Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 04.01.1951 – 2 StR 234/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2305 055

2 StR _234:’51

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ın Namen des Volkes

In der Strafsache |

gegen

den Kraftfchrer Theodor 7 ‚geb. en GE 1906 in SED, ohnheft in ‚ Billbses5 B;

wegen Unzucht

hal; der 2. Strefsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 3. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. üoericke els Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich . Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Steatsanwalt Dr. aD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Juf die Revision der Staatsanweltschaft gegen das Urteil des landgerichts in Koblenz vom 4. Januar

1951 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe an das Lendgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte hat die Kosten des lechtsmittels zu tregen.

Von Rechts wegen

gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines vor und viegen eines nach dem 15, September 1949 begengenen Verbrechens der Unzucht nach § 174 Z 1 StGB in jedem Falle zu acht Konaten Gefängnis verurteilt, von der Bildung einer Gescmtstrafe jedoch mit Räcksicht auf das Streffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 absesehen. liur dies rügt die Revision der Staats-

anvaltschaft. Sie ist begründet.

Gemäss § 74 StGB muss das Gericht auf eine Gesemtstrafe erkennen, wenn der Angeklagte durch mehrere selbständige Handlungen mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat. Das Straffreiheitsgesetz gestattet im vorliegenden Fall schon deshalb kein Abweichen von dieser zwingenden Vorschrift, weil. § 8' nen auf ihn überhaupt keine Anwendung findet, Der unbedingte ürlass des § 2 Abs 1 aaO scheidet aus; denn die Strafe für die Tet vor dem Stichtag übersteigt ,_ sechs lionate Gefängnis. Einen bedingten Erlass des“ § 2 Abs 2 acO steht entgegen, dass der Angeklagte nach dem 15. September 1949 ein neues Verbrechen, nönlich die gleichzeitig abgeurteilte zweite Zinzeltet, besangen hat (B61 Urt r 5. April 1951 - 3 StR 65, 51 -). :

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Die Sache ist deshalb wegen des Verstosses gegen § 74 StGB zur Bildung einer Gesamtstrafe an das landgrricht zurickzuverweisen.

Die äntssheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. koericke Dr. Dotterweich Henneka

Verner Dr. Sauer