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BGH Entscheidung vom 06.04.1951 – 3 StR 554/51

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

I. - 1) den Kochlekrling Günter Wilheln M. GE, zevoren re REN 1950 in Bu, wohnha?rt in Dumme Pe ei ig 3 Er 2) Pen verwituete Telefonistin Paula Trieda largarete CE zen. TEE, geboren em z 1899 in DW, wohnhaft in PD , GB. c: Ei,

beide zur Zeit in Untersuchungshaft im Untersu-

chungsgefängnis N

wegen Totschlags und Beihilfe zum Totschlag hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ' Sitzung vom 11, Oktober 1951, an der teilgenommen haben: : Senatspräsident Dr. Neunann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Pro?,Dr.Busch Bündesrichter Scharpenseel Bundesrichter Baldus 'els beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr, bei der Verkündung

’ als Vertreter der Bundes: nwaltschaft, Justizangestellter 1 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom

6. April 1951 mit den ihn zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache.

wird zur anderweiten Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten der Rechtsnittel,, ‚an das Schwurgericht zurückvervwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte Günter IB ist wegen Totschlags

(§ 212 StGB) zu sieben Jahren Zuchthaus, seine Lutter, die Angeklagte Paula TOR, wegen Beihilfe zum Tot-

schlag (§§ 212, 49 StGB) zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Beiden Angeklagten wurden je sechs

-Monate der Untersuchungshaft au? die Strafe angerech-

net. Ausserdem sind ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von je fünf Jahren aberkannt, ferner ist auf Einziehung der bei der Tat bemutzten Schere

erkannt worden.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Anseklagten, mit denen verfahrensrechtliche Verstösse sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht werden. Die Rechtsmittel sind auch begründet,

I. Zur Revision des Angeklagten Günter Tg.

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Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Rovision, die in den Schriftsätzen von 7.August und 3. September 1951 enthalten sind, können sämtlich keine Berücksichtigung finden, da sie nicht innerhalb der in § 345 Abs 1 StPO vorgeschriebenen Frist angebracht worden: sind,

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Dagegen kann der Revision in sachlicher Hinsicht der Erfolg nicht versagt bleiben, Das Urteil weist einen die Deweiswürädigung grundlegend beeinflussenden Denkfehler auf, der es in seinem Bestanie erschüttert. Die Revision hat zwar auf diesen denkgesetzlichen Widerspruch, den sie in den R Feststellungen des Urteils Über die Bekanntschaft B des Angeklagten mist der Brunhilde H@pund deren bi Wirkungen auf. sein Verhältnis zu der Zeugin GR

erst, "in dem nach Ablauf der Revisionsbegründungs- \ Srist "eingegangenen Schriftsatz vom 3.September 1951 hingewiosen und hat ihn auch nur zur Bogründung einer, wegen des Fristablaufs nicht beachtlichen Rüge aus 8 244 Abs 2 St?O herangezogen. Indessen ist dies "unschädlich. Denn der Verstoss gegen die Denkgesetze E bildet eine Verlet: sung des sachlichen Rechts (vgl B RGSt Ba 61, 151 1547; OGHSt.Bd 1, 117). Dg. aber die allgemeine Sachrüge mit der Pristgenäss eingegangenen Revisionsbesrtinäung von 6.Juni 1951 erhoben ist, können die Ausführungen der Revision in "Gen nachgereichten Schrifisätzen insoweit Beachtung finden, als sie der Rechtfertigung der Sachrüge dienen, Denn in diesem Rahmen müssten Verstösse sachlich-rechtlicher Art auf die rechtzeitig erhobene Sachrüge hin sogar von Amis wegen berücksichtigt

werden,

Zu . Zu der Bekanntschaft des Angeklagten nit der | Brunhilde HMM und deren Wirkungen auf seine Bezieh-

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5.

ungen zu der Zeugin Dh führt das Sc! hwurgericht bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten aus, er habe nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis die Brunhilde U kennengelernt und gaßurch das Interesse an der Zeugin Bl verloren. Scin Verhalten

der letzteren Gegenüber habe sich infolge der. Bekannt-- scha?t mit der ersteren geändert, Daraus zieht das, Schwurgericht, wenn auch unter Verwendung weiterer Gesichtspunkte, ‚den entscheidenden Schluss, daß den Angeklagten aus diesem Grunde das von ihm gezeugte

"und von dor Zeugin Ei erwartete Kind lästig

erschienen sei und dass er deshalb das lebend zur welt gckommene Kind nach der Geburt mit einer Schere getötet habe, Den steht aber die vom Schwurgericht zuvor getroffene Feststellung entgegen, dass der An- ' seklagte an 29.September 1949 aus den Gefängnis entlassen worden sei und dass er die Brunhilde TI

eiva drei liochen nach der Entlassung kennengelernt habe. Danach würde die Bekanntschaft mit der Brunhilde HM um den 20.0ktober 1949 erfolgt sein, Die vom Schwargericht als eryiesen erachtete Tötung des Kindes ist jedoch nach der Beweisannahme des Schwurgcrichts in der Nacht vom 14. zum 15.0ktober 1949 geschehen. Wäre das aber zutreffend, so könnte .die Bekanntschaft des Angeklagten mit der Brunhilde HM zu jenem Zeit-

. punkt auf seine Beziehungen zu der Zeugin Deu und ‚auf scin Verhelten in dor als Watzeit festgestellten

Hecht nicht von Sinfluss gewesen sein. In diesen Darlegungen des Schwurgerichts liegt somit cin unlösbarer denkgesetzlicher Widerspruch. wer Zindet sich dieser bei der Wertung und Würdigung der Beweistatvachen, Die Bevaiswürdigung ist auch gemäss § 261 StPO en sich

Grundsätzlich Wem Tatrichter allein vorbehalten und

kann vom Revisionsgericht nicht in ihren Linzelheiten nscheeprüft werden. Indessen ergreift ein Widerspruch,

- weis der von ihm als erwiesen erachteten Tatsachen,

wie der hier vorliegende, auch die Tatsachen selbst, . in denen das Schwürgericht dic lierlmale der straf- . baren HKandlung gefunden hat.Denn dieses hat den Be.“ dass der Angeklagte ein von der Zeugin Del se- - borenes Kind kurz nech der Geburt vorsätzlich getötet habe, erkennbar daraus abgeleitet, dass der Angeklagte sich infolge der Bekanntschaft mit der R Brunhilde H@R von der Zeuein DEE azevandt und.” dess darin der Beweggrund für sein weiteres Vorgehen gelegen habe. Bei diesem Widerspruch in den Aus-“ führungen des Urteils ist aber nicht sicher zu ersehen, welchen Sachverhalt das Schwurgericht der Verurteilung des. Angeklagten wegen T Totschlages wirklich zugrunde gelegt hat, so dess allein aus älesem Grunde 'eine zuverlässige Nachprüfung der zutreffenden Anwendung des sachlichen Rechts durch das Revisionsgericht nicht vorgenommen werden kenn.

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zin weiterer sachlich-rechtlicher Fehler ist auch in dem Teil der Urteilsgründe zu finden, .der sich darüber verhält, dass von der Zeugin De cin 1ebendes iind geboren worden sei. Den Beweis hierfür sicht das Schwurgericht ausser in den Angaben Ger Zeugin EB darin, dass dic standesamtliche Anzeige einer Totgeburt, falls eine solche stattgefunden hätte, erfolgt sein würde. Darin liegt. an sich ein denkgesetzlich möglicher und damit auch ' rechtlich zulässiger Schluss. Dabei geht das Schwur-

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Gericht jedoch davon aus, dass eine derartige Anzeige ohne Gefahr für dio Beteiligten hätte gemacht werden können. Dem steht aberrdiei imiUrteil:wieder-i.- gegebene Linlassung des Angeklagten anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung von 2, Dezember 1949 entgegen, wonach die Geburt - und zwar eine lotgcburt - unter der Zinwirkung von drei Chinintabletten eingetreten sei, die der Angelilagte der Zeugin Di Sezeben habe, An einer Würdigung der Angaben des Angeklagten über die liingabe der Chinintabletten fehlt es im Urteil. Insbesondere ist nichts darüber gesagt, ob das Schwurgericht der Erklärung des Angeklagten insoweit gefolgt ist oder nicht, Es bleibt somit die liöglichkeit offen, dass es Gie Linlassung, soweit es sich um Gie Zuführung der Chinintabletten handelt, als nicht widerlegt ongesehen hat. VEre das aber der Fall, so könnte. nicht ausgeschlossen werden, dass für den Ansceklagten, zum mindesten in seiner Vorstellung, eine

. Cefahr, und zwar die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung bestanden und dass er deshalb von einer Anzeige bei dem Standesamt abgesehen hätte, So könnte der Angeklagte, wenn er den Sintritt der Geburt auf die von ihm der Zeugin Dow Sezebenen Chinintebletten zurückgeführt hätte, angenommen haben, sich etwa einer Abtreibung schuldig gemacht zu haben, Dagegen spricht nicht, Cass die medizinische Sachverständige cine Abtreibung in dem Schwangerschaftsstadium, in dem die zeugin Du sich befunden habe, als ausgeschlossen bezeichnet hat, Denn massgebend würde sein, welche Vorst:llung der Angeklagte sich von seiner Tage gemacht

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Köglichkeit in den Kreis seiner Erwägungen einbezo-

Ann 5 zu § 261). Von einem solchen kann das Urteil‘ 5

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hütte. Dafür, dass das Schwurgericht bei der Vertung und Vürdigung der Tatsache, dass die standesamtliche Anzeige einer Totgeburt unterblieben sei, auch Üiese

gen hat, geben die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt,, Wenn jedoch eine für erwiesen erachtote Tatsache auf E: mehrere Ursachen zurückgeführt werden kann, der 'Tat- Ri. richter aber die mehreren Möglichkeiten nicht erkennt : und deshalb euch nicht erwägt, so liegt darin ein be- hi achtlicher Rechtomangel (vgl RG I 1932, 30705 OLG f Celle NdsRpfl 1949, 162; Kıeinknecht-MHüller-Reitberger‘ hier beeinflusst sein. Das, Schwurgericht hat zwar seine" Schlussfolgerung auch auf’die Bekundung der Zeugin ah a ::stützt. Indessen hat es deren Angaben unter Zu?! Grundelegung der sutachtlichen Äusserung der medizinischen Sachverständigen im‘ allgemeinen als unglaubızüräig und nur insoweit als verwertbar bezeichnet, wie sie durch sachliche Befunde und andere von der T Person Ger Zeugin DEM unabhän;ige Beweismittel gestützt oder u bestätigt würden. Deren Aussage ollein hätte sonit. den Schwurgericht nicht ausgereicht, die Geburt eines lebenden kindes als erwiesen anzusehen, Seine Beweisanehne beruht damit entscheidend darauf, .dass im Valle einer Totzeburt eine stendesamtliche Anzeige erfolgt wäre, weil diese ohne Gofahr für die Beteiligten hätte vorgenommen werden können, Da aber die Darlegungen des, Urteils Cie Nöglichkeit offen lassen,dass der Angeklag- | te die Anzeige einer etwaigen Totgeburt bei dem Standesamt unterlassen haben könnte, weil er die Gefahr % einer strafrechtlichen Verfolgung befürchtet hätte, 4

und da das Schwurgericht an diese llöglichkeit nicht

-— wenigstens nicht erkennbar - gedacht hat, licost die Annahme nahe, dass das Schwurgericht zu der von ihm gezogenen Tolgerung aus der irrigen Weinung heraus gelangt ist, das Unterbleiben einer standesemtlichen Anzeige lasse nur den Schluss zu, dass ein lebendes Kind geboren worden Sci.

Da somit die Ausführungen des Urteils denkgescetzliche \lidersprüche und Verstösse aufweisen, die es zweifelhaft machen, welche Feststellungen das Schwurgericht im einzelnen getroffen und seiner äntscheidung zugrunde gelegt hat, ist es dem Revisionsgericht verwchrt zu prüfen, ob das Schwurgericht den Sachverhalt in. recht» lich zutreffender Weise beurteilt hat. Deshalb musste das Urteil gegen den Angeklagten IM auf;;choben werden.

Il, Zur Revision der Anrsieklagten Pavla MM.

Auch die Revision der Angeklagten ?aula ie ist begründet. Zwar sind die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision nicht gerechtfertigt. Line Verletzung des § 338 Ur 7 St?O ist nicht gegeben, weil, wie die Revision meint, die Intscheidungsgründe des Urteils unzureichend seien. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung würde nur dann vorliegen, wenn das Urteil entweder keine oder etwa in sich völlig unverständliche Gründe aufweisen würde. Davon kann jedoch nicht.

- 10 - die Rede sein.

eidigung der Zeugin Dog deshalb zu beanstanden,

.weil sie selbst im Vorverfahren der Straftat dringend verdächtig gewesen sei. Dice Bestinmung dcs 8 60 ZifE 3 StPO - diese ist wohl von der Revision geneint, obwohl sie die Vorschrift des § 56 St?O anführt - würde ver- ' letzt sein, wenn das Schwurgericht im Zeitpunkt der Vereidigung die Zeugin der Tat ver@ächtig gehalten hätte, . die den Gegenstand des Verfahrens bildet. Dafür er-

geben jedoch weder die Urteilsgründe noch die Verhandlungsniederschrift einen greifbaren Anlialtspunkt.

Die Sachrüge der Revision muss dagegen schon aus denselben Gründen durchgreifen, aus denen dem Rechtsmittel des llitangeklagten Günter In stattzugeben var. Denn die in den Ausführungen zu dessen Revision aufgezeigten läängel berühren ja die Tatsachen selbst, in denen das Schwurgcericht die ilerl:male der vorsätzlichen Tötung Gesehen hat, zu der die Angeklagte nach ‚der Annehme des Schwurgerichts Beihilfe geleistet haben # soll. 2

. Die Verurteilung der Angeklagten unterliegt. aber auch noch aus einem anderen Gesichtspunkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht sieht den’ Tatbeitrag der Angeklagten zu der von ihrem Sohne vorgenommenen Tötung des Kindes darin, dass sie diese habe geschehen lassen, obwohl sie dabei gewesen sei,

wobei es eine Rechtspflicht der Angeklagten zum Handeln deshalb für gegeben hält, weil diese ihren Sohn gegen die Zeugin DE und gegen das von

ihr erwartete Kind in einer Weise ‚beeinflusst habe, die unter Berücksichtigung des lahilen Charaliters ihres Sohnes eine Gefährdung Tür das Kind bedeutct hätte. Ein Einschreiten der Angeklagten war nach

der Auffassung des Schwurgerichts zunindest in dem Augenblick geboten, als sie geschen hätte, dass ihr Sohn dem Iiinde die Schere hätte in den Kopf drücken wollen. Dazu hat das Schwurgericht bei der Wiedergabe des Sachverhalts angeführt, der Angeklagte Günter VER Habe das Kind in die Küche gebracht und sich dort wit ihm beschäftigt. Worin diese Beschäftigung bestanden hat, ist nicht dargelegt. Vor ellem fehlt es an jeder näheren Angabe darüber, ob der Angeklagte Günter IWW, bevor er dem Kinde die Schere in den Kopf drückte, sich mit diesem in einer Weise zu schaffen gemacht habe, dass die Angeklagte daraus hätte schliessen müssen, ihr Sohn wolle das Kind töten. Denn nur, wenn die Angeklagte das erlannt hätte, würde ihr unter den vom Schvurgericht angenommenen

weiteren Voraussetzungen eine strafrechtlich vorwerf-

bare Unterlassung zur Last gelegt werden können, Sollte dagegen der Angeklagte Cünter IM aus einen »lötzlichen Entschluss heraus oder aber in einer Art vorgegangen sein, die für die Angelilagte ein Tötungsvorhaben nicht olıne weiteres hätte erkennbar werden lassen, so wäre nicht ersichtlich, wie die Angeklagte die Tötung des. Kindes noch hätte verliindern sollen. Jedenfalls vermag Ale Patsache allein, dass der An-

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geklagte Günter DW, vie das Schwurgericht annimnt, dem Kinde die Schere in den Kopf geärückt habe, ohne dass die Angeklagte Faula In den entgegengetreten sei, die Annehne einer durch Unterlassung gewährten Beihilfe in Sinne des § 49 StGB nicht zu rechtfertigen.

Somit. war die Aufhebung des Urteils auch insoweit geboten, als os die Angeklagte Paula IM betrifft, so dass die Sache in vollen Umfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurlickzuverweisen war.

Neumann . Kreuss . Busch Scharpenseel Baldus