Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 09.01.1951 – 4 StR 53/50
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Beglaubigte Abschrift,
ıv - 31/50
Im Namen des Volkes ! BEE Ze
. Strafsache gegen den früheren Lehrer Wilhelm Te aus DEE, zch. am GE 1918 in Dam
2. ..wegen widernatürlicher Unzucht
hat der Strafsenat des: Bundesgerichtshofes. | - "in der Sitzung vom 9. Januar 1951, an der teilgenonden haben: i . oo. Senatspräsident Richter als Vorsitzender, -
Bundssrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Hülle,
Bundesrichter Krauss als beisitzende Richter,
Bundesanwalt > als Vertreter der Bundes-
anwaltschaft,
Justizsekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, |
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für. Recht erkamt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Dortmund von : - 11. Oktober 1950 wird verworfen. | Die Kesten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt.
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Gründe§
Die Strafkanmer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens gegen § 175 a Nr. 3
StGB. und ( § 74 StGB.) wegen eines Vergehens gegen § 175 Abs.1 StGB. zu Gefängnis verurteilt, dageren ihn von der An!”.age eines weiteren versuchten: Verbrechens gegen § 175 a Nr. 3 SteR. freigesprechen..
Die Revision rüst Verletzung materiellen | Rechtes. Die Ausführungen des Verteidigers dazu be-
wegen sich ausschließlich auf tatsäohlichem Gebiet, indem sie sich entgegen dor tatrichterlichen Fest-
stellung darzulegen bemühen, der Vslentär KB sei auch ohne Beeinflussung seinos Willens zur Unzucht
bereit gewesen; diese Darlegungen sind für den Senat nach § 337 StPO, unbeachtlich.
_ Die Verurteilung im Falle Oman aus § 175: Abs.l StB. wird einwandfrei von den tatsäch-
lichen Feststellungen getragen und sell anscheinend. nit der Revision auch nicht angegriffen werden,
Bedenklich könnte allein die Begründung des
Schuldspruchs im Falle KGB erscheinen, mit gem der Angeklagte wiederholt von Hsrbst bis Winter 1947 in
wollüstiger Absicht zegenseitige Onanie getrieben hat,
Zwar ist die Fortgeltung des § 175 a, den irt. 6 des Gesetzes zur Änderung des StGB. vom
20. Juni 1935 ( RGBl. I 8. 839) in dieses eingefügt hat, heute unbestritt en ( vgl. OGH. St Bd. 1 S, 125
und die dert angeführten Entscheidunsen und Aufsätge).
Die Strafkammer hat auch für die erste Unzuchthandlung ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte bewußt die geschlechtliehe Unerfahrenheit und die geringere
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- 3 Widerstandskraft des "Minderjährigen ausgenützt und bewußt dessen Bereitschaft zur Vornahme und Duldung der unzüchtigen Handlung hervorgerufen hat. Die Strafkammer meint: jedoch, es genüge, die Verführung für die erste Handlung festzustellen, während dies für die da-
mit in Fortsetzungszusammenhang stehenden späteren Einzelakte nicht geboten sei, Gegen diese kechtsauffassung bestehen Bedenken,
“rundsätzlich kann das Verbrechen gegen 9 175 a
Nr. 3 StGB.gegen denselben Minderjährigen mehrfach, sowohl in Tatmehrheit als auch im Fortsetzungszusanmmenhang begangen werden. Trotz mehrfachem unzüchtigen Verkehr wäre aber die wiederholte Verführung zu VerT- neinen, wenn der Minderjährige bei den späteren. | gleichgeschlechtlichen Betätigungen von sich aus zur Unzucht bereit gewesen ist, also keiner neuen Verführung bedurfte ( RG. Bd. 70 S. 200). Es war daher im Gegensatz zur Meinung der Strafkammer bei jeder folgenden Einzeltat des Volljährigen zu prüfen, ob das Merkmal der Verführung erneut nachweisbar war (RG. Bd. 71 S. 111).
Zu einer solchen Annahme reichen die tatrichterlichen Feststellungen noch aus. Zunächst hat die Strafkammer als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte von vornherein entschlossen war, die unzüchti- | gen Jandlungen mit KM zu wiederholen und daß die | späteren Unzuchthandlungen in der erstmaligen Verführung des Minderjährigen begründet lagen ( S: 6 | der ‘'bschrift). Nach den weiteren Feststellungen hat KW das Letzte Ansinnen des Angeklasten , als dieser'"'wiederum" an ihn " herantrat', mit der Erklärung abgelehnt, derartige Handlungen seien strafbar und
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.. -4- riefen zudem bei {hm großen Ekel hervor. Der Tr-
. teilszusammenhang lässt demnach erkennen, daß der Minderjährige dem immer wieder vom Angeklagten erstrebten gleichgeschlechtlichen Treiben weiterhin ' abgeneigt war, da3 aber das Autoritätszefühl, von dem er gegenüber dem wesentlich lebensälteren Sohne
seines Lehrherrn und gegenüber einem Angehörizen
des Lehrerstandes' beherrscht wär, über die erste
Tat hinaus jedesmal wieder fortgewirkt und die Rückfälle begründet hat. Deshalb ist im T!rgebnis ‚der Schuldansspruch auch in diesem Falle nicht zu beanstanden.
Die Strafe wegen Verführung des Kup hat die Strafkammer dem § 175 a entnommen. Das
. Könnte näherer Erörterung bedürfen wegen Nr. 8 i der AAR Nr. 1, unter deren Geltung die Tat noch begangen wurde, Die Frage nach der Rechtsnatur dieser Vorschrift, insbesondere der Streit, ob die AAR. Nr. 1 überhaupt den § 175 a StGB. betrifft und ob sie bejahendenfalls nach ihrer Aufhebung in der britischen done auf die zur Zeit
ihrer Geltung begarigenen Strafen anwendbar bleibt, wäre aber hier nur zu entscheiden, wenn sich
die Strafkamer durch die Mindeststrafe des § 175 a gehindert gefühlt hätte, auf eine niedere Strafe
zu erkennen, Nas verneint eie Jedoch ausdrücklich, indem sie mehrere stichhaltige Gründe dafür an-
führt, warum es bei drei Monaten Gefängnis nicht sein Bewenden haben könne. Das zeigt auch der Ver-
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gleich mit dem Fall Omi, den die Strafkammer mit zwei Monaten Gefängnis aus § 175 StGB. geahndet hat, obwohl er nur eine einmalige Entgleisung und
keine Vielzahl ( unselbständiger ) Einzelhandlungen wie bei KW darstellt. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die Strafkammer auch dann auf |
7 Monate Gefängnis erkannt hätte, wenn die Strafe dem § 175 entnommen worden wäre.
Die Revision des Angeklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 473 StPO. zu verwerfen.
Richter, gez. Krumme, gez. Dr. Geier, gez.Dr.Hülle, gez. Krauss.
als Urkundsbeant er der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs,