Rechtsprechung / BFH / 11. Senat / 2022

BFH Beschluss vom 28.09.2022 – XI R 27/20

11. Senat · ECLI:DE:BFH:2022:B.280922.XIR27.20.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

NV: Die Steuer entsteht auch dann mit der Leistungsausführung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG), ohne dass es zu einer Steuerberichtigung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG) kommt, wenn der Unternehmer für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit dessen Betreiber vereinbart, dass das Entgelt hierfür nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann.

Tenor§

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.10.2018 - 14 K 2379/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-09-28/xi-r-27-20#rd_1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die am 20.09.2011 gegründet wurde.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-09-28/xi-r-27-20#rd_2

Sie unterliegt nach Rücknahme der Gestattung, ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der für das Jahr 2011 (Streitjahr) geltenden Fassung zu besteuern (sog. Ist-Besteuerung), der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG (sog. Soll-Besteuerung; vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.11.2020 - XI R 40/18, BFH/NV 2021, 668).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-09-28/xi-r-27-20#rd_3

Mit Vertrag vom 15.11.2011 verkaufte die Klägerin der … GmbH (A) Wechselrichter für eine Photovoltaikanlage (Kaufpreis: 1.002.000 € zzgl. Umsatzsteuer). Der Kaufpreis sollte jeweils nur insoweit zur Zahlung fällig werden, als er vom Käufer aus den laufenden Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden konnte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-09-28/xi-r-27-20#rd_4

Die Klägerin stellte A unter dem 20.12.2011 für die noch im Streitjahr ausgeführte Lieferung der Wechselrichter 450.000 € zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung. Hierauf gingen am 21.12.2011 auf dem Konto der Klägerin 114.240 € ein.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-09-28/xi-r-27-20#rd_5

Die Klägerin gab in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr Umsätze zu 19 % in Höhe des vereinnahmten Entgelts von (netto) 96.000 € an. Dieser zu einer Steuervergütung führenden Steueranmeldung stimmte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) nicht zu. Das FA nahm die Gestattung der Ist-Besteuerung nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und ermittelte die Steuer nach vereinbarten Entgelten. Es setzte mit Bescheid vom 23.08.2012 die Umsatzsteuer für das Streitjahr auf 76.380 € fest. Dabei ging es bei den Umsätzen zu 19 % von einer Bemessungsgrundlage von (netto) 1.002.000 € aus. Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 13.07.2016).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-09-28/xi-r-27-20#rd_6

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-09-28/xi-r-27-20#rd_7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-09-28/xi-r-27-20#rd_8

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 13.07.2016 aufzuheben sowie den Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom 23.08.2012 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2011 auf ./. 95.760 € festgesetzt wird.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-09-28/xi-r-27-20#rd_9

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

II.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-09-28/xi-r-27-20#rd_10

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-09-28/xi-r-27-20#rd_11

Die Revision der Klägerin ist zwar zulässig (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 668, Rz 15 ff.), jedoch unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht dahin erkannt, dass die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr vom 23.08.2012 rechtmäßig ist, und die Klage zu Recht abgewiesen. Die vertragliche Abrede, dass der für die Lieferung der Wechselrichter, die zur Errichtung einer Photovoltaikanlage bestimmt waren, vereinbarte Kaufpreis der Klägerin jeweils nur zur Zahlung fällig werden sollte, als er von A aus den laufenden Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden konnte, führt weder zur Einschränkung der Soll-Besteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG noch begründet sie insoweit eine Uneinbringlichkeit der Entgeltforderung i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-09-28/xi-r-27-20#rd_12

1. Die Klägerin, die noch im Streitjahr die Wechselrichter an A im Inland lieferte, hat hierdurch eine steuerbare Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ausgeführt. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-09-28/xi-r-27-20#rd_13

2. Die Steuer für die gelieferten Wechselrichter ist mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstanden, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom gleichen Tag XI R 28/20 (BFHE 278, 355).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-09-28/xi-r-27-20#rd_14

3. Die Vereinbarung der Ratenzahlung begründet darüber hinaus keine Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG. Der Senat verweist auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom gleichen Tag XI R 28/20, BFHE 278, 355.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-09-28/xi-r-27-20#rd_15

4. Die Höhe der vom FA auf Grundlage der Sollbesteuerung festzusetzenden Umsatzsteuer steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-09-28/xi-r-27-20#rd_16

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-09-28/xi-r-27-20#rd_17

6. Der Senat hat die Entscheidung in einer Videokonferenz unter den hierfür von der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 10.02.2021 - IV R 35/19, BFHE 272, 152) aufgestellten Voraussetzungen getroffen.