Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 27.02.1951 – 3 StR 55/50
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die Frage, .ob.der Schwörende die ihm gemäss 55 260 Abs 2, 261 Abs 2 BGB auferlegte Pflicht zur Eidesleistung verletzt hat, ist nur nach dem Inhalt der vom Richter festgesetzten Eides- norm zu besntworten.. Die beschworene Auskunft ist der Auslegung zugünglichz; diese muss sich eber innerhalb der durch . Erfehrungssätze, Sprach- unä Denkgesetze gezogenen Grenzen halten, wenn sie den Revisionsrich- ter binden soil. J Aktenzeichen: 3 StR 55/50. Urt.v. 27.Februar 1951 __ .. LG Kleve Im Namen _ des Volkes _ In der Strafsache gsgen den Bauern Fduardä P WW aus >, gebcren am | 1895 in rglD, . wegen Meineids u. hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1951, au der teilgenommen haben: _ Senatspräsident Richter . als Vorsitzender, _ Bundesrichter Krumme Bundesrichter De: Geier . “ Bundesrichter Dr. Kceniger | Bundesrichter Dr.. Augustin als beisitzende. Richter, Antsgerichterat aD als Vertreter der Bundesammaltschaft, Justizassistent u als Urkundsbeamter ‚der Geschäftsstelle, £ür Recht. erkannt: . Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve ven 5. Oktober: 1950 inscweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Meineids verurteilt werden ist. Der Angeklagie wird von der Anklage negen iHeineids % sich zur Herausgabe von 1200 brauchbar en Ziegeln ver- E 2. = .. freigesprcchen. In übrigen wird das Verfahren eingestellt, 4 Die Kosten ireffen die Staaiskasse, Von Rechts wegen &rünäe. Der Angeklagte liess in Frühjahr 1945 von Nachber. 3 gehöft des demals abwesenden Bäuein Heinrich BR in Pfalzdcr£ chne dessen Wissen und Zustimmung eine grössere Anzehl ven Dachziegeln holen und damit das Dach seines eigenen durch die Kriegseinwirkungen be- % schädigten Ansesens decken. Teilweise ver er en der Abe helung selbst beteiligt. HD verklaste den Angeklagien auf Auskwnfterteilung und Herausgabe der Ziegel. QVieser gab nach seiner rechiskräftigen Verurteilung zur Auskunfterteilung in Erfüllung der ihm ..: auferlegt
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Tür das Nachschlagewerk!
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Gesetz: § 154 StGB
Rechtssatz: Die Frage, .ob.der Schwörende die ihm gemäss 55 260 Abs 2, 261 Abs 2 BGB auferlegte Pflicht zur Eidesleistung verletzt hat, ist nur nach dem Inhalt der vom Richter festgesetzten Eides-
norm zu besntworten..
Die beschworene Auskunft ist der Auslegung zugünglichz; diese muss sich eber innerhalb der durch . Erfehrungssätze, Sprach- unä Denkgesetze gezogenen Grenzen halten, wenn sie den Revisionsrich-
ter binden soil.
J Aktenzeichen: 3 StR 55/50. Urt.v. 27.Februar 1951 __ .. LG Kleve
Im Namen _ des Volkes _ In der Strafsache gsgen den Bauern Fduardä P WW aus >, gebcren am | 1895 in rglD,
. wegen Meineids u.
hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1951, au der teilgenommen haben:
_ Senatspräsident Richter . als Vorsitzender, _ Bundesrichter Krumme Bundesrichter De: Geier . “ Bundesrichter Dr. Kceniger | Bundesrichter Dr.. Augustin als beisitzende. Richter,
Antsgerichterat aD
als Vertreter der Bundesammaltschaft,
Justizassistent u
als Urkundsbeamter ‚der Geschäftsstelle,
£ür Recht. erkannt: . Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Kleve ven 5. Oktober:
1950 inscweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Meineids verurteilt werden ist. Der Angeklagie wird von der Anklage negen iHeineids
%
sich zur Herausgabe von 1200 brauchbar en Ziegeln ver- E
2. = ..
freigesprcchen. In übrigen wird das Verfahren eingestellt,
4 Die Kosten ireffen die Staaiskasse, Von Rechts wegen
&rünäe.
Der Angeklagte liess in Frühjahr 1945 von Nachber. 3 gehöft des demals abwesenden Bäuein Heinrich BR in Pfalzdcr£ chne dessen Wissen und Zustimmung eine grössere Anzehl ven Dachziegeln holen und damit das Dach seines eigenen durch die Kriegseinwirkungen be- % schädigten Ansesens decken. Teilweise ver er en der Abe helung selbst beteiligt. HD verklaste den Angeklagien auf Auskwnfterteilung und Herausgabe der Ziegel. QVieser gab nach seiner rechiskräftigen Verurteilung zur Auskunfterteilung in Erfüllung der ihm ..: auferlegten Verpflichtung am .\f&. Dezember 1948 vor R dem Amtsgericht Gcch an, er habe persönlich keine Dachziegel vom Hause des Hg geholt; er schätze die Zahl der ven seinen Leuten entacrmenen: 3 Ziegel : auf eima 1000 vis 1200 Stück; mehr seien es auf kei- > nen Fall geviesen. Der Rechtsstreit nurde am selben. $ Tag durch Vergleich beende t, in welchen der Angeklagten
pflichtete und zu sich weitere Ansprüche, darunten;” IE auch das Verlangen des Offenbarungseides vorbehielt. ..
Auf Antrag des 7 leistete der Angeklagte em 1. Februar 1949 in einem Gütetermin vor dem Amts-
gericht Gcch den Eid dahin, er habe In der vorausge- "4
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gengenen. Vernebmung vom 14. Dezenper 1948. so wie sie protokolliert worden sei, den Verbleit der, von Grundstück des Antragstellers entnomaenen ziegei so vollständig ‚angegeben, dis er dazu imstande sei.
Auf Grund dieses Verhaltens wurde der Anzeklegie vom Dendgericht wegen eines Verbrechens des Meineiäs in Tatmehrheit mit einem Vergehen des versuch ten Betrugs verurt teilt.
Seine hiorgegen eingelegte, auf die Verletzung sachlichen Rechts pestützte Revision ist begründet, soweit Verurteilung wegen Meineids erfolgt ist. |
1.) Der vom Angeklagten geschworene Eid ist nicht der Porteieid des 3 452 20. Zwar wurde er in einem Gütetermin von Prozessgegner verlangt vnd vom Angeklasten geleistet. 23 handelt sich jedoch nicht un.die eidliche Bekräftigung einer . Parteierkläruung, £Zür welche die Norm des 5 452 Abs 2 ZPO dahin festgelest ist, dass die Partei nach besten Üissen die reine .ahrheit gesagt und nichts verschwiegen bene. Vielmehr wurde der zid
sem Fell bestoht enders wie bei der Leistung des
.Earteieides (vgl RGSt 76, 519) keine Verpflich- .
tung des Schwörenden, ähnlich der des Zeugen, &üles, was ihm vom Gegenstand der Vernehmung bekanıt. ist u:d mit dem Beweissatz’in erkennbaren Zusammen-
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hang steht, lückenlos anzugeben. üler ist nach wie vor die genüss § 5 260 Abs 2, 261 Abs 2 39 cm Gericht gewählte Zidesnorn massgebend. Da-. her beantwortet sich die „rage, ob dei Angeklagte seine idespflickt; verletzt hat, nur nach den Innel5 des von Richter festgesetzten Tiiessstzes (vgl R@St 59, 345).
Dieser zing im vorliegenden Yell dahin, der Angeklagte solle beschwören, dass er nach besten iissen den Verbleib der von Trwmästlick des HD entusmnenen Ziegel in seiner Yernemmung vor dem Autsgericht Goch em 14. Dezenber 1948 s> vollstinlig angegeben habe, als er dazu imstande sei. In dieser Form wurde der zid auch. geleistet.
Der Erstrichter ist zur Verurteilung des Angekissten gelengt euf Grund der Auffassung, dioser nebe in der Auskunfterteilung von 14.Dezenber 1946 in zwei Punkten falsch ausgesagt und die Auskunfterteilung sei Jegenstenü seines iaes gewesen. Ir sie it fest,.die Angabe des. Auzeklagten über die au£ 1000 - 1200 Stück geschätzte Zrul der von Gobäude des ii weggenomienen Ziegel sei unrichtig:gewesen; ebensc die Zrklärwig des Anreklagten, sr selber habe yon dort keine Ziegel geholt. Demnach sei die kusküunfterteilung nicht vollständig gewesezn.Der Angeklagte habe sich durch deren Beeidigung in
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Kenntnis ihrer Unrichtigkeit eines Neineides schulgig gemacht.
Gegen die Beurteilung des Sachverhalts, der Angeklagte habe in seiier Veinehmung an iA. Dezen-
ber 1948 in zwei Punkten etzas Unrichtirss ausge»
sast, ist nichts. einzuwenden. Dagegen beruht die Feststellung, die Auskunfterteilung im ganzen sei Gegensiend des Fides gewesen, auf einem Rechtsi-r-. Tun.
Die Zidesnorm legte dem Angeklagten nur die Verpflichtung auf, über den Verbleib der Ziegel Auskunft zu geben. Insoweit war aber seine Angabe, diese seien zum- Decken seines Daches verwendet worden, nicht unricntig. Der weitere inhalt der Aussage vom 14. Dezeuber 1948 über die Zahl der vom Anwesen des Hg weggenompenen Ziegel und
über die Mitwirkung des Angeklagten bei deren "leg
holuag war in die Tidemorm nicht aufgcnomuen worgen. Hätten die Zeti der Ziegel und die Mitwirkung des Angeklagten bei deren Tegnakze von Zid nitınfasst werden soilen, so hätte die zidesnorn darauf? erstreckt werden müssen. Das wäre ohne weiteres möglich gewesen, da der Richter die Zidesnorn nam den Umständen des Falles bestiuimen kenn, § 261 Abs 2 BGB. Ienn dem damaliren Antrassteller I die Zahl der Ziogel Gas Üesentliche gewesen ver,. so wärc es seine Sache gewesen, auf einc entsprechende Änderung oder Ergänzung der Eidesnorm durch Gas Gericht zu dringen. Dagegen war es den Angeklagten nicht zsuzumuien, von sich aus seinen Gegner. zu unterstützen und ibn darauf aufmerksen zu machen, dass äle Eidesnorm die Tatsachen, auf die es dem Gegner oder.dem Gericht ankem, nicht oder unvoll-
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‚druck bringt, ais gewolit ist, begeht er keinen B
“ legung sich über diese Schrenken hinwegsetst. Nonn
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kommen wledergeb. Selbst wenn der Schwörende erkennt, dass die Ridesnorza etwas anderes zum AUS-
Meineid, sofern nur die in den Zidessatz enthaltenen Tatsachen mit der ‚irklichkeit übereinstimmen {vgl RG, 9.: 1935 S 2369 Ar ai). 23
Dass die Zahl der dem Hetzel wsggenormenen N Ziegel und Ale Beteiligung des. Angerlesten an deren ‘/egnehme nicht .zun Gesenstäand der Eidesnorm ' gemecht worien waren, ist aus ihren “ortlaut klar zu entnennen. Nur über den Verbleib der Ziegel musste der Angeklagte schwören. Dass er hierüber etwas Unwabr2s angegeven hat, hat das angelocaiene ürteil nicht festgestellt. z
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kllerdings :;hat sich der Tatrichter nicht nur buchstäblich an den iu Eidessatz enthaltenen “Tort- | laut zu nelten, Denn auch eine beschworene Austrunft B ist der Auslegung nach aligemeinen Rechtsgrundsät- E zen zuginglich und beäürftig (R6St 63, 49 (S1)). u Soweit der "atrichser nierbei innerhalb der ihn Aurch die Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze gezogenen Grenzen:bleibt,ist seine Ausle- ‚gung als tatrichterliche ;ürdigung mit der Zevision nicht angreifbar. Anders ist es jedoch, wenn die Aus- .
liegt eine-Rechisverletzung vor; eine au? ihr beruhende Feststellung ist Zür äas Revisionsgericht nicht . bindend (R6St 61, 151 (154); 64, 250 i251)).
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Hier hat das Landgericht unter den Begrift
des \ortes "Verbleib" der Ziegel auch deren Zehl verstenden. So weit dusfts es nicht gehen. ?s konnte nicht dem sort "Verbleib" sine Deutung geben,die mit dem gemeingebräuchlichen “jortsinn unvereinbar
ist und len Begrifi vülilg veränders. Verbleib weist nach dem Sprachgebrauch auf die Grtlichkeit hin, an cer sin Sache gelassen worden is%, in übertragenen Sinn auch au? deren Schicksal; mit dem Begrifl der Henge hat jedoch der Assdruck Verbi>2ip nichts zu %un. ‚Jenn ibn aso der Srstrichter in Sinne von Zahl auslezie, so dchnte er den .iortinhalt über den voniimm unfasıten Bezri?f hinaus in einer ‚leise aus, die gegen sprach- unü denkgesetzliche iegein verstiess und dewit gegen das Gesetz.
teil sonach nichts UnricnYiges beschworen wurde, fehlt es am äusseren Tatbestand des !leineides. Auch für einen Versuch üjeses Verbrechens sind aus dem angefocutenen Urteil keine Anhalispunkte ersichtlich. Insbasoaitern 1&ss5 sich Neraus nicht entnennen, dass der Angelllaste glaubte, Über. den Verbleib der Ziegel etwas Falsches zu beschrören, .obwobl seine Aussase mit den Tatsachen Übereinstimnte.
Nie auf der Gesetzesverletzung beruhense. Verurteilung wegen Jeineidsg kann sonach nicht aufrecht erhalten werden.
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Durch eine Zurückverwreisung Jer Sache an das Tanägeri.cht ist eine weitar2 Aufklärung des Tachverkelts auch in der Richtung, ob staa ein veisuchtes Verbrecaen des Heineids vorliegt, nicht »ı eruwerten. Infoigedessen konnte das Revisionsgericht zur Anklage wegen Meineids selbz3 die Antscheidung treffen, le inrzireit ohne weisere tTaisächliche irörterungen auf Jrcisprechung zu erkennen ist, $% 354 Abs 1 3%20.
2.) Nie gegen die Verurtsilung wegen Betrugsversuchs zerichtete Seachrüge befasst sich Üüberwiegend mit der Bekämpfung der Beweiswürdisung durch den Erstrichter.. Dessen Festssellung, der Angeklezte habe em 14. Dezenber 1948 vorsätzlich eine feilsche Auskun?t über dle enge der ww eggenomnenen 7iegel erteilt, um den Prosessgegner Ag u täuschen und zu einer ihn schädigenden Vermögensverfügung zu bestimnen, sich seldrt aber einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist auf Grund der Bewsiserhebung in rechtlich einwanäfreier ‚eise getroffen worden. Der Jastand, daß - in dem Vergl:ich dem iD weitergehende Ansprüche vorbehaiten woiden sin‘, schlicsst nicht aus, dass der Angeklagte durch seine Aussage einen Verzicht darauf erreichen wolite. yas itevisionsgericht ist desheib an die tatsächliche Türdigung dieser Vorgänge durch das Landgericht gebunden. Dengegenüber-. ist die Behauptung der..evision, der Angokiegte ha-
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be seinen Gegner nicht zu einer Aufgabe seiner Ausprüche veranlassen wollen, unbeachtlich.
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insoweit kann also das znechismitiel, das die Feststellung der Schuldlosigkeit des Anzekiasten erstsrebt, nicht als begrüniet elrachtiet werien. . :4
Tndes ist die Tiraftat vor dem 15. Septenber 1949 begangen worden. Die nierreger verhängte Sefüngni.sstrafe von 3 Monaten war, de sir nicht mehr in eine Sescmtstrafe einzubeziehen ist, au? Zrund des Ssrn2freineiteg2setzes von 51. Dezewpar 1649 erlassen. 3 6 dieses Gesetzes komus nicht in Ze 4 sracht, weil das Verfahrn bereits durchgeführt 4 worden ist und der Verteidiger des Angeklagten in E aer Hzuptverhendluns hilfsweise Gie Anwendung des 4
Streffreiheitsgesstzes beantrast hat. Da der Straferlass als Verfabrenshindernis auch noch in der 3evisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen
ist, war wegen des Betrugsfailes Jie Zinstellung 2: A2s Verfahrens geboten (vgl RGSt 75, 55). | Der Kostenausspruch folgt zus § 467 Abs.1 St?O.
gez.ti.chter gez. {rvmme gez. Dr. Geier gez. Dr.Koeniger gez.Nr. Augustin
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ET NTEE u e BENBETESEN ST. ‘
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