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BGH Entscheidung vom 07.04.1951 – 4 StR 558/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im £amen des Tolkes

In der Strafsache gegen

den Geverbelehrer Franz DZ EB au. sn. geboren n EB 1:95 in zu

wegen vittlichkeitsverbrechens '

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. !ovember.. ‚„ an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender;. Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesridhter Dr. ingels Rundesrichter Dr. külle als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ie

als Vertreter der Bundesamwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

0 Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ‘in Münster (Westf.) vom 7. April 1951 wird verworfen.

Die Tosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen je eines Sittlichkeitsverbrechens gegen StGB § 176 Abs 1 Ir 1 (Falı SW) una Nr 3 (Tall OD) zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision wendet sich im Falle

nur gegen das Strafmass, während sic im Falle } S den Schuldspruch auf Verstösse gegen die Verfahrensnrdnung und gegen .das saehliche Strafrecht zurückführt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I: Im Falle OR 1assen die Strafzumessungserwägungen eine Beeinflussung durch Lechtsfehler nirgends hervortreten. Dass die vom Tatrichter in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens ohne Kechtsirrtum für geboten erachtete Einzelstrafe von 1 Jahr Cefängnis nach § 53 Satz 1 D3G die !fcbenwirkung des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis hat, darf von Rechts wegen keinen Anlass dazu bieten, den Angeklagten nilder zu bestrafen, als es das Ausmass sciner üchuld und seiner Gefährlich- . keit nach der massgeblichen Auffassung des Tatrichters erfordert.

II. Auch die Verurteilung im Falle W Hestent zu Recht.

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l. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, dass die Zwang ssentfernung des Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin SW ohne Anhörung der Beteili; sten und ohne genügende Begründung erfolgt sei. Ausweislich des Sitzungsprotokolls zog das Gericht sich nach ihrer Vernehmung "zur Beratung über die Ver-

. eidigung der Zeugin zurück". Es verkündete nach seiner u Rückkehr den Beschluss, die Zeugin solle in Abwesenheit des Angeklagten vernommen werden. “ine Begründung . für diese ilassregel ist nech dem Sitzungsprotokoll nicht gegeben worden. Der Angeklagte wurde nunmehr aus dem Sitzungssaal entfernt und die Zeugin weiter vernomgen.

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Dieses Verfahren steht zvar mit der FProzcessordnung nicht in Linklang, kann aber das ürgebnis nicht beeinflusst haben,

a) Zunächst vermag der Umstand, dass Gründe für den intfernungsbeschluss nicht verkündet worden sind (vgl RGSt 20, 273), das Urteil nicht zu gefährden; denn die Revision sieht die Beschwer nicht darin, dass der. Angeklagte und sein Verteidiger über die Gründe der intlernung im Unklaren geviesen wären, sie geht vielmehr davon aus,

dass die intfernung des Angeklagten gemäss § 247 StPO deshalb angeordnet worden ist, weil das Gericht befürchtete, die Zeugin $ SED verde bei weiterer Ver..ehmung in Gegenwart des Angeklagten nicht die \lahrheit sagen, und .rüst lediglich, dass für eine solohe Annahme kein genügender Crund vorgelegen habe, Diese Kiüge kann 'deshalb keinen ürfolg haben, weil die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Beeinflussungsgefahr keine Rechts-, sondern eine der materiellen Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Tatfrage ist.

b) Die weitere Verfahrensrüge, dass der Lutferaungsbeschluss ohne vorherige Anhörung .der Beteiligten erlassen worden sei, greift ebensowenig durch. Aus der Vorschrift’ des § 33 StPO, dass die im Laufe einer Jauptverhandlung e rgchenden Entscheidung sen. des Gerichts nach Anhörung der Beteiligten erlassen werden, e ergab sich zwar "die Verpflichtung der Strafkamner, vor den Lrlass des Ber 'schlusses über die zu: angsentfernung des Angeklagten die- , sem erkennbar Gelegenheit zur. Ausserung über die in Aussicht genommene Hase snahme ‚zu geben (vol icSt 20, 274;

47, 343). Bine solche Celegenheit ist auch ausweislich des. Sitzungsprotokolls dem ! Angeklagten nicht gegeben worden. won

Indessen ‚kann das Urteil auf der Unterlassung der Anhörung nicht beruhen, da der Angeklagte und sein Verteldiger in der Hauptverhandlung keinen \iiderspruch gegen

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die üintferuaung erhoben haben (vel 65 14, 3025 kC CA 50, 101; EG JW 1911, 855 Nr 19). Die Revision bringst nichts dafür vor, dass der Angeklagte und sein Verteidiger nach der - wenngleich überraschenden - Verkündung des äntferhungsbescenlusses etwa keine liöglichkeit sehabt hätten, vor weiterer Vernehmung; der Zeugin SEE since Erklärung abzugeben. ırsichtlich ist ein Versuch in dieser kichtung gar nicht unternommen worden. Hieraus ergibt sich im übrigen weiter, dass dic Verteidigung selbst keine \öglichkeit geschen hat, die Überzeugung der Strafkammer von Vorliegen einer Becinflussungsgeflahr wirksem zu erschüttern. Der Unterlassung eines vinspruchs muss somit entnommen werden, .dass der Angeklagte seiner zwangsvieisen Intfernung aus der !lauptverhandlung nicht widersprechen wollte. Is ist nach Lage der Sache auch auszuschliessen, dass die worgeschriebene Anhörung: Um stände oder Gesichtsnunkte ergeben haben könnte, die der Strafkammer Anlass geboten hätten, von einer zwengsentflernung des Angeklagten während der weiteren Vernehmung der Zeuein SW avzuschen.

Die Verurteilung im Falle CE Hann sonit aur dem unterlaufenen Verstoss gegen § 35 SiTO nieliv berulien.

.2. Lie Sachbeschwerde hat cbenfells keinen ürfolg.

tie Urteilsfeststellungen ergeben klar, dass der An- . geklagte en dem Körper der 'Zeugin J 1] Handlungen vorgenommen hat, die das Scham- und Sittlichkeitogefühl in ..geschlechtlicher linsicht zröblich ver letzen, und dass er körperliche Kraft angewendet hat, um den von der Zeugin’ hiergegen geleisteten Widerstand zu überwinden. Die Verwirklichung des fusseren vatbe standes des § 176 Abs 1 Hr 1

' 8tG3 wird demgemäss selbst von der Revision nicht in Zweifel gezogen. . le

Den für Gen Scene ‚t bindenden und daher von der ! nevision. vergebens bekinoften, auf Grund sorgfältiger Trüfung getroffenen Feststellungen des Watrichters ist auch der innere Verbrechenstatbs ‚stand einwandl[lrei zu entnehmen; sie ergeben nämlich, daes der voll verantwortliche Angeklagte

" fehler enthalten, var seine Revision unter Kostenfolge

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in der wollüstigen Absicht gehandelt hat, sich durch die schamlosen Berührungen der Zeugin geschlechtlich zu erregen und zu befrieli;en, und dass er trotz scincs Erregungszustandes die Ernstlichkeit des ihn geleisteten viderstandes und denit die Gevaltsamkeit seiner die Freiheit der \.illensbetätigung verletzenden Angrifie klar erkannt hat.

Da die Strafzumescun;servägungen such insoucit keinen zum Nachteil des Angeklagten sich eusvirkenden Rechts-

aus § 473 StTO zu ververfen.

Groß . Krumme Dr. Hörchner Engels Dr. Hülle