicht den Schluss zu, dass jede nachfolgende Diebstahlshandlung nur als eine Fortsetzung der vorhergehenden erscheine. Das, was der Angeklagte in Wahrheit sich vorgenommen hatte, war nichts .anderes
als ein allgemeiner Entschluss, zahlreiche selbständige Diebstähle zu begehen, deren Durchführung nach Ort,
Zeit und Art gänzlich ungewiss war. Unter diesen
Umständen war es rechtlich fehlerhaft, die einzel-
nen Diebstahlsakte als eine sogenannte fortgesetzte Handlung zu einer rechtlichen Einheit zusamenzu-
fassen. Demnach ist die Revision der Staetsanwalt-
schaft gerechtfertigt.
Damit erweist sich aber die levision des Angeklagten, soweit sie sämtliche Diebstahlsfälle als eine fortgesetzte Tat gewertet wissen will, gleichzeitig als unbegründet. Dasselbe gilt für die Betrugshandlungen des Angeklagten. Auch hier ist ein Gesamtvorsatz, wie er für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges erforderlich wäre, aus den zuvor dargelegten Gründen nicht gegeben. Deshalb ist die Annahme eines selbständigen Betruges im Falle Ar 4b nicht zu beanstanden. Im übrigen ist der Angeklagte aber dadurch, dass das Landgericht in den Fällen Nr 29b, 30b und 34 die verschiedenen Betrugsnandlungen zu rechtlich einer Tat zusemmengefasst hat, jedenfalls nicht beickwert.
Die weiteren Rügen der kevision des Angeklagten greifen gleichfalls nicht durch. Insbesondere sind gegen die Heranziehung der strafschärfenden Vorschriften des § 20a StGB Bedenken nicht zu erheben. Tie formellen Voraussetzungen des § 20a Abs 2 StGB sind bei der Vielzahl der von dem Angschilagten
...
ur
on -
begangenen Vermögensdelikte ohne weiteres gegeben, Aber auch in sachlicher Hinsicht hat das Landgericht seine Annahme, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, in zureichender und rechtsirrtumsfreier Weise begründct. Es hat im einzelnen dargelegt, er habe aus einem durch Übung erworbenen Hang wiederholt gegen das Vermögen gerichtete Rechtsbrüche begangen und esısei auch wahrscheinlich, dass er in Zukunft weitere strafbare Handlungen begehen würde, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens mit sich brächten. Der hierzu von der Revision des Angeklagten behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht vor. Zwar hat das Landgericht die Anordnung der " Sicherungsverwahrung begen den Angeklagten mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch ihn nicht zu erwarten sei. Diese Annahme stützt sich aber darauf, der Angeklagte habe bisher noch keine Freiheitsstrafe verbüsst und es könne deshalb damit gerechnet werden, dass die gegen ihn erkannte längere Freiheitsstrafe einen genügenden Einfluss auf ihn ausüben werde. Das Landgericht hat somit bei der Prüfung der Anwendung des § 42 e StEB zutreffend auf den Zeitpunkt des Lndes der Strafverbüssung abgestellt, während es bei der Heranziehung des § 20a StGB mit Recht den Zeitpunkt des Urteils für die „ürdigung der Täterpersönlichkeit als massgebend erachtet hat, Demnach ist der von der TLevision in den Urteilsgründen gesehehe Tiderspruch in /ahrheit nur ein scheinbarer; er ist nicht geeignet,die Vornahme der Strafschärfung aus § 20a StGB als rechtlich fehlerhaft
darzutun.
Auch sonst lassen weder die Strafzumessung und die Gesamtstrafenbildung noch die auf § 32 StGB gestützte Aberkennung der bürgerlichen Threnrechte einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsirrtum hervortreten.
Demnach muss das Rechtsmittel des Angeklagten ohne Erfolg bleiben, während auf die Revision der Ltaatsanwaltschaft das Urteil. in dem erkannten Unfange aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war, das auch über die von der Revision des Angeklagten erbetene Anrechnung der Untersuchungshaft nach seinem ürmessen gemäss § 60 StGB zu befinden haben wird.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil auch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges verurteilt sei. .
Krauss ° Koeniger Busch Scharpenseel Baldus
“re. D x