Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 11.04.1951 – 4 StR 539/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
——.
2290 012
4 Sin. 539/51
In der Strafsache gegen den Steuerizenn Heinrich Friedrich N > zus OB: zeboren en ED 1896 in u. Bezirk Dun
“ wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 1. Ferien-Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 7. Septenber 1951, en der teilgenomnen haben:
Bundespi hier Piz Seit
Bundesrichter Dr. Engels,
Bundesrichter Glanzmenn,
Bundesrichter Dr. Augustin,
Buuclesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstastsanwalt . els Vertreter der Bundesamveltschsft,
Justizengestellter els Ir!mnäsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Zu? äie Revision des Angeklagten wird des Urvcil des Landgerichts in Stade vom 11. April 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf.;ehoben und Gie Sache zur neuen Verha endlung und Entscheidung, auch über die Xosten der Revision, an das Landgeric::t zuriückvorwiesen.
Von Rechts wegen
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Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte im Jchre 1950 bei zwei verschiedenen Gelegenheiten en sciner 10 Jehre alten Tochter Z:mi Tg unzüchtige Eondlungen vorgeno.iten. Ir ist deshalb wegen fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhönzigen in Tateinheit mit Zortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde zu einer Goefüngnisstrafe. von 10 \ionaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des formellen und sechlichen Rechtes. Sie ist begründet.
l,. Zu einer Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen bestand Zwar entgegen:der. Auffassung. der Revision kein Anlass. Das Lenägericht hat daher seine Pflicht zur Srforschung der ‚ehrheit nicht verletzt, wenn es keinen Scchverstindigen gehört
hat (§ 2AA Abs 2 StPO). Es konnte auf Grund seiner Srfahrung, des persönlichen Sindructkes, den es
von dem Kädehen gewonnen hatte, und der Bekundungen Ger Zeugen, insbesondere der Lehrerin zB, selbständig über die Frage der Gleubwürdigkeit
. des Kindes entscheiden, Umstinde, die dem Gericht
die !oiwendigkeit eines Scchverständigengutachtens aufdrängen mussten, ergaben sich in der Beweisaufnehme offensichtlich nicht, Das Alter des fdchens wusste für sich allein eine solche Notwenäigkeit. nicht herbeiführen. Dass des !&dchen frech, unaufrichtig und auffallend gierig ist, wie die Revision behauptet, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Unter diesen Umständen bedeutet es keinen Rechtsverstoss, wenn die Straflkemuer von
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der Zuzichung einesSachverständigen absch und zu einer abschliesssnden Beurteilung Ges iTückens kan. j
2. Die kufhebung des Urteils ist jedoch aus Tolgendem Grunde geboten:
In der Eauptverhanälung ist üle Schülerin Emmi > als Zeugin uneiälich vernomien worden. Sie wer genäss § 52 Abs 1 Ir 3 StPO berecktigt, als Toch- . ter des Angeklagten das Zeugnis zu verweigern. Über dieses Recht musste sie vor ihrer Vernehzung belehrt werden (§ 52 Abs 2 StPO). Die Sitzungsniederschrift enthält keinen Vermerk, dass die Belehrung erfolgt ist. 38 zuss mithin devon eusgegangen werden, dass sie unterblieben ist. Das ürteil ist auf die Rüge der Verletzung des X 52 Abs 2 StPO aufzuheben. Zwar ist die dem Gericht oblicgende Pflicht zur Belehrung eines Zeugen zunächst in dessen Interesse im hinblick ar! seine ver.snßtschaftlichen Besiehungen zu dem Angeklagten geschaften worden. Aber cuch der Angeklagte hat ein Recht darauf, dass prozessordnungsgenäss verfahren wird und Bekundungen eines Zeugen, dessen Zeugnisverveigerungsrecht - anders als das Aussagenverweigerungsrecht des § 55 St!O - in seinen verwandtschaftlichen Beziehungen zum Angeklagten wurzelt, unbeachtet bleiben, wenn er von seinen Recht der Zeugnisverweigerung Gebrauch macht (RG JW 1936, 3009, HRR 1938, 1378, BEI 1, 39). Durch das Unterbleiben der Belehrung wurde dieses Recht verletzt, de nicht ausgeschlossen werden kenn, dass die siochter Ermi nach Belehrung Aussagen verweigert höite und das Gericht obkre ihre Aussage zu endern Zrgebni.:sen gelangt wäre.
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Das Urteil kenn deshalb auf diesem Verfchrensfehler beruhen (§ 337 StPO).
Dr. Geier engeis Glenziuasnn
Dr. Augustin Jagusch