Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 20.02.1951 – 1 StR 45/50
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2295 043 / 1 StR. 45/50
Im lTanendes Volkes,
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In der Strafsache
gegen den Jungbauern Xarl
B aus IB, Haus !r. @, geb. am 1922 in ig,
wegen HMeineids
hat der 1. '!trafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 20. Februar 1951, an der teil;enommen haben:
Senntspräsident Tichter als Vorsitzender . Bundesrichter Dr«&eier, Zundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr, Peetz, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. = als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizassistent >
&ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zür Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten ge,;en das Urveil des Lendgerichts Nürnberz-Finth on
5. Oktober 1950 wird verworien.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Htechtsnivtels zu vragen.
Von Rechts wegen.
Gründe§
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2) Das Landgericht Mürnberg-Fürth hat den An;eklagten wegen eines Verbrechens des jteineids zu einer Üefän;nisstrafe von 8 Monaten verurteilt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestelltz
Die Flüchtlingsfrau TB vrachte in einen Ziviirechtisstreit, deu sie gesen den Vater des Angeklagten Zührte, zur Begründun, ihrer Mese vor, der Vater des än;jeklagten habe sie am 15. Juni 1948 bei einer Auseinandersetzung am Jlalse gewürgt. Der Vater DGEEED vestritt äiese Behauptung der Klägerin und erwiderte, daß er sich lediglich gegen deren Vorgehen gewehrt habe. är benarnte für diese Jehauptung u.a. seinen Sohn Ze, ücı Anseklagten, sls Zeugen.
Auf Grund des Beweisbeschlusses vom 25. November 1949 wurde der Angeklagte em 16.Dezenber 1949 vor dem Amtsgericht Fürth über die
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seaeimte Behauptung als Zeuge rernommen. ilach Belcehrun; über djie:strafrechtlichen Folgen einer Verletzung; der “iehrheitspflicht und seiu Zeusnisverweis;erun;srecht sagte der Angeklagte wie Zol;t aus: N oo... Die 1äserin hat dern meinen Vater 2m Arm „epzckt. Daraufhin hat mein Vater die Klä;erin Über der Brust am Tleid ;sefasst und er hat sie dann von sich ferngehalten. uf diese Veise kemen sie bis’ wr
das .loftor. “ührenädessen haben die beiden sich nur gehabt, ohne aufeinander einzuschlagen. Ich habe nichts davon gesehen, daß mein Vater die Klägerin em lials hette. " Eine Beeidizung fand in diesem Termin nicht statt.
Später ordnete das Prozeßgericht die Beeit_;un; des Angeklagten auf seine Aussage vom 16. Tezember 1949 an. Er wurde zu diesem Zweck für den 22. Februar 1950 erneut als Zeuge vor das Amtszericht vorgeladen. Vor Beginn seiner Vernehmung belshrte ihn der \iichter über die Folien eines deineides und einer falschen uneidlichen Aussage, sowie über sein Zeusuisverweigerungsrecht. Sodann wurde ihm seine Aussage vom 16. Dezember 1949 vorgelesen. ver llichter hielt dem Angeklagten auch vor, daß er em 31. Juli 1948 bei einer Vernehmung vor der Landpolizei bekundet habe, sein Vater habe frau T. am ilals gefasst. Trotzdem bliebder Angeklayte bei seiner serichtlichen Aussage vom 16. Dezember 1949 und erglinzte sie wie folgt: " Ich wei nur, daß
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mein Vater die Tezas denn am Kleid über der ürust anfasste. Icn halte aufrecht, daß mein Vater sie nur an der >rust hatte. Es ist nals verkehrt aufgenomnen, wenn
‚es in der Anzeige neißt, " am Hals " „oo... ich erkläre, daß er sie bestimmt nicht em Hais würgte. Ich weiß nicht, wo die TTürgespuren herstasmen, die angeblich die Klägerin em Iels hatte .....". Nach Be-
lehrung über das Recht, die ZTidesleistung zu verwei-- gern, beeidete der Angeklagte seine Aussa;e.
Jach.den Feststellungen des Landgerichts konnte der Angeklagte von seinem Standpunkt aus den ersten Abschnitt der Tätlichkeiten, in dem das Wür-- gen nech üen Angaben der Frau T, erfolgt sein soll „ überhaupt nicht sehen. Das Landgericht hat angenommen, daß die Aussage des Angeklagten, euch wenn er dies nicht ausdrücklich erklärt habe, die unrichtige Behauptung enthalte, er habe bei den geschilderten Vorgängen be- ' cbachtet, daß sein Vater Frau T. nicht an Hais, sondern an der 3r15%5 gefaßt hatte. Es ist dem Verteidigunssvorbringen des Anzeklagten gefol;t, er habe au? Grund der von seinen Vater wiederholt vor und während des Prozesses geäußerten Behauptung, er hätte die Frau 7. nicht em lialw gepackt, dies wirklich geglaubt, und daher auch eine entsprechende Schilderung des Falles vor Gericht zegseben. Jach den Urteilsfsststellungen war sich aber der Angeklagte bewaßt, nicht verschwei-
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gen zu dürfen, daß seine Bekundung nicht auf eisener "rhraehkung, sondern auf der Beteuerun; seinas Vaters beruhe. Er verschwieg dies, weil er erkamt hatte, daß seiner Dekundung kein sonderlicher iert beigemessen worden wäre, wenn er anıjeseben hätte, daß sie sich nicht auf ei;senen Deobachtun;en und »ahrnehmunsen „ründe. Das Urteil stellt zusdrückiich fest, des sich der An;eklagte der Unrichti;- keit seiner Bekundung bevußt gevresen 1s% und daß
er trotz dieses Bewußtseins seine falsche Aussage beschworen hat. In den Urteilsgründen ist erwähnt, der Angeklagte hobe bereits bei seiner ersten Aussage den üntschluß sefasst, bei allen künfti.sen Vernelmungen seine Bekundung aufrecht zu halten und erfor@arlichenfalls zu beeidixen. Das Landgericht spricht an dieser Stelle auch von einem fortgesetzten Verbrechen des Meineids nach § 154 StGB.
Ii} Die Revision erhebt Frozeßrüzen, sie rügt außerdem die Verletzung des materiellen Rechts und beanstandet das Strafınaß.
1‘ Die Nevision behauptet zunächst, die Feststellung, der Angeklagte habe in der ersten Phase
ser nicht sehen können, welche Griffe sein Vater angewendes habe, sei unrichtig. Sie beruhe auf Angaben des angeklagten, die dieser erstmals in der Hauptverhendlung ‚;emacht habe, die aber der Sachlasxe nicht entsprächen. Nach der Auffassung üer 2evision konnte
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dcr Ingeklogte die Vorgänge benbachten. Ilierauf sei das Gericht in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger hingewiesen worden. Trotzdem habe das Gericht seiner Feststellung <hne nähere Prüfung die „ngcben des iängeklagten zu Grunde gelegt. Das Ge — richt hebe durch die Unterlassung dieser Prüfung den § 244 !bs 2 5tP0 verletzt; es sei verpflichtet gewesen, die LDeweisausnehnme auf diese für die Entscheidung bedeutsame Tatsache vor ZI.mtswegen zu erstrecken und not2lalis einen Augenschein einzuneh-- men»
Nach dem sitzungsprotokoll ist in der Eauptver - henciung ein Antrag auf Augenscheinseinnahne nicht, euch nicht vorsorglich gestellt worden. Des Gericht wer dcher nur denn gezwungen einen Augenschein einzunehmen, wenn es sich auf Grund der sonstigen Beweisaufnehme kein klares Bild darüber mechen konnte. ob der Angeklagte die Vorgänge sehen konnte oder nicht.. wenn das Gericht aber wie hier auf Grunä der Hauptverkoandlung die Überzeugung gewonnen hatte,
deß Asr Ingeklegte nicht beobachten konnte, weiche GrifTe sein vater angewendet nat, dunn wer es
nicht verpflichtet, einen Augenschein einzunehmen. ‚sine Verletzung der Aufki&ärungspflicht liegt cher nicht vor. 0b die Feststellung des Gerichts den Tatsachen entspricht oder nicht, kenn das Levisionsgericht nicht naehprüfen; über das Ergebnis der Beweisaufrehme entscheidet der Tetrichter.
2 ) Die Revision bringt weiter vor, selbst wenn man ennehme, der Angeklagte habe die erste Phase nicht
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sehen können oder nicht geschen, so erhebe sich
die Frege, ob ikm dies bei seinen verschiedenen Vvernehrungen bewußt gewesen sei. “ech längeren Ausführungen kornt die kevision zu dem Lrgebnis,
daß con Angeklagten dieses Eewußtsein gefehlt habe. Erstmals in der ünuptverhandlun; sei es dem Änge -- klegten. bewusst geworden, deß auch die Liöglichkeit bestehe, er hebe u.U. den Vorgang ger nicht sehen können. "Unter solchen Umständen unä bei der Persönlichkeit des ingeklegten - er hat nach den Urteilsfeststellungen keine rasche kuffassungsgebe - sei es den Gericht verwehrt, sein Urteil eusschließlich euf das angebliche "Geständnis" des Angeklagten zu stützen. "ie Strefkamner habe zu Unrecht den Tatbestend des vollendeten Meineids als gegeben srachtet und drmit gegen § 261 5tPO unä gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstossen. Lie Strefkamıer hätte gich zum nindesten mit der vor der Verteidigung susdrücklich aufgevorferen Frage des Zehriissiger F 'elscheids auseinendersetzen müssen.
Scweit sich die hevision gegen die tatsiüchlichen Feststellungen und die beweiswürdigung wendet, ist dies ein unzulüssiger Kevisionsangriff., Die Strefkemner ist überzeugt, daß der Angekiegte bewußt felsch geschworen hat. Sie brauchte sich deher in den Urseilsgründen nicht derüber auszusprechen, wa-. rum sie einen Zahrlüssigen Falscheid nicht für gegeben erachtete. In übrigen ist nach dem Sitzungunizt‘; yrotokoll der ıngeklagte geräß } 266 StPO dareuf hingewiesen worden, daß das Gericht auch Zehrlässigen Felscheid annehmen könnte. Das Gericht hat denrsch die Ssraftat euch unter dem Gesichtspunkt des Fakrlissigen Falscheides geprüft.
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5) Die Revision wendet sich ferner se;en die Peststellung des Landgerichts, daß der Aussage des Anzeklosven dic Behauptung innewohne, er hibe die seschilderten Vorgänge beonachtei, auch wenn er lies nicht eusdrücklich erklärt habe. „Selbst wenn dies zutreffe, so habe den \nseklasten dieses Bevußtsein Sefehlt. “enn der Angeklagte in diesen Punktes ein Gestlindnis abgelegt nabe. so hätte sich trotzdem das Urteil nicht auf dieses Geständnis stützen dürfen, da es offensichtiich nicht richtig sein könne oder von der Zinsicht des Auseki2agten geistig nicht getragen sei, sondern nur ein Lippenbekenntnis darsteile. ..uch insoweit liese ein Verstoß Ge;sen § 261 StPO vor,
Die Revision kann mit diesem Vorbrinren nicht gehört werden, da sie lediglich in unzulässiger Teiss die Beweiswürdigung des Tetrichters an-
1 L greift.
4} Ferner brin;t die Revision vor, der An ;eklazte hebe keine Angaben Über des seiner janäluns zugrundelic;ende zotivr gemacht. Ti. der Anzeklagte
an sich gutwillig gewesen sei, hätte er zweifellos sei: Motiv kKlergelegt, wenn er es selbst yewußt hätte. Laraus hätte das Gericht erkennen müssen. daß der Yorsatz des 3 154 StB nicht gegeben sein komnte, denn sonst hätte euch ein ilotiv vorgelegen. Infolgedessen habe die Strafkammer ein Motiv nach ihrer Überzeugung konstruiert. Des von der Strafkammer angenomiene jotiv sei möglich, aber es müsse nicht so ;ewesen sein.
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Eine solche Beweislage könne sicheriich nicht dia
" Üderzeugung " einer Strafkamzer ni4 üem Anschein des Nachts stützen. Die Revision wirft in diesem Zusammenhang die Frage zu?, woraus die Strafkammer ihr Wissen ze:chöpft habe, daß der .\nzeklayte " bereits bei seiner ersteu Aussage den Entschluß gefaßt hrtte, dei allen künftigen Vernehmungen seine Bekundung aufrecht zu erhalten und erforderlichenfalls zu beeidigen",
Das Landgericht hat, ohne daß ein Rechtsirrtvm zu erkennen ist, festgestellt, daß der Angeklagte vorsätzlich falsch Beschworen nat. Damit ist der Yatbestand des Heineids erfülit. Der Bewesgrund , der den ?äter zu den lieineid veraniasst hat, gehört nicht zum Tatbestand des I 154 StGB. Das Lendgericht het sich mit dem Deiweggrund des Angeklagten bei der Prüfung der Frage befasst, oo Eildesnotstand vorlie;st, is hat, As der mgeklaste selbst keine Anzeben deräber gemacht A0%, eus dem Inbegriff Ger Verhendlung seine Jberzeusun; seschöpft. Es ist dabei, wie die Kevision seibst einräumt, zu einem rach der Lebeuserfahrung möglichen Ergebnis gelangt. Das Revisionsgericht kenn nicht nachprüfen, ob noch andere Schlußfol;erungen möglich oder etwa neheliegender wären. Die Schlußfolserung darf nur nicht unmöglich sein. Auf die ange - schnittene Frage des Fortsetzungszusemmenhangs braucht
nicht näher eingesenzen zu werden, da nach dem Ur-
teilssatz nur Verurteilung wegen eines Verbrechens des
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“eineids, nicht aber eines fortzesetzten Verbrechens erfolst ist,
5} Auch sonst läßt das Urteil, das auf die all.;emeine Sachrügze in vollem Umfang nachzuprüfen war, keinen Rechtsirrtum erkennen,
6} Die Revision bezeichnet das Strafmeß als überhöht und rüst dabei, daß das Urteil von einer verbrecherischen Energie spricht. Auch dieser Revisionsansriif konnte nicht zu einem Erfolg führen. Soweit das Revisionsgericht überhaupt die Strafzumessung nachprüfen kann, lassen die Urteilsgründe keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Urteil enthält die Umstände, die fir die Zuweisun:z der Strafe bestimmend gewesen sind. Das
. Lendgericht hat von der in $% 157 StGB vorgesehenen
ötrafmilderung Gebrauch ;semacht und hat ferner von der nach § 161 ‘bs 2 StGB möglichen Aberkennung der bürserlichen Ehrenrechte abgesehen.
IEL) Die tevision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen § 475 StPO.
gez. Richter, gez. Dr. Geier, gez, .lentel, 8620 Dr. Peetz, se2. Dr. Augustin.