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BGH Entscheidung vom 10.04.1951 – 1 StR 346/51

1. Strafsenat

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RR 2332 042 Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Rudol? E ED zus VE zeboren an @. ED ED in Tem:

wegen Untreue u.8.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15, Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr, Geier Bundesrichter Glanzmann

Bundesrichter Dr, Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt @&B in der Verhandlung.

Oberstaatsanvalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle."

für Recht erkannt ‘

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des IJandgerichts in Heilbronn vom 10. April 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen auf-

gehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Unterschlagung verurteilt ist, und hinsichtlich der

Gesamtgefängnisstrafe, In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das TLandgericht zurückverwiesen, .

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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1:

Is Untreue,

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Die Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB, Treubruchstatbestand, ist zutreffend begründet.

.le) Der Angeklagte übernahm es, Briefmarken seiner Kunden für sie zu verkaufen, also. ein Geschäft vermögensrechtlicher Art zu besorgen (§§ 675, 662 BGB). Danach oblag ihm kraft Rechtsgeschäfts die Pflicht, Vermögensinter-. essen der Kunden wehrzunehmen, Ohne Bedeutung ist es, ob er die Aufträge im eigenzn Namen oder im Namen der Philatelisten-Union entgegennahm, Auch im zweiten Falle bestand zwischen ihm als dem Sektionsleiter der Union und den Kunden ein Treueverhältnis,, das ihm dieselbe Pflicht auferlegte {vgl RGSt 62, 15). Ein Treueverhältnis entsprechenden Inhalts verband ihn auch mit der Union selbst, Nach den Feststellungen war er verpflichtet, den Kunden die aus ihren Merken erlösten Beträge nach Abzug von 10 % unverzüglich auszuzahlen, Indem er dies unterliess und die Beträge für sich verbrauchte, verletste er die Treuepflicht sowohl gegenüber den Kunden als auch gegenüber der Union, Dadurch wurde den kunden ein Nachteil zugefügt, weil der Erlös ihnen gebührte (§§ 675; 667 BGB); da der Angeklagte sonst über keine bereiten Hittel verfügte. war auch ihre Ersatzforderung gefährdet und minderwertig (vgl R6St 73, 283). Soweit die Union als verletzter Treugeber anzusehen ist, . u wurde auch sie benachteiligt; denn sie haftete den Kun- rl den ohne sichere Rückendeckung an.dem Angeklagten,

In dem Sonderfall Eppinger ist dem Urteil die Test- in; stellung zu entnehmen, dass der Angeklagte einen Teil der B: ihm zum Verkauf überlassenen larkensammlung verschleudert B. hat. Auch das war eine Verletzung seiner Treuepflicht und EN

schädigte den Treugeber,

Demit ist der äussere Tatbestand der Untreue darge- = tan. . Bi: - 3. 5

3.

2.) Die Einwendungen der Revision richten sich gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite, Aber auch insoweit bestehen gegen das Urteil keine Bedenken, Soweit die

Revision von einem andern Sachverhalt ausgeht als das Landgericht, ist ihr Vorbringen nach dem Gesetz nicht beachtlich, Im übrigen würde aber auch der Vorsatz des Angeklagten nicht dadurch ausgeschlossen. dass er gewillt war, die zu Unrecht verbrauchten Beträge baldmöglichst zu erstatten, Dazu wäre zumindest ausserdem notwendig gewesen, dass er dazu auch jederzeit fähig war; dann hätte ihm möglicherweise das Bewusstsein gefehlt, pflichtwidrig zu handeln (RG HRR 1940, 257; 1941. 948). Der Angeklagte war (aber nach den Feststellungen nicht fähig, die entnomnenen Beträge jederzeit'zu erstatten,und'das' wusste er: akch:!Die Ammahme ist deshalb unbedenklich, dass er sowohl die Pflichtwidrigkeit seines Handelns als auch die jedenfalls zunächst eintretende Schädigung der Kunlen erkannt und gebilligt hat, Iamit ist der Vorsatz gegeben.

Auch im Falle Ep sind die Feststellungen des Tatrichters zum Vorsatz ausreichend, Der Angeklagte wusste nach der Überzeugung des Landgerichts, dass er durch die Verschleuderung einzelner Narken zu einem zu niedrigen Preise die Höglichkeit verlor, für die Samulung den von ErgilD geforderten Gesamtpreis zu erziellen, Er hat also die Pflichtwidrigkeit und den Schaden seines Auftraggebers erkannt. Die Revision macht hierzu auch nur Ausführungen tatsächlicher Art, die in dieser Instanz nicht berücksichtigt werden können,

3.) Unzutreffend ist nur die Begründung, mit der das’ Landgericht die einzelnen Untreuefälle einschliesslich des Falles Ep zu einer fortgesetzten Tat zusamıenfasst, Dadurch ist der Angeklagte aber keinesfalls beschwert,

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II. Unterschlagung.

1.) Den Fall ZB hat das Landgericht zutreffend beurteilt. Auch die Revision bringt hierzu nichts vor.

2.) In den Fällen De. ve und TE

bemängelt die Revision mit Recht, dass das Urteil keine Feststellungen darüber enthält, ob der Angeklagte die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräusserung bezogen hat und das den Lieferanten bekannt war, Da diese Möglichkeit nahe liegt. hätten darüber Feststellungen getroffen werden müssen. Hat der Angeklagte die Sachen erkennbar zur -

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Weiterveräusserung bezogen. so ist es nicht ausgeschlossen, dass er trotz des Eigentumsvorbehalts nach dem Sinne der Verträge zu der Weiterveräusserung berechtigt war, Die Bedeutung des Eigentumsvorbehalts hätte sich dann darauf beschränkt, die Vorbehaltseigentümer vor Vollstreckungen durch Gläubiger des Angeklagten zu schützen, Zumindest hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte das Einverständnis der Lieferanten zur Weiterveräusserung innerhalb seines Gewerbebetriebes angenominen hat; dann hätte er den Vorsatz rechtswidriger Zueignung nicht gehabt,

_ Die Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung muss deshalb aufgehoben werden, und zwar in vollem Umfange, auch hinsichtlich des Falles ZB. weil das Urteil alle Fälle der Unterschlagung nur als eine fortgesetzte Tat an-

gesehen hat, hinsichtlich einer und derselben Tat aber die Schuld nur einheitlich festgestellt werden kann,

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Die neue Verhandlung wird dem Landgericht euch nochmals Gelegenheit geben, zu prüfen, ob sich die Lieferanten das Eigentum wirksam vorbehalten haben, Die Vermerke auf den Rechnungen allein hinderten den Übergang des Eigentums nur, wenn die Rechnungen vor oder wenigstens gleichzeitig mit der Ware bei dem Angeklagten eingingen,

3.) Die Annahme einer fortgesetzten Tat ist auch hier im Urteil nicht genügend begründet, Die Feststellungen eI-

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geben nicht, dass der Angeklagte schon vor oder wenigstens bei Begehung der ersten Unterschlagung entschlossen war, weitere Unterschlagungen, die ihm nach Ort,

Zeit und Person des Verletzten wenigstens in ihren Unrissen vor Augen standen, zu verüben und dadurch einen Gesamterfolg herbeizuführen. Das aber wäre zur Annahme einer fortgesetzten Tat notwendig gewesen (vgl BGHSt 1,

313). Sollte das Lendgericht in der kommenden Verhandlung einen solchen Gesamtvorsatz nicht feststellen kön-

nen, so würde § 358 Abs 2 StPO der Annehme einzelner seltständiger Handlungen nicht entgegenstehen; doch dürfte die . Strafe nicht geschärft werden, Auf RGSt 67, 236 wird hin-

gewiesen, III. Betrug im Rückfalle,

Diese Verurteilung zeigt keinen Rechtsirrtum, Die Revision bestreitet, dass die Täuschungshandlung des Angeklagten für den Schaden der Treu He ursächlich var, Die Strafkammer stellt aber fest, dass Frau ID dem Angeklagten die 10 DU Reisegeld nicht gegeben haben würde, wenn er ihr nicht wenigstens die Aussicht vorgespiegelt hätte, in Stuttgart die versprochene Darlehenssumme aufzutreiben, Eine solche Aussicht hatte der Ange-

klagte aber nicht, Damit ist der von der Revision bestrit- ”

tene ursächliche Zusammenhang dargeten,

IV.. Die Aufhebung der Einzelstrafe wegen fortgesetzter Unterschlagung hat zur Folge, dass auch die Gesamtstra-

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fe des Urteils keinen Bestand haben kann.

Richter Dr, Geier

mit dem Vermerk dass Bundesrichter Dr. Peetz durch Urlaub verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen,

Jagusch

Glanzmann