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BGH Urteil vom 09.02.1951 – 3 StR 48/50

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

1; Die Entscheidung Über ein Ablehnungsgesuch unterliegt 2) euch in tatsächlicher Beziehung der freien Nachprüfung des Revisionsrichters. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn im Angeklagten bei verständiger Wärdigung der ihm bekannten Umstände die Auffassung aufkommen kann, der Richter werde ihm gegenüber möglicherweise eine innere Haltung einnehmen, die dessen Unparteilichkeit störend beeinflussen könne. Äusserung eines Richters zur Ehefrau des Angeklagten, die von dieser dahin verstanden wird, sie solle eich mit ihrem Zhemann nicht versöhnen und von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch machen, als Ablehnungsgrund.

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Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen. Für das Nachschlagewerk!

Gesetz: stpo 88 24, 338 Nr.3 Rechtssatz: 1; Die Entscheidung Über ein Ablehnungsgesuch unterliegt

2)

euch in tatsächlicher Beziehung der freien Nachprüfung des Revisionsrichters.

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn im Angeklagten bei verständiger Wärdigung der ihm bekannten Umstände

die Auffassung aufkommen kann, der Richter werde ihm gegenüber möglicherweise eine innere Haltung einnehmen, die dessen Unparteilichkeit störend beeinflussen könne.

Äusserung eines Richters zur Ehefrau des Angeklagten, die von dieser dahin verstanden wird, sie solle eich mit ihrem Zhemann nicht versöhnen und von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch machen, als Ablehnungsgrund.

Aktenzeichen: 3 StR 48/50 ( III -37/50) Urt.v. 9. Februar 1951 LG Duisburg

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3_St.R, 48/50 II: = 37/650

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im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen ‘

den Keufmann Heruonn PD zus Von BEB:trasse@, zevoren or ii 00: :: AGD vi PB. =.2t. in der Heftanstalt in

LD in Unt ersuchungshaft,

wegen Biutschande und Unzuckt mit Abhängi. gen

kat der Strafsenat des Bundesge.ichtskofes in ER Sitzung vom 9. Februar 195", an der teil.genor.ten

haben:

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Senatspräsident Richter, als Vorsitzender

Bundesrichter Krurme Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr.Koeniger als beisitzende Tichter,

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als Bex:mter der Bundesanwaitschaft.

Justizassistent 0)

‚eis Urlunäsbecnter der Geschäftsstelle. Zr Recht erkamt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendzerichts in Duisburg vom . 2. Ol:tober 1950 mit den ihm zugrunde lie genden reststeliungen aufgehoben wi Wie

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Sache zur neuen Verhondlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Techtcuittels, zurückverwiesen, und zwar an das Lendsericiht in Täüsseldorf.

ven Rechts wegen.

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Die auf § 338 ir. 5 StIO gestützte Verfahrensrüge ist- begründet. Ihr liegen !:18 jende von der Revision "vorgetragene'. Batsa chen zugrunde, deren Dichtigkeit sich aus "gen Inha 1 ‚der ten ergibt:

Lachden durch Urteil des Landgerichts in Duis-- burg vom 5. Mai 1950 der Ange! :lagte wegen fortgesetz-- ten Verbrechens gemüss } 174 Er. 1 StGE verurteilt, seine ienals aitengeklagt gewesene Ehefreu aber frei. gesprochen worden war und über die hiergegen gerichteven Revisionen des’ ingekiagten und der Stantsanvaltschaft noch. "nicht ‚entschieden war, heit die Ehefrau des ange:.lagten, ihr zu einer Unterredäung „it ihren in Untersuchungshaft befindlichen Mann Sprecherlaubnis zu erteilen. Zei der dadurch veranlassten Rüclsprache sagte ihr der. Vorsitzende der 'eriennenden Streflanner Iondgerichtsäirektir Dr. co - und zwar nach ihrer “nnahnme mit Rücksicht auf ihre Absicht, bei einer neven Hauptverhandlung gegen ihren Menn die Aussag e ZU. verweigern -_; t Der \leg; ‘den Sic jetzt gehen, ist falsch"; Auf ihre Frage was 'denit gemein; sei,, Äusser- .te er weiters " Das Urteil; das gegen 3 Sic ERSHOBpT.;chen' wurde, bleibt nicht bestehen. Das gleiche wird nit den

jeieil gegen Ihren Ahenenn der Tail sein, aas sage |

on Imen", Sachden die Staatsenvalischaft die Reri--.

en zurückgenommen hatte, auf die Revision des Ange-- 3.

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Klagten aber das Urteil vom 5. Hai 1950, soweit

'.es ihn betraf, aufgehoben und die Sache zu neuer

Verhandlung zurückrerisiesen worden war, lehnte

der Angeklagte vor der seven Hauptverhandlung

Gurch Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Scptei:ber 195c der. Yursitzenden der erkenhenden Strafkanner Landgerichtsdircktor Dr. Bo ) unter Darjegung der vorstehend emrähnten Vorgänge wegen Bescr5nis der Berangerrheit ab. Der abgelehnte Rich-. ter erllärte sich in seiner dienstlichen Äusserung nicht für hefangen, bemerkte jedoch, dass er die

zur Begründung des Gesuchs angeführten Vorte möglicherweis gebraucht habe. Zur Erläuterung dieses Verkaltens erkiürte er noch folgendes: Die Fhefrau des Sageklagten habe, wie sich aus ihren Angaben im ersten Bauptverhendlungsternin ergeben habe, in ihrer Ehe ein wahres Martyriun durchgemacht. Erst kurz vor den Termin bebe sie sich, frei ven dem ständigen Ein-- zluss ihres Zannes, zu den Entschluss durchgerungen, in der Hauptverhandlung gegen ihn auszusagen und die Scäeiöung der Eine zu betreiben. In der:nach der Verasnd.ung zutage getretenen neuerlichen Hineigung zu ihren Wanne habe er eine Vneinsichtigkeit und Dummheit der frau erblickt und deshalb mit seinen Worten endevsen wollen, sie sclle sich nicht einbilden, dass ihr ilann nit seinen bisherigen Benehmen gebrochen und sick in einen liebevollen und treuen Ehegatten ver-.

. vandelv habe. Die. in den Yerhalten der Frau zum Aus-

druck gekommene nahezü erschütternde Cherakterlosigden

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keiv möge der Grund dsfür gewesen sein, weshalb er sich ihr gegenüber kühl und wunrertirdlich geüussert habe, Nachdem für den abgelehnten Richter dessen Verireter eingetreten war, erklärte die Strafkammer üurch Beschluss vom 22. September 1950 äas Ablehaungsgesuch für unbegründet.

Das bei der Behandlung des Ablehnungsgesuchs beobachtete Verfahren entspricht dem für das Gericht zur Zeit der Entscheidung geltenden § 27 StP” in der Fassung der YO des Zentraljustizemtes für die Briii.: sche Zone vom 9. Februar 1948 ( VO-Bl BZ 248 SA ) Kit Recht bekänpft jedoch die Revrisicn die Entscheidung selbst als unrichtig.

Es entspricht der einhelligen Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttun, dass Ablehnungsgesuche auch in tatsächlicher Beziehung der Treier. Nachprüfung des Revisionsrichters unterliegen ( RGSt Bd 7 5 3403 Bd 22 8.155: Bd 65 S Aos Löwe-Rosenberg Erl, T5 zu § 358.. Diose Prüfung führt zu den. MR Ergebnis, dass der Angeklagte auf Gründ des dargeieg-* ten ihm bekannten Sachverhalts auch bei verständiger würdigung der Suche Göund zu der Annahme hatte, der v abgelehnte Richter nehme ihm gegerüber eine inneres Haltung ein, die dessen Unvoreingencmmerheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen könne ( NGSt Rd 61 S 67). sei also befengen. Die Äusserung des Richters zur Lhefrau des Aii;eklagten: " Der leg, den Sie gehen, ist falsch", besog sich nach dem Zusammenhang, in densie fiel, auf den Wendel, der in den Gesinnun-

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zer. der Freu den Angelilagten gegenüber eingetreten war. Im Zeitpunkt der ersten Verhandlung war sie entschlossen, sich von ihrem Ehenann scheiden zu lassen? si” katte durch ihre Angaben als liitangex Klagie ihren Kenn stark belastet. Die Fesistellun-

gen, zu denen die Stiraikommer damals gekommen ver, beruhten vorwiegend auf ihren Angeben. Nach den Termin fasste sie jedoch wieder Zuneigung zu ihrem Themann und erklärte, sie werde ihn in sinem neuen Termin nicht mehr belasten, sondern ihre Aussage. verwei-- gern. Diesen Gesinnungswandel bezeichnet die Äussevun Balsch. 2.» sicht nicht fest, dass bei der Un: terreäung zwischen dem Richter und der Frau des Angeklagten ausdrücklich auch von ihrer Absicht die Rede war, in Zukunft die Aussage zu verweigern. Es kann deshalb sein, dass Landgerichtsdirekter Dr. ) nur | seine Auffassung von dem Gesinnungswendel. im allgemeine ausdrücken wollte und an.die von.der Frau geäusserte Absicht, in.Zukunft die Aussage zu verweigern, nicht dachte. Diese Absicht bildete aber ein Stück dieses Gr-- sinnungswandels und. die für den Angeklagten im’ Augen-

blick wichtigste Folge. Es entbehrt deshalb keinesfalis--

einer tatsüchlichen Grundlage, sondern liegt im Gegen-. teil sehr nahe, dass die Ehefrau des Augelilagten und dieser selbst das in der Äusserung zum Ausdruck kommen--

de Tnverturteil auch und gerade auf die Absicht der späveren Aussageverweigerung bezogen und in ihr die Zuffor-

derung zu erkennen glaubten, die Ehefrau möge sich lie-- ber "richtig" in dem Sinne verhalten, dass sie auch in 6 %

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einen neuen Verhandlungsternin den Angeklagten belastende Aussagen nache. Sb diese Deutung dem willen und der Vorstellung des Landgerichtsdirelttors Dr. co entsprach, ist ohne Bedeutung. Es kormt nur dareuf an, ob der Angeklagte bei vernünftiger ‚hirdigung der ihm bekannten Unstände zu dieser wenn auch irrtümlichen Ansicht gelangen konnte, und das ist entgegen der im Beschiuss vom 22. Sostenber 1950 zum Ausdruck gekomnenen Meinung der Strafkemuer aus den angeführten § 73 Gründen zu bejchen. “ Vem Boden dieser Aufvassung ist aber auch ein iisstrauen des Angeklagten gegen die Unparteilichkeit des Richters nicht unbegründet. Ein Zeuge, dem nach § 52 StPGals Angehöriger ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, kann nach seinem Ernessca darüber enischeiden, ob ar davon Gebrauch machen will oder nicht. Jede Einwirkung auf ihn in dem Sinne, dass er E von seinem Recht keinen Gebrauch machen solle, wäre für den Richter ein üingrif? in diese Entschlussfreiheit und ist ihm deher nicht gestattet. Geschieht es dennoch, vor allem dann, wenn — wie im vorliegenden Falle - zu erwarten ist, dass der Angehörige den An- * geklagten Selastende Aussagen machen könnte, so setzt E sich der zichter dem Veräacht oder der liissdeutung aus, dass er sich aus unsachlichen Gründen nicht auf die ihm cbliegende Aufgabe beschränken wolle, unter Benutzung der gesetzlich zulässigen Eeweismittel die Wahrheit zu erforschen, sondern dass er den durch das . Verfahronsrecht gewiesenen ie; verlasse und auf Grund TE Te '

einer vergefausten Keinung von der Schuld des Angeklagten seine Aufgabe darin sehe, möslichst viel beiastendes Haterial gegen ihn zusammenzutragen. Diese Meinung konnte im Angeklagten nicht ohne “ Grund vor allen wegen der sonstigen begieitenden Umstände aufkcmmen, unter denen der Lundgerichtsdirektor die Ausgeruügen machte. Sie enthielten eine Beurteilung der änt twicklung des Verhältnisses zwischen den Ehegatten. Diese Beziehungen zu bestim men, ist aber Sache der Eieleute selbst. Das gilt ganz allgemeiir, besonders aber darn. wenn eine Ehefrau vor der Frage. stehi, ob sie ihrem üenn, der sich schwere Eheverfehlungen hat zuschulden kommen lassen, nicht trotzdem verzeihen scl1. Ein Strafrichter, der aus Anlass einer dienstlichen Verrichtung, zu der die Beurteilung der ehelichen Beziehurgen und die ‚Äusserung eines solchen Urteils nicht gehört, gleichuohl der Frau ungefragt Geutlich zu verstehen. gibt, „dass er die Aussöhnung als falsch beurteile, ;setzt-sich damit nicht ohne Grund bei dem angellagten Flemann dem Vergsatt einer Woreins el Rus menheit und Parteilichkeit aus, zumal weni man bedenkt, dass selbst denn, wenn einem Gericht eheliche ‘ Verhältnisse zur Beurteilung unterbreitet werden, ' zwar eine Einwirkung auf die Ehegatten im Sinne einer Versöhnung nicht selten stattfindet und oft sogar rom Gesetz vorgeschrieben ist, die Beeinfiussung eines Shegatten nach der Richtung, sich nicht zu ver-8-

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sachlichen Inhalt seines Verhaltens herleiten durfte.

bei verständiger würdigung aller ihm bekannten Un-

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-09/3-str-48-50#rd_17

söhnen, aber durchzus ungewöhnlich ist. Än dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass Lendgerichtsdirektor Dr. CE: vorauf: er in seiner dienstlichen zrklärung hinweist, Grund zu der Ännahne zu haben glaubte, die Aussöhnung werde von -a;criasten nicht senz chrlich betrieden und werde deshalb keinen Bestand haben, und dass er deshalb aus guter Absicht handelte. Auch dern blieb sine irrtümliche Auffassung des Angelilagten hierüber verständlich. 2s kommt hinzu, dass der Angeklagte auch aus dem Tonfall ungünstige Schiüsse ziehen konnte, Die Ehefrau des Angeklagten nernt ihn erreg; und betont ın- .. freundlich. Landgerichtsdirektor GEW: dienstliche Erklärung geht zwar nur dahin, er habe sich kühl und unverbindlich geäussert, sie enthält aber die weitere Bemerkung, das sei geschehen. weil im Verhalten der Thefrau ües Angeklagten Uneinsichtigkeit, Dummheit und eine geradezu erschütternde Charekterlosigkeit zum Ausdruck gekommen seien. Es muss 2 deshalb davon ausgegangen werden, dass aus dem Ton-: " fall und der Form der Zusserungen jedenfalls nichts. entnomnen weräen k-nnte, was geeignet gewesen wäre, u bein Angeklagten die Bedenken gegen die Unvoreinge- ': nommenheit des Richters zu zerstreuen, die er aus dem“

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"Alle diese Gründe konnten im Angeklagten auch

stände die Besorgnis aufkommen lassen, der ven ihm

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abgelehnte zichter nehme ihm gegenüber schon vor Beginn der neuen Ilauptverhandlung eine innere Hailwung ein, durch die dessen Unparteilichkeit störend beeinfiusst werden könnte. Das — rechtzeitig angebrachte — Ablehnungsgesuch wer deshalb begründet

und die Ablehnung des Gesuchs durch den Besci:luss von 22. September 195n zu Unrecht erfolgt. Das anseZochtene Urteil zmuss deshalb zach Ger zwingenden Vorschrift des § 538 Nr.5 StP!Ü mit den ihm zugrunde iiegenden Feststeliungen aufgehoben und die Sache zu neuer Vorhendlung und Ent_cheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Auf die zur weiteren Begründung der Ablehnung vorgetragenen Vorginge vom 29. Se»ntember 1950 kommt es mithin nicht an. Sie könnten in übrigen nicht berücksichiigt werden, weil das Ablehnungsgesuch selbst nicht auf diese Turgänge ge-

. stützt war und sie sich erst nach dem Zeitpunkt er-

eigmes heben, bis zu dem nach § 25 StPÜ das Ablehnungs- ;

gesüch anzusringen war,

Die weiteren Ver?ahrensrügen. dass das Landgericht einen an. die Staatsanwaltschaft gerichteten Brie? der Tochter des Angeklagten verwertet und damit gegen § 252 StPO verstossen habe und dass es seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, sowie ferıer die Sachrüge sind nach Ansicht des Sen«ts unbegründet, Fühere Ausführungen dazu sind jedoch entbehrlich, weil die auf § 338 Nr. 3 SSPO gestützte Verfahrensrüge zur äufhebun; des engefochtenen Urteils und

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zur Zurückver.seisung der Sache führt. Datei h=zt der Scnat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 S.2 StPO Ge-.

‚krauch gemacht und die Sache an das benachbarte Land-

gericht in Düsseldor? zurückverwiesen.

gez. Richter gez. Krumne gez. Ur.Geier gez. Dr. Mille gez. Tr.Kıeniger