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BGH Urteil vom 06.03.1951 – 2 StR 29/51

2. Strafsenat

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Punkt 4 für das Nachschlagewerk I!

Gesetz:

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Gesetz zur Verhütung erbkranken Yaeciwuchses vom 14.7.1535 in der Fassung des lese‘zes vor 24.6, 1935 § 14; Ausführungsverorännn? m A’ra.n Gesetz vom 14.7.1935 Art 5 und 14.

kechtseatz:Gemäß Art 5 der AVO hat sich der Arzt jeier auf die

Unterbrechun; einer Schwangerschaft gerichteten Titigkeit vor einer Entscheidung der Gutachterstelle zu enthalten, es sei denn, daß der kEingrif? wegen unmittelbarer Gefahr für Leben ;der Gesundheit der Schwangeren nicht aufgeschoben werden kann. Nimmt der Arzt vor einer Entscheidung der Gutachterstelle und obne eine unmittelbare Gefahr einen Singriff vor, so-ist er auch dann nach Art 14 Abs 1 in Verb. m. Art 5 Abs 1 AVO und Art 14 Abe 1 des Gesetzes vom 14.7.33 (24.6.35) zu bestrafen, wenn dieser Eingriff nicht zum ärfolge führt.

Aktenzeichen: 2 St.R. 29/51 Urt. vom 6. März 1951 LG Oldenburg

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ImNamen de 8 volkes

- In der Strafsache

gegen den praktischen Arzt und Geburtshelfar Dr.med.

Anton 3 EEE , zeboren arı WERE 1597

in SC, wohrhart in VOTE ‚>aiiHHiiin "strasse ,

wegen Abtreibung

hut der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 6. März 1951, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Kirohner

als Vorsitzender, Zundesrichter Dr. Dottörweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner.. Bundesrichter Dr. Sauer

als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt GKERREEREED

als Beamter der Bundes- . anwaltschaft,

Justizsekretär

als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: . Auf die kevision des Angeklagten wird das

Urteil des lanägerichts in Oldenburg voiı 1. Nevember 1950 mit allen Feststellungen aufgehöben, 80 -— weit es den Angeklagten betrifft, und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung.und Entscheidunp, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwieren.

Von Rechts wegen

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Gründes

Der Angeklagte öffnete am 9. August 13950 die Gebärmutter der schwangeren Ehefrau HE, setzte

.einen mit einem Wattetampon gesicherten Quellstift : ein.und versprach, am nächsten, Tage die. Auskratzung

vorzunehmen. Hierzu kam es jedoch nicht, weil die Polizgeibehörde eingriff. Die Frucht ging an 1. Oktober 1950 ab. Ob dies auf die Behandlung des Angeklagten

zurückzuführen wer, konnte die Strafkanner nicht Ltost-

stellen .

Auf Grund dieses Sachverhaits ii die Strafkamner.

den Angeklagten wegen versuchter Fremdabtreibuig zu ärei Monaten Gefängnie verurteilt. Seine Revision ist begründet.’

1.) Zu Unrecht sieht die hkevision allerdings einen Verfahrensverstoß darin, daß die Strafkammer bei der Urteilsfindung ein in der Hauptverhandlung nicht verlesenes Schreiben des Arztes Dr. Dip zur Feststellung seines Inhalts verwertet hatj denn das Gericht kann den Inhalt einer Urkunde statt duroh Verlesung auch durch Befragung des Angeklagten, des Verfassers der Urkunde ode: anderer Personen fest - stellen. In der Behauptung, das Schreiben des Dr. DEM sei nicht verlesen worden, liegt deshalb noch nicht die gemäß § 344 Abs 2 § 2 StPO erforderliche

‚Angabe einer einen Verfahrensmangel enthaltenden

Tatsache.

2.) Hingegen ist die klige der ehe der hilfsweise in der Hauptverhandlung gestellten Be - weilsamträge teilweise begründet. Die Sitzungsniederschrift enthält hierüber folgendes:

"Der Verteidiger bezüglich Dr. SCEEEEEB deantrsgte: In erster winie Freisprechung, evtl... beantragte er die Vernehmung des Dr. med. DAB und der Ärzte, die der Kommission angehören. Dr. Dogg darüber, daß er auch die Überzeugung

‚hatte, dag zur Vermeidung ernster schwerer Schäden an ler Gesundheit der Frau Egg eine

. Unterbrechun;; der Schwangerschaft erforderlich. war."

Die Strafkamner hat hierzu in den Urteilsgründen fclgendermassen Stellung genommeni

"uf Grund der Gutachten der Saohverst'indigen Dr. DD unü Dr. ZUM ist das Gegenteil der vom Angeklagten behaupteten Tatsache schon erwiesen. Deshalb beiurfte es nicht der Ein - holung der hilfsweise beantragten Gutachten der Gutschterstelle und Tr. Da."

Die Ablehnung einer Vernehmung der Ärzte der Gutachterstelle ist rechtlich bedenkenfrei, da sie offender nur als Sachverständige bestätigen sollten, daß die Unterbrechung der Schwangerschaft medizinisch angezeigt gewesen sei, und die Strafkammer das Gegenteil hiervon auf Grund der bereits erstatteten Gut - achten für erw_.esen ansah, § 244 Abs 4 5 2 StPO. Tr. Da ist aber auch als Zeuge benannt worden, nämlich zum Beweise .der der Vergangenheit angehörenden Tat - sache ($. § 5 StPO), daß er.- Dr. Da - eine Unter - brechunz der Schwangerschaft zur Vermeiäung einer ernsten Gesundheitssch“digung. für erforderliok gehalten bat, gemeint ist erkennbar: Zur Zeit,‘ als er bei der Gutachterstelle die Zrkl’rung beantr-gte, daß der Eingriff notwerdig eai. Diesen Beweisamtrag durfte

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died Straflamker nicht mit: der Begründun; «blehnen, daR ds Gegenteil bereits erwiesen sei, denn gemäß

§ 244 Abs 2 § 2 kann das Gericht von der beantragten Vernekmung eines Zeugen hur d..ın &bseken, wenn die Tatsache, die bewiesen werder soll, ä.h. die

Ger 'Beweisführer beweisen will, schon erwiesen ist. DaB war’ hier nicht der Fall. Auf dıeser: Mangel kann Gas Urteil beruhen. Denn wchn richt nur zwei Ärzte, wie sich aus den Ausführungen zur Sachbesohwerde ergeben wird, sondern soger ärei die Unterbrechung der Schwangerschatt zur Zeit des- Eingriffs für notwendig hielten, danr wäre möglıcherweiss die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, daR auch der Angeklagte dieser Auffassung Fewesen sein könne, was sie im Urteil verneint hat.

3.) Zutreffend un. von der kevision unbeanstandet beurteilt die Strefkemmer den Eingriff des Angeklagten als Versuch einer Frerdabtreibung nach 3 218 Abs 3 9 1 StGB. -Sie stellt auch auf Grund der Saohverständigengutachten einwendfrei fest, daß die Unterbrechnung Ger -Schwangerschaft zur Abwendung einer ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit ger Frau Hegain nicht erforderlich gewesen sei. kechtlich bedenklich 3st jedoch die Begründung für die Annahme, daß auch der Angeklagte die Unterbzeohung zum Schutze der Schwangeren nicht für notwendig ;ehalten habe. Die Straf - kammer bezeichnet es allein dechelb, alt’ susgeuchlossen, daß dex Angeklagte dieser Ansicht gewssen sein könne, weil die Sachverständigen die Unterbrechung nicht für angezeigt angesehen haben. Das ist denkgesetzlich fehlerhaft; denn wenn. zwei Ärste eine medizinische Frag? übereinstimmen? beurteilen, so folgt daraus

“noch nicht mit logisch.r Notwendirkeit, das auch

ein dritter Arzt zu dem gleich.n äörgebnis gelangt. Dinen solchen Schluß hat Gie Straframm.r aber of - fenbar gezogen; denn 8ir. läßt ce an. jeder anderen Pegründung für ihre Auff:ssung, de. Angeklagte habe di Gefshrlosigkeit der Solwungersoh:.ft der rau HOME erkannt, Lshlen. Das ist um vo angreifbarer, als gerade nach der allgemeinen Lebenserfahrung tei schwierigen medizinischen Fragen die An - sichten der Ärzte auscinsrdergehen. Das zeigt be - sonders deutlich der vorliegende Fall. Schon nach der letzten Entbindung hat der behaud .Inde Arzt Frau HB gesagt, 628 eine erneute Schwa- „ursehaft eine erhebliche Gefahr für ihre Gusunckeit mit sioh bringen werde. Selbst Dr. DE hai während des Eingriffs, den der Angeklagte vorgenommen hatte, die Unter - brechung der Schwangerschaft für begründ.t erklirt, wenn: er auch in der Hauptverkandlung Giesen Ötand = punkt aufgsb, Bei dieser Sachlage widerspricht die Folgerung der Strafkamner, der Angrklagte könne bei der Vornahme des .ingriffs keinor anderen “nsicht g.- wesen sein als die Sachverständigen in der Lauptverhandlung, sowohl den Deukgenctzen wic auch der le - bensorfahrung. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der glıichf:lls zur Aufhebung des Urteils nötigt.

4.) Ergibt dio neue: Verhandlung, da& der Angeklagte die Unturbrechung dsr Schwangerschaft zur Ab-

wendune siner ernsten Gefahr für die Gesundheit der Fran DB für crforasrlich hielt, so’ hat er sich

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in einem Sachverhaltsirrtun befunden, der seine Schuld gemäß 5 59 StGB ausschließt, sowcit ihm

die Anklage cin Verbrechen gegen § 218 Abs 3 1 StGB zur Last legt. Alsdann ist das Verhalten des Fngeklagten unter. dem Cesichtspunkt des § 14 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Jali 1933 in der k=ssung des Gesetzes vom

24. Juni 1935 und, der rt 5 und 14 der vierten Ausf\ıhrungsverordnung zu dicsem Ges.tze vom 18. Juli 1935 zu prüfen.

Nach Art: 5 der ausführungsverordnung darf eine ®rztlich angezeigte Schwangerschaftsunter - brechung Erst Vorg.nommen werden, nachdem cine Gutacktsrstulie, den Eingriff für erforderlich erklärt hat, es sei dınn, daß er wegen "unmittelbarer Gefahr für Leben oder Gesundheit nicht aufgesohoben worden kann. Gemäß art 14° aa0 wird mit Gefängnis bestraft, wer d>n Vorschriften des art 5 zuwider - handelt. Hat .ine solche unmittelhare Ge’ahr auch nicht nach der Vorstellung des “ngeklagten bestanden, so ist er jedenfalls nach art 14 aal zu be - strafen.

Allerdings spricht ärt 5 davon, daß eine Schwangerschaftsunterbrechung erst nach einer Erklärung der Gutachtorstelle vorgenommen werden dürfe, während dieser von dem Angeklagten erstrebte Erfolg hier nioht .eingetreten ist. Darauf kann es Jedoch nicht ankommen. Der Gesetzgeber geht er - sichtlich davon aus, daß ein ärztlicher Singriff anch zum Erfolge führt. Wenn er denn vorschreibt,

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dab: die Unterbrechung erst vorgenomusn werden dürre, wenn sinus Gutuchterstelle den Lıngriff für erforüerlich erklirt habe, so komst darin deutlich zum „usdruck, daß ccer ärzt sich jeder auf cine Unterbiechung gerichteten Tätigkeit vor einer Entscheidung der Qutachterstelle zu ent - haltın hat...

gez. Tr. Kirchner gez. Dr. Dotterwsich gez. Honneka 5ez. Werner gez. Dr. Sauer.

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