Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 29.03.1951 – 4 StR 484/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nemen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Händler Gustav E dm ‚ geb. am ER 1905 in > a;
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der "Sitzung von 20. September 1951, en der teilgencmnen haben:
Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne, -:- Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bunäüesrichter Dr, Augustin aıs beisitzende Kichter,
Oberstaatsenwelt I]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Kecht erkanntı N ar ” Die Kevision des Angeklagten gegen des Urteil‘ . des Tondgerichts in Essen vom 29. März 1951: % nd.
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wird nit der „assgabe verworfen, dass im Urteilssatz die Worte:
"in Tateinheit mit Übertretung der
88 1, 49 Stvo, 2, 71 StVZO" wegfallen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Von Nechts wegen
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Der Angeklagte X, der an 9. Juni 1950 in 'ange- =
trunkenem Zustarde mit seinen Lastkraftwagen von Welper
per wit dem ihn entgegenkornenden Leichtkraftrad des
Zahntechnikers VE zu unen. Die auf dem Soziussitz
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des Rades fahrende Angestellte TED <türzte und. starb an den erlittenen Verletzungen. Auch vB» wurde schwer verletzt. Während dieser von der Änklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden ist, hat das Landgericht den Angeklagten oO W . vegen fahriässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Übertretung der 8§ 1, 49 StVO, 2,71 StVZO verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Zr .
Sie rügt zu Unrecht, dass der ordnungsmässig geladene Sachverständige Zivilingenicur Vexler nicht vernozmen worden ist. Der Sachverständige war in der Hauptverhanälung nicht erschienen, wie sich aus der: Sitzungsniederzckrift ergibt. Es handelt sich also
nicht un die Abiehnung eines "herbeigeschafften" Be- BER
veismittels; ein Verstoss gegen § 245 St?O ist daher nicht gegeben. Auch § 244 St2O ist nicht ver-- letzt. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat ie Vernehrung des Sachverständigen" in der Eaupt- .
verhandlung beantragt. Tas Landgericht hat sie adgelehnt, "weil ein Sachverständigenbeweis wegen
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Offenkurdigkeit nicht erforderlich sei", Ts hat aber nach dem „iedereintritt in die Boweisaufnahme den von Ger Verteidigung gestellten Kraftfahrsachverständigen, Diplomingenieur liergerbaun,vernommen. Tadurch ist der vorher verkündete ablehnende Beschluss überholt. Die . Verteidigung hat euch keinen weiteren Beweisamtrag gestellt und mithin zu erkennen gegeben, dass sie auf die Vernermung des Sechrerständigen Wexler keinen Wert mchr lege, Zu dieser nötigte auch nicht das auf £rsuchen der Staatsanvaltschaft von Wexler erstattete - schriftliche Gutachten. Die Beschaffenheit der Strasse ‘ an der Unfallstelle war den Sachverständigen Hergenbzum bekannt; sie ist in dem Urteil eingehend erörtert. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist hiernach
in der Abletnung der Vernehmung des dachverständigen . Vexler ebenfalls nicht zu srblicken, Von der Vereidigung des Sachverständigen ilergenbaum hat das Landgericht gemäss § 79 StPO abgesehen, nachdem sämtliche Beteiligven auf sie verzichtet hatten. Die Anführung des § 73 8t70 in der Sitzungsniederschrift ist ein offensicht- _ licher Schreibfehler, der nach Einlegung der Revision BAR” berichtigt worden ist. Auf Kängel dieser Art kann das .' 5: Lechtemittel nickt gestützt werden,
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung wird von den Feststellungen getragen. Die Revision greift die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an, indem sie sich auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ifexler beruft, das von
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Annahmen eusgent, die nit dem im Urteil niedergelegten . Ergebnis der Hauptverhandlung nicht übereinstimmen. Der
festgestellte Sachverhalt enthält weder Lücken noch Wi- . dersprüche; Verstösse gegen die Tenkgesetze und allgemeinen Srfahrungssätze sind im Urteil nicht ersichtlich. '
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Undegründes ist auch der Vorwurf, das Landgericht babe sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht an die als wahr unterstellte Tatsache gehalten, "dass die pceiden Fatrzeugführer sich auf eine £intfernung von 60 m haıden sehen kÖdÖönnen". ‘Tas Urteil führt zwar aus, dass der Angeklagte, "da ihn der Blick nach vorn tis auf 40 bis 50 m genommen war, mit dem Entgegenkenmen von Fehrzeugen rechnen musste, denen er nicht mehr hätte rechtzeitig ausweichen können". Diese Überlegung wird aber dadurch, dass sie von einer un 10 m geringeren Sichtweite als der in dem Beschluss als wahr unterstellten zusgekt, nicht beeinflusst; die Schluss folgerung häti\e richt anders lauten körnen, wenn das Landgericht eine Sichtweite von 60 n zusrun& gelegt hätte, Für die Frage, ob die Fahrweise des Beschwerdeführers verkehrswisrig var, irt die allgemeine Sichtweite nicht von entscheidender Fedeutung; denn das Urteil macht es dem Be-- Schverdeführer zum Vorwurf, dass er, auf der linken Strassenseite fahrend, dem Kraftradfahrer, .rbwohl er Ihn "schon eine Zeit vor dem Zusammenstoss sehen konnte" die Strasse nicht Treigegeben, sondern ssinen Last-- krafivagen noch weiter nach links gesteuert oder jedenfalls. dort belassen hat, als er RD Hetwat 40 bis 50 m var den Zusarıenstoss erblickte, An dieser Feststellung war
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das Lanägericht durch die weirunterstellung nicht gekindert, da diese nicht ausschiiesst, dass der Angeklagte den Xraftradfohrer tatsächlich erst gesehen hat, als
er noch näher herangekormen war.
Fehi gent auch die Füge, das Landgericht habe äie
an die Sorgfaltspflicht eines Xraftflahrers zu stellenden .
Anforderungen überspannt. Entscheidend ist nach den Urteilsausfükrungen nicht, dass der Beschwerdeführer nicht dur cn den Aschenhaufen gefahren isi, wie die Revision meint, scndern dass er nicht wenigstens hart-an ihm vorbeigefahren ist; denn darn wäre für den Gegenverkehr noch eine Fehrbahn von 2,15 m - anstatt 1,5 m - freigeblieben, so dass vg mit seinem Kraftrad an. inm hatte vorbeifchren i-önnen, ohne unsicher zu werden. Das -andgericht hat mithin auch den 5 8 Abs 2 StVO
nicht verkannt, der dem Fahrzeugführer die Benutzung
der linken Takrbahnseite - ausser zum Überhulen -
nur soweit gestattet, als bescndcere Unstände dies notwendäüäig machen. Der Beschwerdeführer durf-
te schon deshalb nicht in einem Abstand von 90 cm
an den Aschenhaufen vorbeifahren, weil er auf der infolge der Steigung $jinübersichtlichen Strasse die äuswe rs t e rechte Seite der Fahrbahn bemutzen musese (9 8 Abs 2 Satz 2 StVO). Er kann.sich daher
auch nicht darauf berufen, dass der Gegenverkehr
noch den Stra-senteil benutzen konnte, auf dem sich
die Strascenbabnschienen befinden, zumal da der
von den Schienenpaar beanspruchte Teil der Strasse,
wie ihm nach ien Urteilsfeststellungen bekannt war,
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an der Unfallstelle so au’gefahren war, dass die Schienen über das Strassenpflaster hinausragten und von xkrafträdern nicht otne Sturzgefahr befahren werden konnten.
Der ursächliche Zusamtenhang zwischen der Fahrweise Ges Rıschwerdeführers und dem Unfall ist entgegen der (neicht der Kevision durch das ebenfalls verkehrswidrige Verhalten des Sraftradfahrers WÜRD nicht unte-brochen . worden. Tas Urteil erachtet die Zinlassung ve nicht für widerlegt, dass der Bsschwerdeführer im letsten !ucenblick auf ihn zugefahren ist, so dass er glaupte, nach links ausweichen zu müssen, um den Zusammenstors zu vermeiden, Tas unzweckrässige -— möglicherweise u scpflose — Verhalten > ist hiernach nur eine Folge der äureh die unvorsichtige Febrvieise des Beschwerdeführers heraufbeschvorenen Gefahr. Ze int bei der Strafzunercsung zutreffend strafmildernd berücksichtigt worden. Ohne lechtsirrtum vorneint das Urteil ein Nitverschulden des vg Ihm kanr. dareus kein Vorwurf gemacht „erden, dass er in der durch öas Verhalten des Peschwerdeführers hervorgeruferen Gefahr verwirrt wurde und in Verkennung der Sachlage eine falschs Miasenahne ergriff (RG I# 1951, 3565, VAE 1939, 76). Ob WW noch Zeit und Kzum genug hatte, um sich auf die falsche Fahrweise Ces Beschwerdeführers einzustellen oder andere Gegenmassnahnen zu ergreifen, wie die Revision geltend nacht, unterliegt allein der tatrichterlichen Fürdigung und kann von dern revisionsgericht nicht nachgeprüft werden.
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Die Beyision rügt weiter zu Unrecht, dass das Land-, . gerict eine Beeinflussung der Fahrsicherheit des Beschwer-ii defünrers durch Alkoholgenuss auf Grund der Lebenserfahrung: A 2 für nachgewiesen erachtet bat. Bei der Entscheidung dieser > Frage ist der Tatrichter regelmässig auf allscmeine medi- :' zinische _rfahrungen angewiesen, die das Landgericht auch in vorliegenden Falie zulässigerweise verwertet hai. Nach diesen ist eine Alkoholbeeinflussung schen bei einen Blut- .% alkohol von 0,8 %o wahrscheinlich, nach dem Gutachten _ Bi des in der Heuptverbandlung vernomnenen Sachverständigen tritt bei einen Blutalkohol von 1,5 bis 2 fo ein verkehrsgefährdender Zustand ein, La der Alkoholgehalt in Blute des Eeschverdefihrers zur Zeit der Tat 1,88 #$c betrug, kenn es rechtlich nicht beanstandet .werden, dass das Landgericht ceine Überzeugung, dass der Beschwerdeführer nickt zwehr fahrsicher war, im wesentlichen auf diesen . Vnsteuä gegründet hat. Zutreflend weist das Urteil darauf hin, dass die nterschätzung der Gefahren in Strassenver- . kehr, von der die Fahrweise des Beschwerdeführers zeugt, zu den typischen Toigen des Alkoholgenusses gchört. Die sichere Fünrung eines Kraftvagens erfordert eine solche Anspannunz der geistigen und körperlichen Kräfte, dass schen die durch den Ganuss einer geringen Alkoholmenge eintretende “inderung der normalen Hemnungen und die keigung zur Unvorsichtigkeit und zum Leichtsinn eine Gefärräung des Verkehrs bedeuten. Tarauf, ob der Beschwerdsfihrer noch kurz vor dem Unfall, ehe ihm ein unerwarteves nindernis auf der Tehrbahn entgegenkam, und ebenso x nach den Unfali auf der Ferrt zum Srankenhaus sicher zu - ;: Zakren schien, wie die Kevisien behauptet, kommt es bei dem
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festgestellten Sachverhalt nicht an. Das Urteil bezeichnet en auch mit Recht als eine Verletzung der Sorgfalts-. flicht, dass der Beschwerdeführer sich nach einem Alkcholsenuss, der einer hrlben Flasche F&prozentigen Branntweins entsprach, noch an das Steuer setzte, weil ihm, wie jedem Kraftfahrer, bekanı.t war, dass ein so reichlicher Genuss von Alkohol die Farrtüchtigkeit herabsetzt. Jeder Kraftfahrer russ bei der ihm vor Antritt der Fehrt obliegendenPrüfung seiner führsicherheit der allgereinen srfatrung Rechnung tragen, dass zchon ein geringer Alkoholgenuss das Reaktionsvermögen beeinträchtigt. Die Voraussehbarkeit des Unfalls = hat das wundgericht ebenfalls ohne Kechtsirrtum bejaht.
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lie Terurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateirheit mit fahrlässiger Körperverletzung begegnet hiernach keinen rechtlichen Pedenken, Die Ötrafrer-Folgung segen Übertretung der 3§ 1, 49 StVo,2, 71 StVZO. ist dagegen verjährt, weil zwischen zwei richterlichen Handlungen xzehr als drei konate verstrichen zeind, Da das +cndgericht Tateinheit zwischen den Vergehen gegen die 33 222, 230 StGB und den üubertretungen angenomnen hat. und die Verurteilung regen der Übertretungen, die in-Tolge der eirgcetretenen Verjährung wegfallen muss, nach den Ötratzumessungsgründen ersichtlich i:einen Einfluss auf das Strafnass gehabt hat, genügt es, den Urteils-.
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satz enteprechend zu berichtigen. Im übrigen , ist die Revision zu verwerfen,
Dr. Gross Krumne Engels
Dr. Augustin
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Dr. Hülle