Rechtsprechung / BFH / 10. Senat / 2022

BFH Beschluss vom 03.08.2022 – X E 4/22

10. Senat · ECLI:DE:BFH:2022:B.030822.XE4.22.0

SteuerrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. NV: Eine Kostenrechnung ist nicht deshalb wegen innerer Widersprüchlichkeit nichtig, weil in ihrem Berechnungs- und Begründungsteil zunächst mehrfach ein bestimmter Kostenbetrag ausgewiesen ist, während in einem Satz zu Beginn der Rechtsbehelfsbelehrung ein davon abweichender Betrag genannt wird, dieser Satz aber bereits sprachlich ins Leere geht und daher offensichtlich erkennbar ein Versehen darstellt. 2. NV: § 26 Abs. 8 Satz 3 der --als Verwaltungsvorschrift die Gerichte in ihrer Rechtsprechungstätigkeit nicht bindenden-- Kostenverfügung, wonach u.a. bei Löschung eines Verfahrens aus den Gerichtsregistern wegen Nichtzahlung des nach §§ 12, 12a GKG erforderlichen Vorschusses die für den Fall der Rücknahme der Klage angeordneten Gebühren anzusetzen sind, enthält eine zutreffende Auslegung des Gesetzes.

Tenor§

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 06.04.2022 - KostL 412/22 (X K 6/21) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der auf Blatt 2 der Kostenrechnung nach der Zeile "Endsumme: 483,00" enthaltene Satz: "Es wird gebeten, den geschuldeten Betrag in Höhe von 213 € innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Kostenrechnung unter Angabe des Verwendungszwecks auf folgendes Konto zu überweisen" gestrichen wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-08-03/x-e-4-22#rd_1

Die --nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) statthafte-- Erinnerung ist unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-08-03/x-e-4-22#rd_2

1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-08-03/x-e-4-22#rd_3

2. Der Zulässigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass sie durch den nicht postulationsfähigen Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) persönlich eingelegt worden ist. Erinnerungsverfahren sind von dem in § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung grundsätzlich angeordneten Vertretungszwang ausgenommen (Senatsbeschluss vom 21.06.2012 - X E 3/12, BFH/NV 2012, 1618).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-08-03/x-e-4-22#rd_4

3. Die Kostenrechnung ist nicht deshalb wegen innerer Widersprüchlichkeit nichtig, weil auf ihrem Blatt 1 sowie auf Blatt 2 bis zur Mitte ein Betrag von 483 € ausgewiesen wird, während zu Beginn der unteren Hälfte von Blatt 2 (Rechtsbehelfsbelehrung) von einem Betrag in Höhe von 213 € die Rede ist. Da der letztgenannte Satz bereits sprachlich ins Leere geht, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, während der Betrag von 483 € unter Angabe der gesetzlichen Regelungen begründet sowie unter Angabe einer Bankverbindung zur Zahlung angefordert wird. Damit ist die Kostenrechnung trotz der Nennung zweier unterschiedlicher Beträge inhaltlich noch hinreichend bestimmt. Sie ist allerdings in der Weise zu korrigieren, dass der irrtümlich aufgenommene Satz, in dem von 213 € die Rede ist, gestrichen wird.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-08-03/x-e-4-22#rd_5

4. Soweit der Kostenschuldner anführt, er sei nach § 2 GKG i.V.m. § 64 Abs. 3 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch persönlich von der Pflicht zur Zahlung von Gerichtskosten befreit, trifft dies nicht zu. Keiner der in diesen Vorschriften genannten Tatbestände ist im Fall des Kostenschuldners --der seine Auffassung zudem nicht näher begründet oder auf einen der zahlreichen in diesen Vorschriften enthaltenen Befreiungstatbestände spezifiziert-- einschlägig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-08-03/x-e-4-22#rd_6

5. Die Kostenrechnung entspricht dem Grunde und der Höhe nach den gesetzlichen Vorschriften.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-08-03/x-e-4-22#rd_7

a) In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Dies ist im vorliegenden Fall der Kostenschuldner.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-08-03/x-e-4-22#rd_8

b) Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 GKG) sowie den in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG aufgeführten Gebührentatbeständen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-08-03/x-e-4-22#rd_9

aa) Da der Kostenschuldner mit seiner Entschädigungsklage eine Zahlung von 4.300 € beantragt hat (Streitwert), beläuft sich eine einfache Gebühr auf 161 €.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-08-03/x-e-4-22#rd_10

bb) Für Entschädigungsklagen vor dem Bundesfinanzhof fallen grundsätzlich 5,0 Gebühren an (Nr. 6112 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG). Da der Kostenschuldner den Kostenvorschuss (§ 12a GKG) jedoch nicht gezahlt hat und das Entschädigungsklageverfahren deshalb aus den Registern gelöscht worden ist, sieht § 26 Abs. 8 Satz 3 der Kostenverfügung sinngemäß vor, insoweit lediglich diejenigen Kosten anzusetzen, die im Fall der Rücknahme der Klage entstanden wären. Bei dieser --die Gerichte nicht bindenden-- Verwaltungsvorschrift handelt es sich um eine zutreffende und zugunsten der Kostenschuldner wirkende Auslegung des Gesetzes, wie der Senat im Ergebnis bereits entschieden hat (Beschluss vom 26.03.2015 - X E 2/15, BFH/NV 2015, 1000, Rz 13; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 155 FGO Rz 129a).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-08-03/x-e-4-22#rd_11

Gemäß Nr. 6113 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG ermäßigt sich die für Entschädigungsklagen zu entrichtende Gebühr im Fall der Rücknahme auf 3,0.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-08-03/x-e-4-22#rd_12

cc) Bei einem Ansatz von 3,0 Gebühren zu je 161 € ergibt sich der in der angegriffenen Kostenrechnung ausgewiesene Betrag von 483 €.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2022-08-03/x-e-4-22#rd_13

6. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).