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BGH Entscheidung vom 24.10.1950 – 2 StR 95/50

2. Strafsenat

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Vz - 69/50

Im Nemen des Volkes!

In der Strafsache

u gegen

1.) Gie Reinnnchsfrau Elisabeth Friederike R

geborene DEEP, aus KCHEEEEEEEEED, Or ing geboren am N 1904 in kB, ?

2.) Gie Verkäuferin SE Me Bu ; aus K ‚Ss Str. geboren {RR n oem 1923 in KM,

vegen

Abtreibung

hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 19. u anuar 1951, eh der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels. . Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Koeniger .

‚als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat En ‚als Vertreter der Bandesannaltschaft,

Tustizsekretär als Uikundsbeenter der Geschäftastelle,.

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für Recht erkannt:

"Auf die Revisionen’ der Angeklagten gegen das Urteil ‘des Landgerichts in Kiel vom 24. Oktober 1950 wird das Verf fahren gegen beide Angeklagte. wegen der im Spätsommer "1949 versuchten Abtreibung cuf Kosten der Startskasse eingestellt.

Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten

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‘. mit der Haßgabe verworfen, dass die Angeklagte RO vogen versuchter Abtreibung (58 218 Abs 3, 45 StGB) zu einem konat und die Angeklagte HER vegen versuchter Abtreibung |§ 8 218 Abs 1 u.2, 45 StGB) zu drei Wochen Gefängnis verurteilt sind. Insoweit ‚trägt jede Angeklagte die Kosten ihres Rechtsmittels. j

eek FiyalsisyYon Rechts wegen.

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PERS REGEN Gründes zur Beseitigung. von Schwangerschaften hat dje Angeklag- ‚te RO Dei der Angeklagten Ep auf deren Bitten in zwei Fällen Einspritzungen vorgenommen, das erste Mail im Spätsommer 1949 und zwar vor dem 5. September, . das zweite Mal Anfang 1950..Das Landgericht hat beide Angeklagte. wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen zu Gesamtstrafen verurteilt, und zwar die ‚Angeklagte RO aus 5 218 Abs.3 StGB .zu sechs "Wochen, und die &ngeklagte HB aus’ § 218 ıbs. 1 und 2 StGB zu einem : Konat Gefängnis. Die Revisionen der Angeklagten rügen ‘ die Verletzung, materiellen. ‚Rechts, u | 1.) Cemäss 88 1, 3 Abs.l des Gelee über die Gemährung ig. . von Straffreiheit vom 3%.- ‚Dezember 1949 sind Ver- Be; fahren wegen Straftaten, dfe vor dem 15. September... 1949 begangen sind, ynzustollen, wern für sie nur eine Freiheitsstrafe bis zu sechs konaten zu erwarten ist. Da .das Zandgericht wegen der im Spätsommer: BarrE vor dem 5. September 1949 versuchten ‚Abtreibung Ba 4 hinsichtlich jeder der beiden Angeklagten, eine ge- ” Bi x ringere Einsatzstrafe, nämlich einen Honat Gefäng- nz nis bei dor Angeklagten THE und drei Wochen Gefängnis bei äüer. Angeklagten HOEED, eis angemessen erachtet hat, hätte es.somit wegen dieses Abtrei-

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.- 5. -

bungsversuchs eine Verurteilun; nicht aussprechen dürfen. Den stehen die Vorschriften des Strafireiheitsgesetzes über das Zusammentreffen mehrerer Stroftaten i$-4) nicht entgegen. Denn da die im Spätsommer 1949 versuchte £bireibung zur Zeit der Verurteilung gemäss § 3 des Straffreiheitsgesetzes schon kraft Gesetzes amnestiert war, kam sie für die Bildung einer Gesemtstrgfe nicht mehr in Betracht.

Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen der vor dem 5. September 1949 versuchten Abtreibung kann ° daher keinen Bestand haben. Da die Angeklagten in \ Ger Mauptverhendlung wie auch in ihrer Revisionsbegründung insoweit selbst Gdie Einstellung des Ver- SEE

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fahrens gemäss dem Straffreiheitsgesetz beantragt TE Br

2.)

und nur sie Revision eingelegt haben, eine höhere we 5

Strafe also nicht mehr verhän;t werden kann, so .°“" war das Verfahren wegen des vor dem 15. September 1949 liegenden Abtreibungsversuchs in der Revisions-:.: instanz einzustellen.

a" | Hinsichtlich der im Jahre 1950"versuchten Abtrei-

bung dagegen tritt ein &te Angeklagten beschweren-\

. der Rechtsfehler nicht zu füge. Nach den Feststel-

.klagte beabsichtigt, ie Leibesfrucht der Angeklag-

lungen des angefochtenen Urteils haben beide Ange-

ten EB zu tötenWinä die zur Verwirklichung äleses Entschlusses von der Angeklagten MEEED

"wiederholt vorgenommenen, von der Angeklagten.

SEE geduldeten Kinspritzungen in die Gebärmutter. stellten den Anfang; der Ausführung dar.

insbesondere lässt auch der Strafausspruch Gegen Gje Angeklagte HER einen Rechtismangel nicht er-

kennen. Dass die Strafkemmer die Anwendbarkeit des. §§ 27 » StGB nicht ausdrücklich erörtert und verneint hat. kann den Jestand des Urteils insoweit nicht gefährden. Denn da die Anwendung üleser gesctzlichs an Bestiamung, wie sich aus dem Antrage der Staatsanvaltschaft ergibt, in der liauptverhandlung ausdrücklich erörtert worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass sie der Strafkammer bei der Aburteilung gegenwärtig wer, dass aber das Gericht im Hinblick auf den Strafzuweck es abgelehnt hat, von ihr Gebrauch zu machen.

Hinsichtlich des im Jahre 1950 unternommenen Abtreibungsversuchs waren daher die tevisionen der

.tngeklagten unter Kostenfolge aus § 475 StPO zu . verwerfen. Die für ihn Verhängten Strafen, ‚die

nach dem angefochtenen Urteil in der dort . sebildeten Gesamtstrafe aufgegangen waren, waren nunmehr

"im Urteilssatz zum Ausdruck zu, bringen.

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go2. Dichter gez. "Engels :: gez. Henneka gez. Dr. nz gez. Koeniger‘;r:;

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