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BGH Entscheidung vom 02.03.1951 – 3 StR 31/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2231 U4/ rn

| 3 8rR.3y1-

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Elektriker #ilfriedä P @EEEED, Gi

S@iBstrasse @, geb. am ED 1925 in iD,

wegen Betruzs u. a.

dat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. März 1951, an der teilgenormen haben:

et ee ten

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger

Bundesrichter Henneka - als beisitgzende Richter,

oe. Erster Staatsanwalt Dr. > - als Vertreter der Bundesanwalt-

schaft,

Justizangestellter = . is Urkundsbeanter der (Geu schäftsstelle ,

für Recht erkannt:

Auf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vem 12. Oktober 1950 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die K-sten des Rechtsmittels - an die Vorinstanz zurückverwiesen.

'Ven Rechts wegen

!yergehen; er 'wirde ihnen zur Aufdeckung eines 'Schmuggels ""verkelfen, und erröichte dadurch die Überlassung des

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Der Angeklagte stand mit dem Belgier Teussaint > in Herbesthal in Verbindung, dessen Kraftwagen von der ''Zzoilbehörde in Aachen beschlagnahmt und dort hinterstellt werden war. Im Einverständnis mit IP, der für die Wiederbeıbringung des Wagens 1550,-- DM versprochen hatte, Y täuschte der Angeklagte die Zallbeamten durch das unwahre

Kraf*wagens zu einer unter Aufricht der Zrllbeamten am 20. ‚Juni 195:. vorzunehnenden Fahrt an die belgische Grenze, Narbdem er dort den ihn beglsitenden Zollkraftfahrer durch eine irreführende Angabe zum Aussteigen veranlaßt hatte, fuhr er nach Belgien und überbrachte das Fahrzeug dem ED, der ihm die vereinbarte Belohnung aushändigte, Auf Grund diöses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Arrestbruch, gewinnsüchtigem Very ıhrungsbruch und Vergehen gegen Art I, . IV MilRG 53, Zif® 1, 4 MilRG 161 zu zehn Monaten Gefängnis 9 Ä verurteilt worden.

Mit seiner Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts geltend und die unrichtige Anwendung des- § 242 StGB. Ä “ 1.) Zur Begründung der Verfahrensrüge:ist unzulässigerweise 'auf' eine sleinhzeitig eingereichte Beschwerdeschrift Bezug genommen worden. Immerhin bestehen gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels insoweit’ deshalb keine Bedenken, weil die Tatsache der Nichtbestellung’ eines Pflichtverteidigers unter Hinweis auf § 141 StPÜ mit

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genügender Deutlichkeit angegeben ist. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Zwar war Anklage wegen besonders schweren Betrugs

: mach § 263 Abs 4 St&@n erhoben worden. Aber-.wegen des Vor-

liegens eines die erhöhte Strafbarkeit bedingenden Umstandes im Sinn der genannten Gesetzesvorschrift wird

. das Vergehen des Betrugs noch nicht zum Verbrechen

(vgl R6S+ 69, 49; 77, 188). Also war ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht gegeben.

Übrigens wäre das Ergebnis kein anderes, wenn ein Verbrechen in Frage gestanden wäre. Die Beiordnung eines

. Pflichtverteidigers ist mit Recht abgelehnt worden, weil

die Frist des § 140 Abs 3 StPO versäunt war und keine Um-

. stände in Betracht kamen, welche dem Tatrichter hätten

Anlass geben können, die von ihm geprüfte, Frage des § 14:

Abs 2 StPO zu bejahen.

. 2.) Dagegen dringt die Sachrüge durch.

a) Die Verurteilung des Angeklagten.wegen Arrestbruchs in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwehrungsbruch - §§ 133, 137, 73 St63 - unterliegt keinerlei rechtlichen Tedenken. ‚Dagegen testehen s:lche gegen

„die Annahme einob“ Vergehens ‘des Diebstahls. _.

.. Der Erstrichter ist der Meinung,. der Angeklagte

habe bei dem Bruch des Z31l1gewahrsans in der Absicht ge-

handelt, sich den Kraftwagen rechtswidrig zuzuaignen. Er habe diesen seinen Sachwert nach für sich ausgenutzt und erst hernach dem Eigentümer übergeben. Deshalb stehe

; . der. Umstand, dass der Wagen dem EP gehört habe, der

Annahme eines Diebstahls nicht entgegen.

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Dem kann nicht beigetreten werden. Den Angeklagte wurde im Einverständnis mit dem u Eigentümer des Xraftwagens tätig. Infolgedessen kann ein Diebstahl. nicht angenommen werden. Es fehlt an dem Tatbestandsmerkmal der fremden Sache, weil der Kraftwagen „gerade. für len Eigentümer aus der Verwahrung der Zoll- . behörde. weggeholt werden sollte. Das stünde außer i) Zweifel, wenn io) selber die Handlung ausgefüh.v ‚hätte. Es kann aber nicht anders sein, wenn das ein anderer für ihn setan hat. Aus diesem Grunde hatte der: Angeklagte auch nicht die Absicht rechtswidriger Zueignung. fr wollte sich dadurch, dass er der Zollbehörde den ven ihr beschlagnahmten Kraftwagen entzog und dem Eigentümer wieder überbrachte, lediglich die von diesem in Aussicht gestellte | Belehnung verdienen. Die Annahme des angefochtenen Urteils, ‚ der Angeklagte habe den Willen gehabt, den Kraftwagen seinem Sachwert nach für sich auszunutzen und ihn hernach dem Eigentümer zukommen zu lassen, ist mit dem festge- ) { stellten Sachverhalt nicht vereinbar, u Der. in der angezogenen: Entscheidung ROSt 57, 199 erläuterte Pali, ‚liegt inscfern anders, als dort die Sarhe ehne Kenntnig. und gegen den Willen des Eigentüners weggenommen worden. war; ob und an wen sie’ später veräußert wurde. war dort so wenig von Belang wie in jedem anderen Diebstahlsfall. Hier hingegen war der Eigentümer in den Plan des Angeklagten von vornherein eingeweiht. Er wollte seinen Eraftwagen unter Mithilfe des Angeklagten aus den

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Gewahrsam der Zollbehörde herausbekommen. Der Wille des

Angeklagten war ebenfalls nur darauf gerichtet, Demnach hat dieser sich keines Diebstahls schuldig

gemacht. Die Verurteilung hierwegen kann also nicht be-

stehen bleiben. Der vorliegende Rechteirrtum nötigt zur

Aufhebung; des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da hierdurch die Straf- ‚zumessung beeinflv 4 sein kenn.

" .d) Der Erstrichter wird bei der neuerlichen Würdigung

des Sachverhalts zu prüfen haben, ob in dem Verhalten des

"Angeklagten nicht ein Vergehen des Betrugs zu erblioken

' ist.

. Er hat Ads verneint, weil der Angeklagte durch seine

"Täuschungshandlung und Irrtzmserregung noch keine ver-

mögensschädigonde oder -gefährdende Verfügung der Zoll-

behörde herbeigeführt habe. Seine Ausführungen geben jedoch

zu Zweifeln Anlaß, ob er nicht den Begriff der Ver-

' mögensverfügung zu eng aufgefaßt hat. .Dieser umfaßt

jedes ‚Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinn bedingt, Es ist nicht erforderlich, dass die durch den Irrtum veranlaßte

"Willensbetätigung eine unmittelbare rechtliche Wirkang

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hervorbringt (vırl RG, JW 1926 S 586 Nr 6).

“Schon die Herausnahme des Kraftwagens aus "seinen Anter antlichem Verschlu3 befindlichen Verwahrungsart und dessen Überlassung an den Angeklagten stellte eine erhebliche Lockerung des ‚vorher absolut gesicherten Besitzes und der uneingeschränkten Verfügungsmöglichkeit des getäuschten Vertreters der Zollfahndungsstelle Ag dar.

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Kraftwa,sens in dem Zollgebäude keineswegs nleich, Durch

Gefährdung des von der Zollbehörde verwalteten Vermügens

Ersuchen, er nöze beim Zurüickst"ßon des Wagens flilfe ®

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Die Berleitung des Angeklasten durch den Zollkraftfahrer sg und die Überwachung der Fahrt durch weitere Zellbeamte, die in einem anderen xraftwagen in einigem Abstand fılgten, war keine genügende Sicherung ihres Gewahrsams und kam der vorheri’en Aufbewahrung des beschlagnahmten

dessen Ausamtwortung an len Anpeklagten tr:t bereits eine 9% €

ein, die bei dem Vorhaben des Anreklagten eine gegenwärtige Vernögensmindarung enthielt.

Diese Annahme wird bestätigt durch den weiteren Aklauf des gessuten entsprechend dem “iillen des Angeklagten. sich abspielenden V;rgangs. Dem Angeklagten, der auf Grund seiner falschen Angaben den Wagen _ wennrleich noch unter Aufsicht — in Händen hatte, war es nun nur noch darum zu tun, am ‘entscheidenden Ort für ganz kurze Zeit völlig freie Verfüzung über das Fahrzeug zu erhalten. Diese erlanetce er durch Täuschung des EP, den er durch das

leisten, zum Aussteigen veranla%se. Danit war dem Angeklarten die. durch sein ganzes Vorgehen erstrebte und für den frfolz seincs Handelns entscheidende Möglichkeit verachaf”t, mit.dem seiner - nunmehr alleinigen — Führung überlarsenon Kraftwagen davonzufahren, die er seiner versefaßten Absicht gemäss ausnutzte, Diese Möglichkeit tedeutete für die Znllbehörde praktisch bereits den vellen Verlust des Gewahrsans und damit eine Vermögensbeschädigang. der Umstand, daß der Angeklagte schlieglich durch

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sein Wegfahren, also durch sein eigenes Eingreifen den Kraftwugen der Zellbehörde endgültig entzog, kindert die Anwendung des § 263 StGB nicht. Denn er hatte schon verher sein Ziel, die freie Verfügung über das Fahrzeug an der belgischen Grenze, durch Täuschung erreicht und dadurch dic Vermögensbeschädigung herbeigeführt,

Daß. die übrigen Tatbestandemerkmale eines Vergehens des Betrugs nach der äußeren wie der inneren Tatseite vorliegen, bedarf keiner besonderen Hervorhebung.

ce) Der Angeklagte ist unter anderem auch wegen tateinheitlich zusammentreffonder Vergehen gegen Art I, IV MilRG 53, Ziff 1, $ MilRG 161 verurteilt worden. Die Strafe ist dem Art VIII MilRG 53 als dem schwereren Strafgesetz entnommen worden.

Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist ebensnwenig wie aus dem übrigen Akteninhalt ersichtlich, ob den deutschen Gerichten die Befugnis zur Strafverfolgung der gegen die Gesetze der Bosatzungsmächte gerichteten Vergehen zusteht. Das neu zu erlassende erstrichterliche Urteil wird sioh darüber auszusprechen hahen, rb die Genehmigung zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit für diesen Fall oder allgemein -— allenfalls für den dortigen Bezirk — erteilt worden ist,

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-8- Yäre das nicht der ?Pall, se wäre dazu Stellung zu

nchmen, ob es einer solchen Genehmigung: nicht bedurfte.

gez, Dr. Neumann gez, Dr. Engels Bez. Krauss gez. Henneka gez. Dr. Koeniger